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gleich sowohl um die gerichtliche Annahme und Bestätigung
des Kaufes, als auch um die erforderliche Lehnsreichung geziemend =
ersuchen.
Dieses kann nun nach Beschaffenheit der Umstände entweder =
mündlich oder schriftlich geschehen.
ist bereits über den abgeschlossenen Kauf ein förmlicher
von beyden Theilen unterschriftlich vollzogener Kaufsaufsatz
vorhanden; so wird alsdann derselbe dem Richter in der Urschrift ¬
zur Bestätigung überreicht.
Jm übrigen ist bereits schon weiter oben angezeigt worden, =
daß, wenn ein solcher Aufsatz bey einer Regierung oder
einem Lehnshofe zur Bestätigung schriftlich übergeben
werden soll, derselbe in den mehresten Ländern, vorzüglich aber
in Churfachsen, vorher allezeit von den Theilnehmern entweder
gerichtlich oder doch wenigstens vor Notar und Zeugen recognosciret, =
und deßhalb das Nöthige unter dem Aufsatz selbst
glaubwürdig bescheiniget werden müsse.
Wann hingegen aber der Kauf bloß mündlich verabredet,
und also kein förmlicher Aufsatz darüber weiter begriffen worden =
ist; so sind alsdann die Contrahenten verbunden, die unter
sich eingegangenen Kaufsbedingungen dem Richter nach ihrem
ganzen Umfange mündlich zu eröfnen, und selbigen zugleich zu
ersuchen, darüber ein förmliches Protocoll zu fertigen, und
den Jnnhalt desselben der nachher auszustellenden Kaufsbestätigungsurkunde =
gehörig einzuverleiben.
Sobald der abgeschlossene Kauf zur gerichtlichen Bestätigung =
mündlich vorgetragen werden soll; muß solches in
der Regel allezeit an ordentlicher Gerichtsstelle, und zwar
entweder durch die Interessenten selbst, oder
doch wenigstens durch hinlänglich authorisirkte
Bevollmächtigte geschehen.
Eben dieses findet auch ferner sowohl in Ansehung der
als
von Seiten des Verkäufers zu leistenden Lehnsauflassung
auck