Contents : Lehrbuch über die Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Württemberg (1)

—  412  hört -
  auf,  wenn  sie  nach  angestellter  gehöriger  Untersuchung
zum  völlig  freien  Gebrauche  ihres  Verstandes  gelangt  sind.
Stein  a.  a.  O.  §.  77.
§.  909.
C)  Bei  Tauben  und  Stummen.
Ebenso  ist  die  Curatel  von  Tauben  und  Stummen
aufzulösen,  wenn  der  Fehler  am  Gehör  und  an  der  Sprache =
  gehoben  worden  ist,  und  nach  der  anzustellenden  Untersuchung =
  nicht  Blödsinn  und  Verstandesschwäche  die  Fortsetzung ¬
  der  Curatel  nöthig  machen.
Puchta  2r  Thl.  S.  443.
910.
§.
Bei  Verschwendern.
D)
Die  Anordnung  zur  Aufhebung  der  Curatel  über  einen
Verschwender  erfolgt  nach  hinlänglich  erprobter  Besserung ¬
  von  Seiten  der  Gerichtsbehörde,  welche  ihn  als
mundtodt  erklärt  hat.
Puchta  a.  a.  O.  —  Stein  a.  a.  O.
§.  911.
E)  Bei  Abwesenden.
1)  Im  Allgemeinen.
Die  Curatel  über  einen  Abwesenden  hört  auf:
1)  wegen  Vertheilung  des  Vermögens  an  die  Erben,
nach  erhaltenem  legalem  Todesscheine,  und
2)  wegen  der  Vermögensausfolge:
a)  an  den  Abwesenden  selbst,  nach  erhaltener  glaubwürdiger ¬
  Nachricht  von  seinem  Leben  und  Aufenthalte,  und
erfolgter  Verzichtleistung  auf  das  Bürger=  und  Unterthanenrecht; =
  oder
b)  an  die  Präsumtiverben.
§.  912.
2)  Insbesondere.
a)  Wegen  beigebrachter  Todes-  oder  Lebensscheine.
Die  Bewirkung  legaler  Lebens-  oder  Todesscheine  geschieht ¬
  gewöhnlich  auf  diplomatischem  Wege  durch  Verwendung ¬
  der  königl.  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärti=
            
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