Volltext : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (1)

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§.  382.
Noch  ist  zu  bemerken  1)  daß  zwar  die  gerichtliche  Belehnung  einer  an
sich  ungiltigen  und  deshalb  nichtigen  Veräußerung  keinesweges  Geltung  verschaffen ¬
  kann,  z.  B.  wenn  einem  Uumündigen  gehörige  Grundstücke  ohne  richterkiches ¬
  Decret,  insoweit  es  nöthig  war,  veräußert  worden  sind.  2)  daß  aber
nichts  desto  weniger,  wenn  Jemand  ein  Grundstück,  das  er  bereits  verkauft
und  außergerichtlich  übergeben  hat,  hinterher  einem  Andern  verkauft  und  die
Lehn  an  demselben  zu  Gunsten  des  Letztern  aufgelassen  hat,  dieser,  dafern  er
von  der  frühern  Veräußerung  keine  Wissenschaft  gehabt  hat,  vorzuziehen  ist,
mithin  das  Gut  von  dem  ersten  Käufer  und  Besitzer  vindiciren,  und  dieser  sich
seiner  Entschädigung  halber  lediglich  an  den  Verkäufer  halten  kann.  3)  daß
der  Käufer  des  Grundstücks,  welchem  solches  außergerichtlich  übergeben  worden
ist,  sein  natürliches  Eigenthum  nebst  dem  Rechte,  den  Verkäufer  auf  Lehnsauflassung ¬
  zu  belangen,  an  einen  Andern  abzutreten  wohl  befugt  ist.  4)  daß
der  Käufer,  wenn  der  Verkäufer  zu  der  im  Kaufbriefe  bestimmten  Zeit  den
Kauf  nicht  vollzogen  und  die  Lehn  nicht  aufgelassen  hat,  deshalb  nicht  auf
Wiederaufhebung  des  Kaufes  und  Erstattung  des  Kaufschillings  und  der  verursachten ¬
  Schäden,  sondern  lediglich  auf  Vollziehung  des  Kaufes  und  den  Ersatz =
  der  aus  dem  Verzuge  entstandenen  Schäden  klagen  kann,  und  daß  eben  so
wenig  der  Verkäufer,  wenn  der  Käufer  die  bedungenen  Kaufgelder  zur  bestimmten ¬
  Zeit  nicht  erlegt,  vom  Contracte  einseitig  abgehen  darf,  vielmehr  wenn
er  die  Lehn  bereits  aufgelassen  hat,  nur  auf  Bezahlung  der  Kaufgelder  nebst
Verzugszinsen  klagen  und,  wenn  er  die  Lehn  noch  nicht  aufgelassen  hat  und
von  dem  Käufer  deshalb  belangt  wird,  blos  die  Ausflucht  des  nichterfüllten
Contracts  entgegenstellen,  aber  auch  solchenfalls  keinesweges  die  Wiederaufhebung ¬
  des  Contracts  verlangen  känn,  es  wäre  dent,  daß  er  sich  solches  Recht
und  die  Wiederauflösung  des  Kaufes  bei  dessen  Schließung  ausdrücklich  vorbehalten ¬
  hätte,  in  welchem  Falle  er  die  Wiederaufhebung  des  Kaufcontracts
von  dem  Käufer  selbst  dann  verlangen  kann,  wenn  er  ihm  auch  das  Gut  bereits ¬
  in  Lehn  gegeben  hat.  5)  wenn  ein  dem  Lehngelde  unterworfenes  Grundstück ¬
  veräußert  wird,  und  die  Lehnsreichung  zieht  sich  durch  Schuld  des  Verkäufers ¬
  in  die  Länge,  so  hat  der  Erbzinsherr  zwar  das  Recht,  den  Verkäufer
zur  Lehnsauflassung  selbst  anhalten  zu  lassen  um  so  mehr,  je  weniger  er  von
dem  neuen  Käufer  das  Lehngeld  eher  fordern  kann,  als  bis  dieser  mit  dem
Grundstücke  belehnt  worden  ist,  darf  aber  diesem  die  Anstellung  einer  Klage
            
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