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die Gesetzgebung in Ehesachen blieb höchst sporadisch. In der Stadt
Osnabrück, wo der Rath eine Kirchenordnung und Eheordnung erlassen
hatte, bestand für die lutherischen Einwohner ein eigenes Stadtconsistorium. ¬
Im Fürstenthum Hildesheim hatte die Stiftsfehde den größten Theil
dieses Bisthums (das sog. große Stift) unter die Herrschaft der Braunschweig=Lüneburgschen ¬
Landesfürsten gebracht, welche sich bestrebten, die
Reformation überall einzuführen. Gleichwohl hielt ein Theil der Unterthanen ¬
hier ebenso wie in der Stadt Hildesheim dem katholischen Bekenntnisse ¬
die Treue. Die Braunschweig=Wolfenbüttelsche K. O. von
1569, revidirt 1615, verblieb das auch für Ehesachen maßgebende kirchliche ¬
Grundgesetz der Evangelischen, als durch den Hauptrestitutionsreceß
vom Jahre 1643 der Bischof die Herrschaft über den größten Theil der
verlorenen Lande wieder erhielt. Nach dem Nebenreceß in puncto religionis ¬
vom 18. Juli 1643 sollten die Ehesachen von der fürstlichen ¬
Canzlei zu Hildesheim abgeurtheilt werden, allein schon durch den
Consistorialreceß von 1651 wurde namentlich auch zur Entscheidung der
Ehesachen ein Consistorium Aug. Conf. eingesetzt, dessen Gerichtsbarkeit
in Ehesachen der Evangelischen nach dem Religionsreceß von 1711 auch
auf das sog. kleine Stift sich erstrecken sollte. Die katholischen Bischöfe
als Landesfürsten übten die Gesetzgebung in evangelicis durch diese Behörde, ¬
welche ebenso wie der Stadtmagistrat zu Hildesheim in verschiedenen ¬
Verordnungen die geltenden Rechte in Uebereinstimmung mit
den kirchlichen Anschauungen weiter fortbildete. Für die Niedergrafschaft
Lingen bestand nach dem 1702 erfolgten Anfall an Preußen ein Consistorium ¬
zu Berlin.
In Folge der im Jahre 1711 geschehenen Errichtung eines Oberappellationsgerichts ¬
zu Celle sollten die Appellationen in Ehesachen von
dem Consistorium zu Hannover nach dort gehen. Die Gerichtsbarkeit
dieses höchsten Gerichtshofes wurde 1715 auf die Herzogthümer Bremen
und Verden erstreckt, 1747 auf Lauenburg 1), während für das Land
Hadeln nach dem landesherrlichen Rescripte vom 12. März 1755*2) die
dortigen Consistorialsachen in der Appellationsinstanz an die Geheime1) ¬
Vgl. Grefe, Hannovers R. Bd. 1 p. 236.
2) Bei Spangenberg, Sammlung der Verordnungen und Ausschreiben, welche
für sämmtliche Provinzen des hannoverschen Staates, jedoch, was den Calenberg.,
Lüneburg., Brem. und Verden. Theil betrifft, seit dem Schlusse der in denselben
vorhandenen Gesetzsammlungen bis z. Z. der feindlichen Usurpation ergangen sind,
Th. 1 p. 469.