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der Fall ist, ein (nicht selbst souveränes) Familienglied
unseres Allerhöchsten Kaiserhauses zugleich als
einer der Fürsten Schlesiens erscheint, versteht es sich von
selbst, daß hierwegen die Gerichtsbarkeit des mährisch-schlesischen ¬
Landrechts, so weit es nicht als Realinstanz bey
der Verlassenschaftsabhandlung einzuschreiten hat, durch jene
des Obersthofmarschallamtes (s. §. 19) beschränkt
werde.
§. 39.
Besondere Bestimmungen rücksichtlich des Mercantil- ¬
und Wechselgerichtes in Triest, als Abhandlungsinstanz. ¬
Auch sind hier noch die besonderen Bestimmungen ¬
rücksichtlich des Mercantil- und Wechselgerichtes zu
Triest anzuführen, vermöge welcher dasselbe, so wie es
überhaupt die ordentliche Personalinstanz in und außer Streitsachen ¬
über die daselbst ansäßigen Großhändler und dittirten
(d. i. börsemäßigen, mit protokollirten
Firmen versehenen)
Kaufleute, über die daselbst befindlichen Fabrikanten, Künstler ¬
und die dort patentirten Mäkler und Commerzialbriefträger ¬
ist, auch als Abhandlungsinstanz der Verlassenschaften ¬
der eben genannten Personen erscheint (Jurisdictionsnorme ¬
für Görz, Gradisca und Triest vom 9. May 1784,
§. 23, I. G. S. Nr. 283, und Patent vom 19. Januar
1758, I. Theil, Art. 11—14 und 24).
§. 40.
Besondere Bestimmungen rücksichtlich des Botzner
Marktgerichtes als Abhandlungsinstanz.
Wenn sich zur Zeit des Marktes der Todesfall eines
ausländischen Contrattanten oder Fieranten ereignet;
so soll der Marktmagistrat die sämmtlichen, auf dem Platze
Botzen befindlichen Markteffecten in die gerichtliche Sperre
und Verwahrung nehmen, damit von demselben nichts zu