§. 149. Anfang der Verjährungszeit.
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und 876), in der Voraussetzung jedoch, daß der Annehmende in diesen ¬
beyden Fällen zur Hervorbringung des Irrthums nichts beygetragen, ¬
sondern bloß aus dem schon vorhandenen Irrthume Vortheil gezogen ¬
habe; denn hätte er zur Hervorbringung des Irrthums mitgewirkt, ¬
so hätte er sich einer List schuldig gemacht; hätte er aber den
schon vorhandenen Irrthum nicht benützt, so fände gar keine Bestreitung ¬
wegen des Irrthums Statt.
Unter dem Ausdrucke: „die Forderung wegen einer bey dem Vertrage ¬
unterlaufenen Furcht oder eines Irrthums" ist nach dem Zusammenhange ¬
nur jene Forderung zu verstehen, welche dem in Furcht
Gesetzten oder Irregeführten gegen den andern Paciscenten in Ansehung ¬
des Vertrages selbst zusteht; also die Forderung in Folge der
§§. 870 und 871, die Aufhebung des Vertrages oder eine angemessene ¬
Vergütung zu begehren; denn die Klage auf Genugthuung, welche
außerdem laut des §. 874 gegen Jeden angestellt werden kann, welcher ¬
einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat
ist eine eigentliche Entschädigungsklage, muß daher auch nach dem
§. 1489, welcher von Entschädigungsklagen überhaupt handelt, beurtheilt ¬
werden.
§. 149.
Anfang der Verjährungszeit in den, im §. 1487 enthaltenen Fällen.
Das Gesetz bestimmt bey keinem der im §. 1487 enthaltenen
Fälle den Zeitpunct, von welchem an die Verjährung läuft; man muß
sich also an die allgemeine Regel des §. 1478 halten, daß die Verjährung ¬
dann eintritt, wenn das Recht an sich schon hätte ausgeübt werden ¬
können, und der Berechtigte es doch nicht ausgeübt hat. Nach
dieser Regel läuft die Verjährung bey dem Rechte, die Erklärung des
letzten Willens umzustoßen, und bey jenem, den Pflichttheil oder dessen
Ergänzung zu fordern, von der Zeit an, als die zu bestreitende Erklärung ¬
bekannt geworden ist. Der Erbe, welcher die letzte Willenserklärung ¬
umstoßen oder sein Recht auf den Pflichttheil geltend machen will,
könnte zwar eine Ausübung seines Rechtes dadurch vornehmen, daß
er die Erbschaft antritt, und, falls sich kein anderer Erbe meldet
bewirkt, daß ihm die Erbschaft eingeantwortet werde; wäre sie aber
dieß, so hätte er dann nicht mehr nöthig als Kläger aufzutreten, und