Inhaltsverzeichnis : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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die  Gesetzgebung  in  Ehesachen  blieb  höchst  sporadisch.  In  der  Stadt
Osnabrück,  wo  der  Rath  eine  Kirchenordnung  und  Eheordnung  erlassen
hatte,  bestand  für  die  lutherischen  Einwohner  ein  eigenes  Stadtconsistorium. ¬

Im  Fürstenthum  Hildesheim  hatte  die  Stiftsfehde  den  größten  Theil
dieses  Bisthums  (das  sog.  große  Stift)  unter  die  Herrschaft  der  Braunschweig=Lüneburgschen ¬
  Landesfürsten  gebracht,  welche  sich  bestrebten,  die
Reformation  überall  einzuführen.  Gleichwohl  hielt  ein  Theil  der  Unterthanen ¬
  hier  ebenso  wie  in  der  Stadt  Hildesheim  dem  katholischen  Bekenntnisse ¬
  die  Treue.  Die  Braunschweig=Wolfenbüttelsche  K.  O.  von
1569,  revidirt  1615,  verblieb  das  auch  für  Ehesachen  maßgebende  kirchliche ¬
  Grundgesetz  der  Evangelischen,  als  durch  den  Hauptrestitutionsreceß
vom  Jahre  1643  der  Bischof  die  Herrschaft  über  den  größten  Theil  der
verlorenen  Lande  wieder  erhielt.  Nach  dem  Nebenreceß  in  puncto  religionis ¬
  vom  18.  Juli  1643  sollten  die  Ehesachen  von  der  fürstlichen ¬
  Canzlei  zu  Hildesheim  abgeurtheilt  werden,  allein  schon  durch  den
Consistorialreceß  von  1651  wurde  namentlich  auch  zur  Entscheidung  der
Ehesachen  ein  Consistorium  Aug.  Conf.  eingesetzt,  dessen  Gerichtsbarkeit
in  Ehesachen  der  Evangelischen  nach  dem  Religionsreceß  von  1711  auch
auf  das  sog.  kleine  Stift  sich  erstrecken  sollte.  Die  katholischen  Bischöfe
als  Landesfürsten  übten  die  Gesetzgebung  in  evangelicis  durch  diese  Behörde, ¬
  welche  ebenso  wie  der  Stadtmagistrat  zu  Hildesheim  in  verschiedenen ¬
  Verordnungen  die  geltenden  Rechte  in  Uebereinstimmung  mit
den  kirchlichen  Anschauungen  weiter  fortbildete.  Für  die  Niedergrafschaft
Lingen  bestand  nach  dem  1702  erfolgten  Anfall  an  Preußen  ein  Consistorium ¬
  zu  Berlin.
In  Folge  der  im  Jahre  1711  geschehenen  Errichtung  eines  Oberappellationsgerichts ¬
  zu  Celle  sollten  die  Appellationen  in  Ehesachen  von
dem  Consistorium  zu  Hannover  nach  dort  gehen.  Die  Gerichtsbarkeit
dieses  höchsten  Gerichtshofes  wurde  1715  auf  die  Herzogthümer  Bremen
und  Verden  erstreckt,  1747  auf  Lauenburg  1),  während  für  das  Land
Hadeln  nach  dem  landesherrlichen  Rescripte  vom  12.  März  1755*2)  die
dortigen  Consistorialsachen  in  der  Appellationsinstanz  an  die  Geheime1) ¬
  Vgl.  Grefe,  Hannovers  R.  Bd.  1  p.  236.
2)  Bei  Spangenberg,  Sammlung  der  Verordnungen  und  Ausschreiben,  welche
für  sämmtliche  Provinzen  des  hannoverschen  Staates,  jedoch,  was  den  Calenberg.,
Lüneburg.,  Brem.  und  Verden.  Theil  betrifft,  seit  dem  Schlusse  der  in  denselben
vorhandenen  Gesetzsammlungen  bis  z.  Z.  der  feindlichen  Usurpation  ergangen  sind,
Th.  1  p.  469.
            
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