240 Th. III. Verfahren. Abschn. 1. Allgemeines.
Ferner ist durch seine Ausklärungen ¬
abgegeben werden.
übung auf die Bedenken aufmerksam zu machen, welche in
Ansehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden Punkte
bestehen, um dadurch, wo möglich, die Hebung derselben zu
veranlassen. Im Parteiprocesse ist mittels Ausübung des
Fragerechtes außerdem auf die Stellung sachdienlicher, d. h.
der Sachlage angemessener, Anträge hinzuwirken, woraus
sich ergibt, daß dies im Anwaltsprocesse wenigstens nicht
verboten sein kann.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann, und zwar im
Anwalts- wie im Parteiprocesse, auch die durch einen Anwalt ¬
oder sonstigen Proceßbevollmächtigten vertretene aber
persönlich erschienene Partei selbst befragt werden, und das
Gericht kann zu diesem Zwecke sogar das persönliche Er10 ¬
scheinen einer Partei anordnen.
Neben der Ausübung des Fragerechtes kann das Gericht
(also hier nicht selbständig der Vorsitzende für sich allein)
zu möglichst vollständiger Aufklärung der Sache anordnen,
daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden,
§. 130 Abs. 1 pbd. §. 284
8 §. 130 Abs. 2 CP. Vgl.
Nr. 3 CP. Vgl. §§. 127 Abs.
z. B. §§. 54 Abs. 1, 84 Abs. 2
3, 128 Abs. 2, 129, 255, 404
CP.
CP. S. ferner §§. 319 Abs. 1,
§. 464 CP. Vgl. Begr. 3.
420, 465 Abs. 2, 468 CP.
§. 126 CPE. Abs. 3.
Nichtbeantwortung einer Frage
10 §. 132 CP. Der Proceßkann ¬
wegen des Grundsatzes der
bevollmächtigte der Partei hat
freien Wahrheitswürdigung (§.
ihr den Beschluß mitzutheilen.
259 CP.) unter Umständen als
S. §. 195, §. 294 Abs. 3 pbd.
genügende Inzicht für die Wahr§. ¬
162 CP. Zwang zum Erheit ¬
einer Behauptung des Gegners
scheinen besteht nicht (Ausnahme:
oder für die Unwahrheit einer Be§. ¬
579 Abs. 3 CP.); das Nichthauptung ¬
der befragten Partei ererscheinen ¬
kann aber als für die
scheinen.—Unterlassung gehöriger
Partei nachtheilige Inzicht verAusübung ¬
des Fragerechtes ist
werthet werden: §. 259 CP.
als Verletzung des §. 130 CP.
Vgl. ob. Anm. 7.
unter Umständen Revisionsgrund.