Territorialgestaltung § 2.
Caput 1.
Die Rechtsquellen.
Titel 1.
Die älteren Rechtsquellen bis 1806.
§ 2.
1. Die Territorialgestaltung.
Das Königreich Bayern hat sich aus dem Länderbestand gebildet,
der bis zum Lüneviller Frieden als Kurfürstenthum Pfalz-Bayern bezeichnet ¬
wurde. Erst 1777 waren durch Aussterben der bayrischen Linie
die beiden Kurfürstenthümer Pfalz und Bayern wieder vereinigt worden.
und bildeten seitdem zwar ein Kurfürstenthum, aber zwei Hauptstaaten,
das Herzogthum Bayern und die Pfalzgrafschaft am Rhein, von denen jeder
wieder mehrere Nebenländer hatte. Das Hauptland des Kurfürstenthums ¬
Bayern bildete derjenige Ländercomplex, den die bayrische Linie
des Hauses Wittelsbach im Jahre 1517 inne hatte, und der deßhalb
der bayrischen Landschaft angehörte'. Die seitdem erworbenen und
damit vereinigten Gebietstheile im bayrischen und schwäbischen" Kreise
waren Nebenländer. Das am Rhein gelegene Hauptland der Pfalz
gehört jetzt nicht mehr zu Bayern, wohl aber die im bayrischen Kreis
gelegenen Nebenländer derselben *. Mit diesem Territorialbestand wur1 ¬
Feßmair, Staatsrecht § 55.
* Es waren dieß die Landgrafschaft Leuchtenberg, die Grafschaft Haag, die
Herrschaften Sulzbürg, Pyrbaum und Hohenwaldeck. Feßmair § 55.
* Es waren dieß das Fürstenthum Mindelheim, die Stadt Donauwörth, die
Herrschaften Hohenschwangau und Schwabeck und die reichsritterschaftlichen Besitzungen ¬
Wertingen, Hoheneichen, Angelberg, Zeisertshofen, Mattsies, Dürnau,
Gammelshausen, Peternau und Illerdießen. Feßmair § 75.
* Es waren dieß die Oberpfalz, seit 1777 wieder mit Kurpfalz als Neben2* ¬
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