Full text : Adeliches Richteramt oder das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Provinzen der österreichischen Monarchie (1)

66
der  Fall  ist,  ein  (nicht  selbst  souveränes)  Familienglied
unseres  Allerhöchsten  Kaiserhauses  zugleich  als
einer  der  Fürsten  Schlesiens  erscheint,  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  hierwegen  die  Gerichtsbarkeit  des  mährisch-schlesischen ¬
  Landrechts,  so  weit  es  nicht  als  Realinstanz  bey
der  Verlassenschaftsabhandlung  einzuschreiten  hat,  durch  jene
des  Obersthofmarschallamtes  (s.  §.  19)  beschränkt
werde.
§.  39.
Besondere  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Mercantil- ¬
  und  Wechselgerichtes  in  Triest,  als  Abhandlungsinstanz. ¬

Auch  sind  hier  noch  die  besonderen  Bestimmungen ¬
  rücksichtlich  des  Mercantil-  und  Wechselgerichtes  zu
Triest  anzuführen,  vermöge  welcher  dasselbe,  so  wie  es
überhaupt  die  ordentliche  Personalinstanz  in  und  außer  Streitsachen ¬
  über  die  daselbst  ansäßigen  Großhändler  und  dittirten
(d.  i.  börsemäßigen,  mit  protokollirten
Firmen  versehenen)
Kaufleute,  über  die  daselbst  befindlichen  Fabrikanten,  Künstler ¬
  und  die  dort  patentirten  Mäkler  und  Commerzialbriefträger ¬
  ist,  auch  als  Abhandlungsinstanz  der  Verlassenschaften ¬
  der  eben  genannten  Personen  erscheint  (Jurisdictionsnorme ¬
  für  Görz,  Gradisca  und  Triest  vom  9.  May  1784,
§.  23,  I.  G.  S.  Nr.  283,  und  Patent  vom  19.  Januar
1758,  I.  Theil,  Art.  11—14  und  24).
§.  40.
Besondere  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Botzner
Marktgerichtes  als  Abhandlungsinstanz.
Wenn  sich  zur  Zeit  des  Marktes  der  Todesfall  eines
ausländischen  Contrattanten  oder  Fieranten  ereignet;
so  soll  der  Marktmagistrat  die  sämmtlichen,  auf  dem  Platze
Botzen  befindlichen  Markteffecten  in  die  gerichtliche  Sperre
und  Verwahrung  nehmen,  damit  von  demselben  nichts  zu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer