Inhaltsverzeichnis : Handbuch des österreichischen Eherechts, nach den darüber erlassenen Gesetzen und Verordnungen, und mit Bemerkung der Abweichungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für Westgalizien (2)

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pflichten  kann,  sondern  daß  sie  auch  gleich  anfangs  sich
diese  Berechnung  der  Nutzniessung  ausdrücklich  bedingen, =
  und  dadurch  den  Mann  dazu  verbinden  kann.
Und  überdieß  ist  ja  der  Frau  auch  in  dem  Fall  dergleichen =
  Vortheil  zugestanden,  wenn  sie  dem  Mann  die
Nutzungen  überlassen,  dieselbe  aber  selbst  eingehoben
hat.  1)
Der  Widerspruch  hingegen  hebt  sich  dadurch,  daß
in  einem  solchen  Fall  von  dem  Gesetz  vermuthet  wird,
daß  die  Forderungen  des  Weibs  bereits  berichtiget  oder
für  gänzlich  erlassen  zu  achten  seyen.  2)
1)  A.  B.  G.  III.  88.  —  Ck.  B.  G.  f.  W.  G.  III.  330.
2)  A.  B.  G.  III.  87.
§.  156.
Der  Mann  ist  also  die  Nutzungen  nur  dann  zu
berechnen  verpflichtet,  wenn  er  sich  entweder  ausdrücklich =
  dazu  verbunden  hat,  oder  wenn  seine  Verwaltung
von  der  Frau  widerrufen  worden  ist.  Ausser  diesen  beyden =
  Fällen  ist  er  dazu  so  wenig  wie  seine  Erben  verpflichtet. =
  Hingegen  ist  er  auch  in  dem  Fall,  wo  er  zu
keiner  Rechnungslegung  verbunden  war,  nicht  berechtiget, =
  wegen  des  Aufwands,  den  er  während  der  Zeit,
da  er  durch  das  Gesetz  von  der  Rechnungslegung  enthoben =
  war,  auf  das  Gut  selbst  oder  auch  nur  auf
die  Nutzungen  desselben  gemacht  hat,  von  der  Frau
oder  ihren  Erben  eine  Entschädigung  zu  verlangen,  der
Aufwand  mag  nun  nothwendig  oder  nützlich  gewesen
seyn  1),  er  mag  die  eingehobene  Nutzungen  überstiegen
haben  oder  nicht.  2)  Diese  Schadloshaltung  gebührt
ihm  oder  seinen  Erben  nur  dann,  wenn  er  die  Nutzungen, =
  welche  ihm  nicht  überlassen  waren,  verrechnet  hat.
Hier  spricht  das  Gesetz  und  die  Billigkeit  für  den  Ersatz; =
  dort  ist  er  durch  die  eingehobene  Nutzungen  bereits
kompensirt.

b)
            
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