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vom ordentl. Processe. §. 141.
halten und mit dem Beweisverfahren selbst dennoch
fortgefahren. Hierbey hat der Product einiges selbst
zu verrichten, welches sich nach Verschiedenheit der
Beweismittel näher bestimmt. Nach beendigter Beweisfuͤhrung ¬
traͤgt endlich er zuerst q), seine Critic derselben, ¬
und allenfalls die weitere Ausführung der vorbehaltenen ¬
Beweis-Einreden r) in der Beweis-Anfechtung ¬
s) (Impugnations:, GegendeductionsSchrift), =
nach gleichen Abschnitten wie der Beweisführer, ¬
aber zu entgegengesetztem Zwecke, vor.
§. 141.
B) besonders, rechtliche Natur des Gegenbeweises.
Der Gegenbeweis, er sey directer oder indirecter,
stimmt mit dem Beweise, in Ansehung der Beweismittel ¬
t), der Obliegenheiten des Richters, und der Pflichten ¬
der Parteyen, uͤbrigens voͤllig uͤberein; nur 1) bedarf ¬
der direcre Gegenbeweis, einer eigenen Bestimmung ¬
des Beweissatzes nicht, und ist nie Pflicht, sondern ¬
nur ein Recht u) des Gegenbeweisführers, läßt
aber keinen weitern Gegenbeweis zu. Ist keine Gegenbeweis ¬
=
I. R. A. §. 56. Landesgesetze, weichen hiervon aber
öfters ab und legen dem Producenten auf, zuerst die
Beweisausführung einzureichen, oder gar beyden
Theilen zugleich, diese Vorträge zu verhandeln.
r) c. 31. X. de testib. et attestat. Struben 4. Th. Bed.
205. J. H. Bochmer I. E. P. tom. 1. L. 2. tit. 20. §.
13. seqq.
s) Danz ord. Proc. §. 397.
t) Von Eideszuschiebung bey einem directen Gegenbeweise ¬
s. Danz ordentl. Proceß. §. 253. u. 256.
u) Dies versteht sich, auch ohne einen von der Partey,
oder dem Richter geschehenen Vorbehalt.
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