75
Unter universitas (rerum)') versteht man eine Mehrheit einzelner
Sachen, welche als Einheit Gegenstand eines Rechtes ist. Der
Hauptfall der univ. rerum kömmt bei der Beerbung eines Verstorbenen ¬
vor, indem hier die Gesammtheit des hinterlassenen
Activ= und Passiv=Vermögens, es mag aus noch so mannigfaltigen ¬
und zerstreuten Einzelnheiten bestehen, als Einheit durch
einen Act auf den Erben übergeht (Successio per universitatem ¬
im Gegensatze der succ. singularis, wenn Jemand Nachfolger
eines Andern in einzelnen Sachen und Rechten wird)?). Man
zeichnet diesen Fall gewöhnlich durch den Ausdruck univ. juris")
aus, indem man bei den andern Fällen, wenn z. B. eine Heerde
ein Waarenlager als Sacheneinheit Rechtsgegenstand ist, von
univ. facti spricht.
Für die erwähnte s. g. univ. juris ist es Regel, daß Derjenige, ¬
dem sie herausgegeben werden soll, Alles in Anspruch nehmen ¬
kann, was, ursprünglich nicht dazu gehörend, aus den Mitteln ¬
derselben oder nur für dieselbe angeschafft, oder für daraus
weggegebene Sachen eingenommen wurde*). Man drückt diese
Regel gemeinhin so aus: Res succedit in locum pretii, et pretium ¬
in locum rei.3).
1) Mühlenbruch, C. F., obs. jur. Rom. 1818 Nr. 1. Hasse im
Architz für civ. Praxis V. Nr. 1. Vergl. Warnkönig im Archiv für
civ. Praxis Bd. 11, Nr. 9; Mühlenbruch, ebend. Bd. 17 Nr. 12;
Roßhirt in seiner Zeitschrift Bd. 1 S. 114-117. Wächter in den
Erört. aus dem Privatr. H. 1 S. 1—35. Der Ausdruck wird von den
Römern mitunter auch zur Bezeichnung der zusammengesetzten Sachen
gebraucht. Fr. 1 §. 11 de adq. rer. dom. (41, 1); fr. 8 quod vi aut
clam (43, 24).
S. Hasse a. a. O. S. 19 ff.
2)
uniy. in juris und sacti
3) Daß eine rechtlich bedeutsame Eintheilung der
dasse und Mühlenin ¬
den Gesetzen nicht begründet sey, habLeitf. ¬
Vangerow,
bruch a. a. O. überzeugend nachgewiesen.
Val.
Bd. 1 §. 71.
Fr. 20 §. 1, 2, 10, 12; fr. 22 de her. pet. (5, 3).
wegen
Diese Regel wird gewöhnlich auch auf das peculium bezogen
haben gezeigt,
Hasse
fr. 20 §. 10 cit. Allein Mühlenbruch, und
nicht im Allgeuniversitate ¬
daß hier vom peculio castrens
von der Vermeinen, =
sondern nur insofern die Rede sey, als es sig
erbung derselben handelt. — Uebrigens kömmt der Satz wirklich für das