§ 59. Berufung. Fortsetzung. Anfechtung der vorläufigen Vollstreckbarkeit. 175
streckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils erfolgt
ganz wie die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils, führt
also zum Verkauf der Pfänder, zur Aushändigung des Erlöses
an den Gläubiger. Nur eine Ausnahme ist gemacht, in § 658:
ikt
t auf Bewiltung der Eintragung im Grund- oder HypothekenI ¬
buche erkannt, so darf das für vorläufig vollstreckbar erklärte
Urtheil nur in der Weise vollzogen werden, daß die Eintragung
in der zur Sicherstellung eines Anspruchs auf Eintragung vorgeschriebenen ¬
Form erfolgt.
Wenn nun der Kaufmann Reiche auf Grund des Urtheils
vom 10. Dezember 1879*) die 353 M. nebst Zinsen beitreiben
läßt und der Gerichtsvollzieher eine Anzahl Mobilien des Bock
gepfändet und bekannt gemacht hat, daß er sie am 20. Januar 1879
verkaufen werde, so wird vielleicht der Schneider Bock durch seinen
Anwalt folgenden Antrag einbringen:
An
Königliches Oberlandesgericht Celle.
Civilsenat II.
Gesuch
des Schneiders Bock zu Uelzen, Beklagten,
gegen
den Kaufmann Reiche in Hannover, Kläger,
wegen
Darlehns von 1000 M.
Da ich gegen das Urtheil des Königlichen Landgerichts Lüneburg ¬
vom 10. Dezember 1879 ausweislich der s. p. r. angeschlossenen ¬
Zustellungsurkundes) Berufung eingelegt habe,
beantrage ich,
*) S. S. 62 dieser Schrift.
2) § 657, 647. Es ist das Gesuch an das Gericht zu richten, welches über
das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Ebenso beim Einspruch an das Gericht,
welches über den Einspruch zu befinden hat. Ebenso bei Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 647) das Gericht,
welches über solche zu entscheiden hat.
3) Nämlich die Berufungsschrift, auf der die Zustellung bescheinigt ist.
*) Zweifelhaft ist, ob es solchen Nachweises bedarf, oder ob nicht sogar
der Berufende zugleich in der Berufungsschrift den Antrag stellen kann. Gegen
letzteres läßt sich sagen, daß die Einlegung der Berufung erst mit der Zustellung ¬
geschieht, die Ueberreichung hat an sich keine Bedeutung, heißt nur so
viel, wie: Ich werde Berufung einlegen.