Inhaltsverzeichnis : Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 in Beispielen an Rechtsfällen

§  59.  Berufung.  Fortsetzung.  Anfechtung  der  vorläufigen  Vollstreckbarkeit.  175
streckung  eines  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheils  erfolgt
ganz  wie  die  Vollstreckung  eines  rechtskräftigen  Urtheils,  führt
also  zum  Verkauf  der  Pfänder,  zur  Aushändigung  des  Erlöses
an  den  Gläubiger.  Nur  eine  Ausnahme  ist  gemacht,  in  §  658:
ikt
t  auf  Bewiltung  der  Eintragung  im  Grund-  oder  HypothekenI ¬

buche  erkannt,  so  darf  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte
Urtheil  nur  in  der  Weise  vollzogen  werden,  daß  die  Eintragung
in  der  zur  Sicherstellung  eines  Anspruchs  auf  Eintragung  vorgeschriebenen ¬
  Form  erfolgt.
Wenn  nun  der  Kaufmann  Reiche  auf  Grund  des  Urtheils
vom  10.  Dezember  1879*)  die  353  M.  nebst  Zinsen  beitreiben
läßt  und  der  Gerichtsvollzieher  eine  Anzahl  Mobilien  des  Bock
gepfändet  und  bekannt  gemacht  hat,  daß  er  sie  am  20.  Januar  1879
verkaufen  werde,  so  wird  vielleicht  der  Schneider  Bock  durch  seinen
Anwalt  folgenden  Antrag  einbringen:
An
Königliches  Oberlandesgericht  Celle.
Civilsenat  II.
Gesuch
des  Schneiders  Bock  zu  Uelzen,  Beklagten,
gegen
den  Kaufmann  Reiche  in  Hannover,  Kläger,
wegen
Darlehns  von  1000  M.
Da  ich  gegen  das  Urtheil  des  Königlichen  Landgerichts  Lüneburg ¬
  vom  10.  Dezember  1879  ausweislich  der  s.  p.  r.  angeschlossenen ¬
  Zustellungsurkundes)  Berufung  eingelegt  habe,
beantrage  ich,
*)  S.  S.  62  dieser  Schrift.
2)  §  657,  647.  Es  ist  das  Gesuch  an  das  Gericht  zu  richten,  welches  über
das  Rechtsmittel  zu  entscheiden  hat.  Ebenso  beim  Einspruch  an  das  Gericht,
welches  über  den  Einspruch  zu  befinden  hat.  Ebenso  bei  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  oder  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (§  647)  das  Gericht,
welches  über  solche  zu  entscheiden  hat.
3)  Nämlich  die  Berufungsschrift,  auf  der  die  Zustellung  bescheinigt  ist.
*)  Zweifelhaft  ist,  ob  es  solchen  Nachweises  bedarf,  oder  ob  nicht  sogar
der  Berufende  zugleich  in  der  Berufungsschrift  den  Antrag  stellen  kann.  Gegen
letzteres  läßt  sich  sagen,  daß  die  Einlegung  der  Berufung  erst  mit  der  Zustellung ¬
  geschieht,  die  Ueberreichung  hat  an  sich  keine  Bedeutung,  heißt  nur  so
viel,  wie:  Ich  werde  Berufung  einlegen.
            
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