Full text : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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§.  309.  Bergfreiheiten  und  Vorrechte.
Die  Begünstigungen  des  Bergbaues  beziehen  sich
a)  auf  Vorrechte  zum  Betrieb  des  Bergwerks,  z.  B.
nach  Landesgesetzen  1)  Waldungen  kaufen  zu  dürfen,
b)  auf  Befreiungen  der  Bergörter,  2)  c)  auf  die
Bergwerksarbeiter,  z.  B.  in  Bezug  auf  Soldatenstand,
Frohndienste  u.  a.  3)  d)  das  Vorrecht  eigener  Berggerichte, =
  4)  e)  und  eines  besonderen  Bergprozesses,  5
f)  auf  das  Recht  der  Gewerken,  daß  sie  wegen  Verbrechens =
  ihres  Bergtheils  nicht  verlustig  werden,  6
g)  daß  wegen  aller  gemeinen  Schulden  der  Gewerke
nicht  auf  Bergtheile  ausgeklagt  werden  kann,  7)  h)  daß
bei  einem  Concurse  über  einen  Gewerken  sein  Bergwerkseigenthum =
  nicht  zur  Masse  gehört,  sondern  ein
besonderer  Bergconcurs  eröffnet  wird.  8  |  |
Jung  österr.  Berg  N.  S.  80.
1)
z.  B.  Steuerfreiheiten;  Marktfreiheiten;  s.  Köhler  Versuch.  S.  133.
Meyer  Geschichte  der  Bergw.  Verfass.  S.  124.
Bielitz  von  den  Rechten  und  Befreiungen,  welche  Bergleute  und
Bergbautreibende  genießen;  Dresden,  1794.
4)  Schon  1271.  kommen  solche  am  Harz  vor.  Meyer  Geschichte,  S.  65.
Ueber  die  jetzigen  Einrichtungen  s.  Engelbrecht  de  judiciis
metallicis;  Jenae,  1740.  und  meine  Schrift:  der  gemeine  deutsche
Prozeß  (Bonn,  1822.).  II  Heft,  S.  33.  Schulz  preuß.  Bergrecht,
S.  104.
Köhler  Versuch,  S.  261.
sächs.  Bergordn.  von  1589.  Art.  1.
Span,  Bergurtheile;  Tit.  11.  §.  1.  Baier.  BergOrdn.  Art.  106.
Meyer,  Beobacht.  S.  73.
8)  Köhler  Versuch,  S.  296.  Meyer,  S.  28.
§.  310.  Vorbehaltene  Rechte  des  Bergherrn.
Ursprünglich  kam  als  Reservat  des  Landesherrn
der  Frohntheil  vor,  1)  d.  h.  die  dritte  Schicht  der
Zeche,  wozu  aber  der  Landesherr  die  Kosten  hergeben
mußte.  Daraus  wurde  der  Zehend,  2)  der  vom  königlichen ¬
  Zehendner  (Urbürer)  eingenommen  wurde.  Auch
das  Vorkaufsrecht  des  Landesherrn  kam  früh  vor.  3
So  kommen  als  Vorbehalte  noch  jetzt  a)  dies  Vorkaufsrecht, =
  4)  jedoch  mit  verschiedenem  Umfang,  b)  der
Bergzehend  5)  von  allen  Zechen  die  Ausbeute  zu  geben,
vor.  Abgaben  der  Bergbeliehenen  an  den  Landesherrn
sind  a)  das  Quatembergeld,  6)
b)  Lade=  und  Waag=  |
geld,  7)  c)  der  Schlaͤgeschatz.  8
            
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