Metadaten : Praktisches Pandektenrecht (1)

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Unter  universitas  (rerum)')  versteht  man  eine  Mehrheit  einzelner
Sachen,  welche  als  Einheit  Gegenstand  eines  Rechtes  ist.  Der
Hauptfall  der  univ.  rerum  kömmt  bei  der  Beerbung  eines  Verstorbenen ¬
  vor,  indem  hier  die  Gesammtheit  des  hinterlassenen
Activ=  und  Passiv=Vermögens,  es  mag  aus  noch  so  mannigfaltigen ¬
  und  zerstreuten  Einzelnheiten  bestehen,  als  Einheit  durch
einen  Act  auf  den  Erben  übergeht  (Successio  per  universitatem ¬
  im  Gegensatze  der  succ.  singularis,  wenn  Jemand  Nachfolger
eines  Andern  in  einzelnen  Sachen  und  Rechten  wird)?).  Man
zeichnet  diesen  Fall  gewöhnlich  durch  den  Ausdruck  univ.  juris")
aus,  indem  man  bei  den  andern  Fällen,  wenn  z.  B.  eine  Heerde
ein  Waarenlager  als  Sacheneinheit  Rechtsgegenstand  ist,  von
univ.  facti  spricht.
Für  die  erwähnte  s.  g.  univ.  juris  ist  es  Regel,  daß  Derjenige, ¬
  dem  sie  herausgegeben  werden  soll,  Alles  in  Anspruch  nehmen ¬
  kann,  was,  ursprünglich  nicht  dazu  gehörend,  aus  den  Mitteln ¬
  derselben  oder  nur  für  dieselbe  angeschafft,  oder  für  daraus
weggegebene  Sachen  eingenommen  wurde*).  Man  drückt  diese
Regel  gemeinhin  so  aus:  Res  succedit  in  locum  pretii,  et  pretium ¬
  in  locum  rei.3).
1)  Mühlenbruch,  C.  F.,  obs.  jur.  Rom.  1818  Nr.  1.  Hasse  im
Architz  für  civ.  Praxis  V.  Nr.  1.  Vergl.  Warnkönig  im  Archiv  für
civ.  Praxis  Bd.  11,  Nr.  9;  Mühlenbruch,  ebend.  Bd.  17  Nr.  12;
Roßhirt  in  seiner  Zeitschrift  Bd.  1  S.  114-117.  Wächter  in  den
Erört.  aus  dem  Privatr.  H.  1  S.  1—35.  Der  Ausdruck  wird  von  den
Römern  mitunter  auch  zur  Bezeichnung  der  zusammengesetzten  Sachen
gebraucht.  Fr.  1  §.  11  de  adq.  rer.  dom.  (41,  1);  fr.  8  quod  vi  aut
clam  (43,  24).
S.  Hasse  a.  a.  O.  S.  19  ff.
2)
uniy.  in  juris  und  sacti
3)  Daß  eine  rechtlich  bedeutsame  Eintheilung  der
dasse  und  Mühlenin ¬
  den  Gesetzen  nicht  begründet  sey,  habLeitf. ¬

Vangerow,
bruch  a.  a.  O.  überzeugend  nachgewiesen.
Val.
Bd.  1  §.  71.
Fr.  20  §.  1,  2,  10,  12;  fr.  22  de  her.  pet.  (5,  3).
wegen
Diese  Regel  wird  gewöhnlich  auch  auf  das  peculium  bezogen
haben  gezeigt,
Hasse
fr.  20  §.  10  cit.  Allein  Mühlenbruch,  und
nicht  im  Allgeuniversitate ¬

daß  hier  vom  peculio  castrens
von  der  Vermeinen, =
  sondern  nur  insofern  die  Rede  sey,  als  es  sig
erbung  derselben  handelt.  —  Uebrigens  kömmt  der  Satz  wirklich  für  das
            
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