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pflichten kann, sondern daß sie auch gleich anfangs sich
diese Berechnung der Nutzniessung ausdrücklich bedingen, =
und dadurch den Mann dazu verbinden kann.
Und überdieß ist ja der Frau auch in dem Fall dergleichen =
Vortheil zugestanden, wenn sie dem Mann die
Nutzungen überlassen, dieselbe aber selbst eingehoben
hat. 1)
Der Widerspruch hingegen hebt sich dadurch, daß
in einem solchen Fall von dem Gesetz vermuthet wird,
daß die Forderungen des Weibs bereits berichtiget oder
für gänzlich erlassen zu achten seyen. 2)
1) A. B. G. III. 88. — Ck. B. G. f. W. G. III. 330.
2) A. B. G. III. 87.
§. 156.
Der Mann ist also die Nutzungen nur dann zu
berechnen verpflichtet, wenn er sich entweder ausdrücklich =
dazu verbunden hat, oder wenn seine Verwaltung
von der Frau widerrufen worden ist. Ausser diesen beyden =
Fällen ist er dazu so wenig wie seine Erben verpflichtet. =
Hingegen ist er auch in dem Fall, wo er zu
keiner Rechnungslegung verbunden war, nicht berechtiget, =
wegen des Aufwands, den er während der Zeit,
da er durch das Gesetz von der Rechnungslegung enthoben =
war, auf das Gut selbst oder auch nur auf
die Nutzungen desselben gemacht hat, von der Frau
oder ihren Erben eine Entschädigung zu verlangen, der
Aufwand mag nun nothwendig oder nützlich gewesen
seyn 1), er mag die eingehobene Nutzungen überstiegen
haben oder nicht. 2) Diese Schadloshaltung gebührt
ihm oder seinen Erben nur dann, wenn er die Nutzungen, =
welche ihm nicht überlassen waren, verrechnet hat.
Hier spricht das Gesetz und die Billigkeit für den Ersatz; =
dort ist er durch die eingehobene Nutzungen bereits
kompensirt.
b)