Metadaten : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

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vom  ordentl.  Processe.  §.  141.
halten  und  mit  dem  Beweisverfahren  selbst  dennoch
fortgefahren.  Hierbey  hat  der  Product  einiges  selbst
zu  verrichten,  welches  sich  nach  Verschiedenheit  der
Beweismittel  näher  bestimmt.  Nach  beendigter  Beweisfuͤhrung ¬
  traͤgt  endlich  er  zuerst  q),  seine  Critic  derselben, ¬
  und  allenfalls  die  weitere  Ausführung  der  vorbehaltenen ¬
  Beweis-Einreden  r)  in  der  Beweis-Anfechtung ¬
  s)  (Impugnations:,  GegendeductionsSchrift), =
  nach  gleichen  Abschnitten  wie  der  Beweisführer, ¬
  aber  zu  entgegengesetztem  Zwecke,  vor.
§.  141.
B)  besonders,  rechtliche  Natur  des  Gegenbeweises.
Der  Gegenbeweis,  er  sey  directer  oder  indirecter,
stimmt  mit  dem  Beweise,  in  Ansehung  der  Beweismittel ¬
  t),  der  Obliegenheiten  des  Richters,  und  der  Pflichten ¬
  der  Parteyen,  uͤbrigens  voͤllig  uͤberein;  nur  1)  bedarf ¬
  der  direcre  Gegenbeweis,  einer  eigenen  Bestimmung ¬
  des  Beweissatzes  nicht,  und  ist  nie  Pflicht,  sondern ¬
  nur  ein  Recht  u)  des  Gegenbeweisführers,  läßt
aber  keinen  weitern  Gegenbeweis  zu.  Ist  keine  Gegenbeweis ¬
 =
  I.  R.  A.  §.  56.  Landesgesetze,  weichen  hiervon  aber
öfters  ab  und  legen  dem  Producenten  auf,  zuerst  die
Beweisausführung  einzureichen,  oder  gar  beyden
Theilen  zugleich,  diese  Vorträge  zu  verhandeln.
r)  c.  31.  X.  de  testib.  et  attestat.  Struben  4.  Th.  Bed.
205.  J.  H.  Bochmer  I.  E.  P.  tom.  1.  L.  2.  tit.  20.  §.
13.  seqq.
s)  Danz  ord.  Proc.  §.  397.
t)  Von  Eideszuschiebung  bey  einem  directen  Gegenbeweise ¬
  s.  Danz  ordentl.  Proceß.  §.  253.  u.  256.
u)  Dies  versteht  sich,  auch  ohne  einen  von  der  Partey,
oder  dem  Richter  geschehenen  Vorbehalt.
L  3
            
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