Die patria potestas im Recht der Papyri.
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durch letztere gegen die Nominierung des Sohnes geschützt“.1)
Nun bestätigt in Leipz. 59 (a. 371 p. Ohr.) Aurelios Mikkalos,
der Sohn des Aphthonios, die von ihm selbst deponierten
ivxdyta über seine eigene, in Leipz. 45 (jünger als 371 p. Ohr.)
seine Geschwister diejenigen über die von ihrem inzwischen
verstorbenen Vater geführte cura vestium2) erhalten zu
haben, woraus sich ergibt, daß in der 13. Indiktion Vater
und Sohn gleichzeitig diese Liturgie geführt haben. Zwar
ist aus der Urkunde nicht ersichtlich, ob jener Mikkalos
emanzipiert war oder nicht, doch ist die Annahme, daß man
ihn auch ohne Rücksicht darauf gleichzeitig mit seinem
Vater zu einer Liturgie heranzog, keineswegs von der Hand
zu weisen. Wie Mitteis zeigte3 4), wurde nämlich dies den
Provinzialen öfters zugemutet, und gewiß waren die Ägypter
die letzten, denen gegenüber man vor einer Durchbrechung
jenes Prinzips zurückgescheut sein würde?)
Ein anderes Gebiet, auf welchem die patria potestas
ihre Souveränität äußert, ist das Prozeßrecht. Zur Zeit
der Constitutio Antonina galt hier, und zwar im Gegensatz
zum Volksrecht der Satz, daß der Haussohn im ordent-
lichen Verfahren nur gewisse Klagen anstrengen konnte, die
in seiner Person entstanden, insbesondere die actio iniuria-
1) Vgl. Mitteis, CPR. 8. 104. Nicht damit hängt die Appellation
zusammen, die in Oxy. 1204 (a. 299 p. Chr.) Aurelius Protarchus in bezug
auf seine Nominierung zum decemprimus, von der er als vir egregiius
befreit zu sein vermeinte, anstellte. Diese Appellation ist durch seinen
Vater eingebracht (Z. 3f.) ov öeövxcog xai nagä ndvxag zotig vo/uovg övo~
fiaadivzog /iov wg elg ÖExaJiQOizeiav vnö Avqi]/Jov ArifirjZQiavov öexcmgwTov
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ixetvov elvai iv xfi Mixqq. ’Odoei und wie d. Her. bemerken „Plutarchus
commenced proceedings through bis father because the period during
which an appeal was allowed was limited cf. (Z. 14) x& xai zag
zag vevo/uofjievag — 7iaQaXe?.v&evai (D. 1, 5, 1).
2) Über die cura vestium vgl. Mitteis, Leipz. Pap. S. 158. Mitteis
stellte als einen weiteren Fall Leipz. 53 (a. 372 p. Chr.) hierher, wo es
sich um Kephalaiotie handelte, die er als Liturgie auffaßte, vgl. dagegen
Wilcken, Grundz. S. 410, wo die Gleichstellung xeqxdauozal — oapi-
tularii festgestellt wurde.
8) Vgl. die bei Mitteis, CPR. S. 104 Anm. 6 zitierten Stellen.
4) Vgl. über die Liturgielast in Ägypten Wilcken, Grundz. 8. 355f.