54 Eckstein, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. § 3.
Die Theorie der Massenyertretung schließlich gehört
erst der neuesten Zeit an. Sie ist vorzugsweise inbezug auf
den Zwangsverwalter aufgestellt. Konsequent vertreten von
Hellwig45), findet sie sich in mehr oder weniger inten-
siver Andeutung bei Eceius46), Weismann47) und auch in
der Rechtsprechung48). Einen bemerkenswerten Einfluß kann
man ihr vorläufig noch nicht, weder hier noch auf dem Ge-
biete der Konkursverwaltung, zuschreiben49).
Diese vier Theorien sind im folgenden darzustellen und
kritisch zu beleuchten. Wenn wir in der Reihenfolge der
Behandlung von der anscheinend sich von selbst ergebenden
Anordnung abweichen, so wird das in dem Gange der
folgenden Untersuchungen seine Rechtfertigung finden.
Die Lehre von der Massenvertretung.
§ 3.
Die Lehre von der Massenvertretung bei der Zwangsver-
waltung wird nicht selbständig begründet, sondern auf die
Lehre von der Konkursmassenvertretung durch den Massen-
verwalter zurückbezogen50). Auch hier führt Hellwig, der
Hauptvertreter dieser Lehre, eine positive, logisch zwingende
Deduktion nicht an. Seine Methode ist vielmehr eine in-
direkte. Er geht davon aus — inwieweit mit Recht, muß
hier ununtersucht bleiben —, daß alle bisher aufgestellten
Theorien über die Rechtsstellung des Konkursverwalters nicht
imstande sind, alle konkursrechtlichen Phänomene zu „erklären“;
daß seine Theorie der Massenvertretung die einzig hierzu ge-
eignete ist, daß somit sie als die allein richtige in Betracht
kommen kann.
Daß ein solcher Weg seine Bedenken hat, liegt auf der
Hand. Einmal enthebt uns diese negative Deduktion nicht
der Pflicht, auch nach einer positiven Begründung zu suchen.
46) Anspruch 230; Lehrbuch 1 303.
4e) Preußisches Privatrecht 7 1 104.
47) Lehrbuch 2 213.
«) RG. 24 304.
49) Jäger, Konkursordnung § 6 Anm. 9.
60) Hellwig aaO. (oben Anm. 45).