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§. 382.
Noch ist zu bemerken 1) daß zwar die gerichtliche Belehnung einer an
sich ungiltigen und deshalb nichtigen Veräußerung keinesweges Geltung verschaffen ¬
kann, z. B. wenn einem Uumündigen gehörige Grundstücke ohne richterkiches ¬
Decret, insoweit es nöthig war, veräußert worden sind. 2) daß aber
nichts desto weniger, wenn Jemand ein Grundstück, das er bereits verkauft
und außergerichtlich übergeben hat, hinterher einem Andern verkauft und die
Lehn an demselben zu Gunsten des Letztern aufgelassen hat, dieser, dafern er
von der frühern Veräußerung keine Wissenschaft gehabt hat, vorzuziehen ist,
mithin das Gut von dem ersten Käufer und Besitzer vindiciren, und dieser sich
seiner Entschädigung halber lediglich an den Verkäufer halten kann. 3) daß
der Käufer des Grundstücks, welchem solches außergerichtlich übergeben worden
ist, sein natürliches Eigenthum nebst dem Rechte, den Verkäufer auf Lehnsauflassung ¬
zu belangen, an einen Andern abzutreten wohl befugt ist. 4) daß
der Käufer, wenn der Verkäufer zu der im Kaufbriefe bestimmten Zeit den
Kauf nicht vollzogen und die Lehn nicht aufgelassen hat, deshalb nicht auf
Wiederaufhebung des Kaufes und Erstattung des Kaufschillings und der verursachten ¬
Schäden, sondern lediglich auf Vollziehung des Kaufes und den Ersatz =
der aus dem Verzuge entstandenen Schäden klagen kann, und daß eben so
wenig der Verkäufer, wenn der Käufer die bedungenen Kaufgelder zur bestimmten ¬
Zeit nicht erlegt, vom Contracte einseitig abgehen darf, vielmehr wenn
er die Lehn bereits aufgelassen hat, nur auf Bezahlung der Kaufgelder nebst
Verzugszinsen klagen und, wenn er die Lehn noch nicht aufgelassen hat und
von dem Käufer deshalb belangt wird, blos die Ausflucht des nichterfüllten
Contracts entgegenstellen, aber auch solchenfalls keinesweges die Wiederaufhebung ¬
des Contracts verlangen känn, es wäre dent, daß er sich solches Recht
und die Wiederauflösung des Kaufes bei dessen Schließung ausdrücklich vorbehalten ¬
hätte, in welchem Falle er die Wiederaufhebung des Kaufcontracts
von dem Käufer selbst dann verlangen kann, wenn er ihm auch das Gut bereits ¬
in Lehn gegeben hat. 5) wenn ein dem Lehngelde unterworfenes Grundstück ¬
veräußert wird, und die Lehnsreichung zieht sich durch Schuld des Verkäufers ¬
in die Länge, so hat der Erbzinsherr zwar das Recht, den Verkäufer
zur Lehnsauflassung selbst anhalten zu lassen um so mehr, je weniger er von
dem neuen Käufer das Lehngeld eher fordern kann, als bis dieser mit dem
Grundstücke belehnt worden ist, darf aber diesem die Anstellung einer Klage