Metadaten : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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gleich  sowohl  um  die  gerichtliche  Annahme  und  Bestätigung
des  Kaufes,  als  auch  um  die  erforderliche  Lehnsreichung  geziemend =
  ersuchen.
Dieses  kann  nun  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  entweder =
  mündlich  oder  schriftlich  geschehen.
ist  bereits  über  den  abgeschlossenen  Kauf  ein  förmlicher
von  beyden  Theilen  unterschriftlich  vollzogener  Kaufsaufsatz
vorhanden;  so  wird  alsdann  derselbe  dem  Richter  in  der  Urschrift ¬
  zur  Bestätigung  überreicht.
Jm  übrigen  ist  bereits  schon  weiter  oben  angezeigt  worden, =
  daß,  wenn  ein  solcher  Aufsatz  bey  einer  Regierung  oder
einem  Lehnshofe  zur  Bestätigung  schriftlich  übergeben
werden  soll,  derselbe  in  den  mehresten  Ländern,  vorzüglich  aber
in  Churfachsen,  vorher  allezeit  von  den  Theilnehmern  entweder
gerichtlich  oder  doch  wenigstens  vor  Notar  und  Zeugen  recognosciret, =
  und  deßhalb  das  Nöthige  unter  dem  Aufsatz  selbst
glaubwürdig  bescheiniget  werden  müsse.
Wann  hingegen  aber  der  Kauf  bloß  mündlich  verabredet,
und  also  kein  förmlicher  Aufsatz  darüber  weiter  begriffen  worden =
  ist;  so  sind  alsdann  die  Contrahenten  verbunden,  die  unter
sich  eingegangenen  Kaufsbedingungen  dem  Richter  nach  ihrem
ganzen  Umfange  mündlich  zu  eröfnen,  und  selbigen  zugleich  zu
ersuchen,  darüber  ein  förmliches  Protocoll  zu  fertigen,  und
den  Jnnhalt  desselben  der  nachher  auszustellenden  Kaufsbestätigungsurkunde =
  gehörig  einzuverleiben.
Sobald  der  abgeschlossene  Kauf  zur  gerichtlichen  Bestätigung =
  mündlich  vorgetragen  werden  soll;  muß  solches  in
der  Regel  allezeit  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  und  zwar
entweder  durch  die  Interessenten  selbst,  oder
doch  wenigstens  durch  hinlänglich  authorisirkte
Bevollmächtigte  geschehen.
Eben  dieses  findet  auch  ferner  sowohl  in  Ansehung  der
als
von  Seiten  des  Verkäufers  zu  leistenden  Lehnsauflassung
auck
            
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