Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

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VII.  §.  10.  —  solchen  wegen  Mangels  ihres  Consenses -
  anzufechten  berechtigt  seyn  würde,  die  angedrohete
Nullität  also  eine  bloß  relative,  auf  den  Gutsherrn
bezügliche  und  nur  von  diesem  zur  Berufung  zu  bringen -
  ist,  das  Gesetz  zwar  auch  des  Gemeinde=Wohls
erwähnt,  jedoch  nirgends  den  Gemeinden  ein  Widerspruchsrecht -
  gegen  solche  einseitig  von  den  Eigenbehörigen -
  geschlossene  Verträge  ertheilt;  so  haben  Wir  in
diesem  Betrachte  Uns  rechtlich  bewogen  finden  müssen,
...  das  gegenwärtige  Rescriptum  de  emendando
zu  erkennen,  dem  gemäß  K.  Amt....  das  decretum
a  quo  dahin  abzuändern  hat,  daß  Kläger  mit  dem
ersten  der  alternativen  Beweissätze,  nämlich
daß  er  bei  Abgabe  der  Stätte  die  fragliche  Schuldforderung -
  der  Gutsherrschaft  angezeigt  habe,
zu  verschonen  sei."
Gleiche  Bewandniß,  wie  mit  der  Nullität  der  ohne
gutsherrlichen  Consens  vorgenommenen  Veräußerungen
der  unbeweglichen  Güter,  Auslobungen  und  Leibzuchtsregulirungen, -
  hat  es  mit  der  in  der  Eig.-Ordn.  Cap.
XV.  §.  3.  und  Cap.  VI.  §.  6.  ausgesprochenen  Nullität -
  der  Schenkungen  beweglicher  Sachen,  welche  von  dem
eigenbehörigen  Wehrfester  ohne  sofortige  Tradition  der
geschenkten  Gegenstände  vorgenommen  werden.  Nur  dem
Gutsherrn,  dessen  Rechte  auf  den  Nachlaß  des  Eigenbehörigen -
  durch  das  Verbot  solcher  Schenkungen  haben  gesichert -
  werden  sollen,  kann  daher  einzig  und  allein  das
Recht  eingeräumt  werden,  derartige  Unternehmungen  seines -
  Eigenbehörigen  anzufechten,  wie  auch  die  K.  Justizcanzlei -
  zu  Osnabrück  in  dem  nachfolgenden  Rechtsfalle
anerkannt  hat:
Max-Planck-Institut  für
            
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