Mommsen: Das eheliche Güterrecht
172
dies in keiner Weise beirren. Ich würde in einer solchen Entwickelung ¬
nicht den Sieg einer falsch germanisirenden Wissenschaft, ¬
sondern den Sieg des deutschen Volksgeistes erblicken,
der sich auf diese Weise der, das altdeutsche Recht umgestaltenden, ¬
falsch romanisirenden Jurisprudenz erwehrt hat.
In den Motiven zu dem Entwurf wird dem System der
allgemeinen Gütergemeinschaft eine gewisse Anerkennung nicht
versagt. Der Gedanke, welcher derselben zu Grunde liegt, wird
eben als ein idealer bezeichnet; zugleich wird aber behauptet
daß der Durchführung dieses Gedankens die größten praktischen
Bedenken entgegenstehen. Es wird zu prüfen sein, ob diese
Bedenken für begründet zu erachten sind. Bevor ich aber hierauf ¬
eingehe, muß ich in der Kürze angeben, in welcher Weise
ich das System der allgemeinen Gütergemeinschaft auffasse. Ich
kann hierbei nicht auf alle Einzelheiten eingehen, muß mich
vielmehr auf die wichtigsten Punkte beschränken, und werde daher ¬
nur auf die zwei Fragen eingehen:
1) ob und inwieweit einzelne Vermögensgegenstände von
dem Gesammtgut ausgeschlossen werden müssen, bezw.
können,
2) ob und inwieweit das Recht des Ehemannes, über die
gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände zu verfügen,
ausnahmsweise einer Beschränkung zu unterziehen ist3).
In dem Entwurf beziehen sich auf die erste Frage die
§§ 1346-1351. Nach meinem Erachten sind von dem Gesammtgut ¬
nur auszuschließen:
3) Auf die Frage, inwieweit der Ehefrau das Recht einzuräumen
ist, über Gegenstände des Gesammtguts zu verfügen und verbindliche
Rechtsgeschäfte abzuschließen, braucht nicht besonders eingegangen zu
werden. Das Recht der Frau hat sich der Regel nach auf die Geschäfte
zu beschränken, welche sie innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises
vornimmt. Eine Erweiterung des Rechts der Frau tritt jedoch auch
bei der allgemeinen Gütergemeinschaft ein, wenn die Frau unter Zulassung ¬
des Mannes ein Erwerbsgeschäft betreibt.