Volltext : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

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Fünfter  Abschnitt.
Von  Gränzscheidungen.
§§.  362  388.)
Gränzscheidungen  sind  deutlich  und  so,  daß  die  Zeichen
I.  Wie  Gränzscheidungen ¬
  anzulegen.
nicht  leicht  verrückt  werden  können,  anzulegen.  Bei  Lände362. ¬

reien  derselben  Feldmark  genügt  eine  Gränze  von  einem  Fuß
Breite,  bei  Ländereien  verschiedener  Feldmarken  ein  Zwischenraum ¬
  von  vier  Fuß.  Die  Mitte  dieses  gemeinschaftlichen
Zwischenraums  bildet  die  Gränzlinie.
Jeder  Nachbar*)  kann  auf  die  Wiederherstellung,  sowie
II.  Von  Ausmittelung
streitiger  Gränzen.  auf  die  Erneuerung  verdunkelter  Gränzen  auf  gemeinschaftliche
372.
Kosten  antragen.
Sind  die  früheren  Gränzen  nicht  wieder  ausfindig  zu
III.  Von  Gränzerneuerungen. ¬
  383.  machen,  so  wird  das  streitige  Stück  nach  Verhältniß  des  bisherigen ¬
  Besitzstandes
*)  eventuell  zu  gleichen  Theilen  getheilt.
Ueber  die  Regulirung  ist  ein  (gerichtliches  ?)  Protokoll  aufzunehmen ¬
  und  dieses  von  den  Interessenten  zu  unterzeichnen.
Titel  XVIII.
Vom  getheilten  Eigenthume.
Getheiltes  Eigenthum  ist  vorhanden,  wenn  die  im  EigenI. ¬
  Begriffe.
thume  enthaltenen  Rechte  mehreren  Personen  zustehen.  Ober§§. ¬
  1—12.
eigenthümer  ist  derjenige,  welchem  nur  ein  Miteigenthum  an
der  Substanz,  nutzbarer  Eigenthümer  derjenige,  welchem
gegen  Uebernahme  aller  Lasten  sämmtliche  Nutzungen  und  ein
Miteigenthum  an  der  Substanz  zukommt.
-  --Note -
  11  (ad  §.  372).  Nach  R.  R.  kann  bei  der  actio  finium
regundorum  jeder  benachbarte  emphyteuta,  Nutznießer  und  Pfandgläubiger ¬
  als  Partei  auftreten,  da  der  Rechtsstreit  gleichsam  inter  ipsos  fundos ¬
  verhandelt  wird,  —  nach  Pr.  R.  nur  der  titulirte  Besitzer  und  der
Nutzungseigenthümer.
**
Note  12  (ad  §.  380).  Im  R.  R.  entscheidet  bei  der  Grenzregulirung
das
freie  Ermessen  des  Richters  (Note  5  ad  §§.  75  ff.  h.  t.).
Mit  der  actio  finium  regundorum  können  abweichend  vom  Pr.  R.
auch  Nebenleistungen,  z.  B.  Schadensersatz,  Herausgabe  von  Früchten,  erzwungen ¬
  werden.
            
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