Inhaltsverzeichnis : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

240  Th.  III.  Verfahren.  Abschn.  1.  Allgemeines.
Ferner  ist  durch  seine  Ausklärungen ¬
  abgegeben  werden.
übung  auf  die  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  welche  in
Ansehung  der  von  Amtswegen  zu  berücksichtigenden  Punkte
bestehen,  um  dadurch,  wo  möglich,  die  Hebung  derselben  zu
veranlassen.  Im  Parteiprocesse  ist  mittels  Ausübung  des
Fragerechtes  außerdem  auf  die  Stellung  sachdienlicher,  d.  h.
der  Sachlage  angemessener,  Anträge  hinzuwirken,  woraus
sich  ergibt,  daß  dies  im  Anwaltsprocesse  wenigstens  nicht
verboten  sein  kann.
Zur  Aufklärung  des  Sachverhaltes  kann,  und  zwar  im
Anwalts-  wie  im  Parteiprocesse,  auch  die  durch  einen  Anwalt ¬
  oder  sonstigen  Proceßbevollmächtigten  vertretene  aber
persönlich  erschienene  Partei  selbst  befragt  werden,  und  das
Gericht  kann  zu  diesem  Zwecke  sogar  das  persönliche  Er10 ¬

scheinen  einer  Partei  anordnen.
Neben  der  Ausübung  des  Fragerechtes  kann  das  Gericht
(also  hier  nicht  selbständig  der  Vorsitzende  für  sich  allein)
zu  möglichst  vollständiger  Aufklärung  der  Sache  anordnen,
daß  eine  Partei  die  in  ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,
§.  130  Abs.  1  pbd.  §.  284
8  §.  130  Abs.  2  CP.  Vgl.
Nr.  3  CP.  Vgl.  §§.  127  Abs.
z.  B.  §§.  54  Abs.  1,  84  Abs.  2
3,  128  Abs.  2,  129,  255,  404
CP.
CP.  S.  ferner  §§.  319  Abs.  1,
§.  464  CP.  Vgl.  Begr.  3.
420,  465  Abs.  2,  468  CP.
§.  126  CPE.  Abs.  3.
Nichtbeantwortung  einer  Frage
10  §.  132  CP.  Der  Proceßkann ¬
  wegen  des  Grundsatzes  der
bevollmächtigte  der  Partei  hat
freien  Wahrheitswürdigung  (§.
ihr  den  Beschluß  mitzutheilen.
259  CP.)  unter  Umständen  als
S.  §.  195,  §.  294  Abs.  3  pbd.
genügende  Inzicht  für  die  Wahr§. ¬
  162  CP.  Zwang  zum  Erheit ¬
  einer  Behauptung  des  Gegners
scheinen  besteht  nicht  (Ausnahme:
oder  für  die  Unwahrheit  einer  Be§. ¬
  579  Abs.  3  CP.);  das  Nichthauptung ¬
  der  befragten  Partei  ererscheinen ¬
  kann  aber  als  für  die
scheinen.—Unterlassung  gehöriger
Partei  nachtheilige  Inzicht  verAusübung ¬
  des  Fragerechtes  ist
werthet  werden:  §.  259  CP.
als  Verletzung  des  §.  130  CP.
Vgl.  ob.  Anm.  7.
unter  Umständen  Revisionsgrund.
            
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