Inhaltsverzeichnis : Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte, nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (500)

§.  149.  Anfang  der  Verjährungszeit.
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und  876),  in  der  Voraussetzung  jedoch,  daß  der  Annehmende  in  diesen ¬
  beyden  Fällen  zur  Hervorbringung  des  Irrthums  nichts  beygetragen, ¬
  sondern  bloß  aus  dem  schon  vorhandenen  Irrthume  Vortheil  gezogen ¬
  habe;  denn  hätte  er  zur  Hervorbringung  des  Irrthums  mitgewirkt, ¬
  so  hätte  er  sich  einer  List  schuldig  gemacht;  hätte  er  aber  den
schon  vorhandenen  Irrthum  nicht  benützt,  so  fände  gar  keine  Bestreitung ¬
  wegen  des  Irrthums  Statt.
Unter  dem  Ausdrucke:  „die  Forderung  wegen  einer  bey  dem  Vertrage ¬
  unterlaufenen  Furcht  oder  eines  Irrthums"  ist  nach  dem  Zusammenhange ¬
  nur  jene  Forderung  zu  verstehen,  welche  dem  in  Furcht
Gesetzten  oder  Irregeführten  gegen  den  andern  Paciscenten  in  Ansehung ¬
  des  Vertrages  selbst  zusteht;  also  die  Forderung  in  Folge  der
§§.  870  und  871,  die  Aufhebung  des  Vertrages  oder  eine  angemessene ¬
  Vergütung  zu  begehren;  denn  die  Klage  auf  Genugthuung,  welche
außerdem  laut  des  §.  874  gegen  Jeden  angestellt  werden  kann,  welcher ¬
  einen  Vertrag  durch  List  oder  ungerechte  Furcht  bewirkt  hat
ist  eine  eigentliche  Entschädigungsklage,  muß  daher  auch  nach  dem
§.  1489,  welcher  von  Entschädigungsklagen  überhaupt  handelt,  beurtheilt ¬
  werden.
§.  149.
Anfang  der  Verjährungszeit  in  den,  im  §.  1487  enthaltenen  Fällen.
Das  Gesetz  bestimmt  bey  keinem  der  im  §.  1487  enthaltenen
Fälle  den  Zeitpunct,  von  welchem  an  die  Verjährung  läuft;  man  muß
sich  also  an  die  allgemeine  Regel  des  §.  1478  halten,  daß  die  Verjährung ¬
  dann  eintritt,  wenn  das  Recht  an  sich  schon  hätte  ausgeübt  werden ¬
  können,  und  der  Berechtigte  es  doch  nicht  ausgeübt  hat.  Nach
dieser  Regel  läuft  die  Verjährung  bey  dem  Rechte,  die  Erklärung  des
letzten  Willens  umzustoßen,  und  bey  jenem,  den  Pflichttheil  oder  dessen
Ergänzung  zu  fordern,  von  der  Zeit  an,  als  die  zu  bestreitende  Erklärung ¬
  bekannt  geworden  ist.  Der  Erbe,  welcher  die  letzte  Willenserklärung ¬
  umstoßen  oder  sein  Recht  auf  den  Pflichttheil  geltend  machen  will,
könnte  zwar  eine  Ausübung  seines  Rechtes  dadurch  vornehmen,  daß
er  die  Erbschaft  antritt,  und,  falls  sich  kein  anderer  Erbe  meldet
bewirkt,  daß  ihm  die  Erbschaft  eingeantwortet  werde;  wäre  sie  aber
dieß,  so  hätte  er  dann  nicht  mehr  nöthig  als  Kläger  aufzutreten,  und
            
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