Inhaltsverzeichnis : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (4)

Mommsen:  Das  eheliche  Güterrecht
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dies  in  keiner  Weise  beirren.  Ich  würde  in  einer  solchen  Entwickelung ¬
  nicht  den  Sieg  einer  falsch  germanisirenden  Wissenschaft, ¬
  sondern  den  Sieg  des  deutschen  Volksgeistes  erblicken,
der  sich  auf  diese  Weise  der,  das  altdeutsche  Recht  umgestaltenden, ¬
  falsch  romanisirenden  Jurisprudenz  erwehrt  hat.
In  den  Motiven  zu  dem  Entwurf  wird  dem  System  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  eine  gewisse  Anerkennung  nicht
versagt.  Der  Gedanke,  welcher  derselben  zu  Grunde  liegt,  wird
eben  als  ein  idealer  bezeichnet;  zugleich  wird  aber  behauptet
daß  der  Durchführung  dieses  Gedankens  die  größten  praktischen
Bedenken  entgegenstehen.  Es  wird  zu  prüfen  sein,  ob  diese
Bedenken  für  begründet  zu  erachten  sind.  Bevor  ich  aber  hierauf ¬
  eingehe,  muß  ich  in  der  Kürze  angeben,  in  welcher  Weise
ich  das  System  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  auffasse.  Ich
kann  hierbei  nicht  auf  alle  Einzelheiten  eingehen,  muß  mich
vielmehr  auf  die  wichtigsten  Punkte  beschränken,  und  werde  daher ¬
  nur  auf  die  zwei  Fragen  eingehen:
1)  ob  und  inwieweit  einzelne  Vermögensgegenstände  von
dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  werden  müssen,  bezw.
können,
2)  ob  und  inwieweit  das  Recht  des  Ehemannes,  über  die
gemeinschaftlichen  Vermögensgegenstände  zu  verfügen,
ausnahmsweise  einer  Beschränkung  zu  unterziehen  ist3).
In  dem  Entwurf  beziehen  sich  auf  die  erste  Frage  die
§§  1346-1351.  Nach  meinem  Erachten  sind  von  dem  Gesammtgut ¬
  nur  auszuschließen:
3)  Auf  die  Frage,  inwieweit  der  Ehefrau  das  Recht  einzuräumen
ist,  über  Gegenstände  des  Gesammtguts  zu  verfügen  und  verbindliche
Rechtsgeschäfte  abzuschließen,  braucht  nicht  besonders  eingegangen  zu
werden.  Das  Recht  der  Frau  hat  sich  der  Regel  nach  auf  die  Geschäfte
zu  beschränken,  welche  sie  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises
vornimmt.  Eine  Erweiterung  des  Rechts  der  Frau  tritt  jedoch  auch
bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  ein,  wenn  die  Frau  unter  Zulassung ¬
  des  Mannes  ein  Erwerbsgeschäft  betreibt.
            
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