fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 68 (1906))

338

Ergänzung der Voruntersuchung.

den von den Motiven angeführten Ausdruck „Ergänzung der
Voruntersuchung" irgendwie bemängelten oder dessen Sinn in
Zweifel zogen; sodann gehören die §§ 162 und 166 des Entwurfs
zu den wenigen Bestimmungen, welche ohne jede Änderung ins
Gesetz (als §§ 195 und 200) übergegangen sind.
Wenn aber die Motive die Ergänzung der Voruntersuchung
in bewußten Gegensatz zu den „einzelnen Beweiserhebungen" stellen,
so folgt daraus, daß sie die Ergänzung der Voruntersuchung als
wesentlich verschieden von letzteren auffaßten. Andernfalls hätte
der Begriff „Ergänzung der Voruntersuchung" in 8 200 ohne
weiteres wegbleiben können, da ja die noch erforderlichen Aus-
klärungshandlungen durch den Begriff „einzelne Beweiserhebungen"
gedeckt worden wären, dies umsomehr, als auch nach voraus-
gegangener Voruntersuchung möglicherweise nur noch eine einzige
Beweiserhebung, z. B. Beeidigung eines bereits vernommenen
Zeugen oder nochmalige Vernehmung des Angeschuldigten, ver-
anlaßt ist.
Nach dem, wie oben ausgeführt, von der Strafprozeßordnung
aufgenommenen gewöhnlichen Sprachgebrauche ist Ergänzung der
Voruntersuchung im Sinne von Vornahme neuer behufs Ver-
vollständigung früherer Voruntersuchungstätigkeit zu verstehen.
Nun hat diese mit der Vorlage der Akten seitens des Staats-
anwalts an die Strafkammer ihren Abschluß gefunden. Es geht
nicht an, daß hier der Untersuchungsrichter wie bei der Ergänzung
der Voruntersuchung nach 8 195 ohne weiteres seine frühere
Tätigkeit fortsetzt. Denn mit dem Schluffe der Voruntersuchung
ist seine Zuständigkeit erloschen. Er selbst kann sich dieselbe nicht
wieder geben, sondern sie nur infolge Übertragung durch die nun
mit der Sache befaßte Beschlußkammer erlangen. Die Übertragung
liegt in dem nach 8 200 ergehenden Gerichtsbeschlüsse, die Vor-
untersuchung sei zu ergänzen. Dieser Beschluß ordnet mit der
Neubegründung der untersuchungsrichterlichen Zuständigkeit impli-
cite zugleich die Wiedereröffnung der Voruntersuchung an. Hie-
durch ist der bereits eingetretene Schluß der Voruntersuchung rück-
gängig gemacht, die Sache selbst ins Stadium der Voruntersuchung
zurückgekehrt. St engl ein bemerkt im Kommentar zur Straf-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer