Metadata : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

Territorialgestaltung  §  2.
Caput  1.
Die  Rechtsquellen.
Titel  1.
Die  älteren  Rechtsquellen  bis  1806.
§  2.
1.  Die  Territorialgestaltung.
Das  Königreich  Bayern  hat  sich  aus  dem  Länderbestand  gebildet,
der  bis  zum  Lüneviller  Frieden  als  Kurfürstenthum  Pfalz-Bayern  bezeichnet ¬
  wurde.  Erst  1777  waren  durch  Aussterben  der  bayrischen  Linie
die  beiden  Kurfürstenthümer  Pfalz  und  Bayern  wieder  vereinigt  worden.
und  bildeten  seitdem  zwar  ein  Kurfürstenthum,  aber  zwei  Hauptstaaten,
das  Herzogthum  Bayern  und  die  Pfalzgrafschaft  am  Rhein,  von  denen  jeder
wieder  mehrere  Nebenländer  hatte.  Das  Hauptland  des  Kurfürstenthums ¬
  Bayern  bildete  derjenige  Ländercomplex,  den  die  bayrische  Linie
des  Hauses  Wittelsbach  im  Jahre  1517  inne  hatte,  und  der  deßhalb
der  bayrischen  Landschaft  angehörte'.  Die  seitdem  erworbenen  und
damit  vereinigten  Gebietstheile  im  bayrischen  und  schwäbischen"  Kreise
waren  Nebenländer.  Das  am  Rhein  gelegene  Hauptland  der  Pfalz
gehört  jetzt  nicht  mehr  zu  Bayern,  wohl  aber  die  im  bayrischen  Kreis
gelegenen  Nebenländer  derselben  *.  Mit  diesem  Territorialbestand  wur1 ¬
  Feßmair,  Staatsrecht  §  55.
*  Es  waren  dieß  die  Landgrafschaft  Leuchtenberg,  die  Grafschaft  Haag,  die
Herrschaften  Sulzbürg,  Pyrbaum  und  Hohenwaldeck.  Feßmair  §  55.
*  Es  waren  dieß  das  Fürstenthum  Mindelheim,  die  Stadt  Donauwörth,  die
Herrschaften  Hohenschwangau  und  Schwabeck  und  die  reichsritterschaftlichen  Besitzungen ¬
  Wertingen,  Hoheneichen,  Angelberg,  Zeisertshofen,  Mattsies,  Dürnau,
Gammelshausen,  Peternau  und  Illerdießen.  Feßmair  §  75.
*  Es  waren  dieß  die  Oberpfalz,  seit  1777  wieder  mit  Kurpfalz  als  Neben2* ¬


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