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§. 309. Bergfreiheiten und Vorrechte.
Die Begünstigungen des Bergbaues beziehen sich
a) auf Vorrechte zum Betrieb des Bergwerks, z. B.
nach Landesgesetzen 1) Waldungen kaufen zu dürfen,
b) auf Befreiungen der Bergörter, 2) c) auf die
Bergwerksarbeiter, z. B. in Bezug auf Soldatenstand,
Frohndienste u. a. 3) d) das Vorrecht eigener Berggerichte, =
4) e) und eines besonderen Bergprozesses, 5
f) auf das Recht der Gewerken, daß sie wegen Verbrechens =
ihres Bergtheils nicht verlustig werden, 6
g) daß wegen aller gemeinen Schulden der Gewerke
nicht auf Bergtheile ausgeklagt werden kann, 7) h) daß
bei einem Concurse über einen Gewerken sein Bergwerkseigenthum =
nicht zur Masse gehört, sondern ein
besonderer Bergconcurs eröffnet wird. 8 | |
Jung österr. Berg N. S. 80.
1)
z. B. Steuerfreiheiten; Marktfreiheiten; s. Köhler Versuch. S. 133.
Meyer Geschichte der Bergw. Verfass. S. 124.
Bielitz von den Rechten und Befreiungen, welche Bergleute und
Bergbautreibende genießen; Dresden, 1794.
4) Schon 1271. kommen solche am Harz vor. Meyer Geschichte, S. 65.
Ueber die jetzigen Einrichtungen s. Engelbrecht de judiciis
metallicis; Jenae, 1740. und meine Schrift: der gemeine deutsche
Prozeß (Bonn, 1822.). II Heft, S. 33. Schulz preuß. Bergrecht,
S. 104.
Köhler Versuch, S. 261.
sächs. Bergordn. von 1589. Art. 1.
Span, Bergurtheile; Tit. 11. §. 1. Baier. BergOrdn. Art. 106.
Meyer, Beobacht. S. 73.
8) Köhler Versuch, S. 296. Meyer, S. 28.
§. 310. Vorbehaltene Rechte des Bergherrn.
Ursprünglich kam als Reservat des Landesherrn
der Frohntheil vor, 1) d. h. die dritte Schicht der
Zeche, wozu aber der Landesherr die Kosten hergeben
mußte. Daraus wurde der Zehend, 2) der vom königlichen ¬
Zehendner (Urbürer) eingenommen wurde. Auch
das Vorkaufsrecht des Landesherrn kam früh vor. 3
So kommen als Vorbehalte noch jetzt a) dies Vorkaufsrecht, =
4) jedoch mit verschiedenem Umfang, b) der
Bergzehend 5) von allen Zechen die Ausbeute zu geben,
vor. Abgaben der Bergbeliehenen an den Landesherrn
sind a) das Quatembergeld, 6)
b) Lade= und Waag= |
geld, 7) c) der Schlaͤgeschatz. 8