167
VII. §. 10. — solchen wegen Mangels ihres Consenses -
anzufechten berechtigt seyn würde, die angedrohete
Nullität also eine bloß relative, auf den Gutsherrn
bezügliche und nur von diesem zur Berufung zu bringen -
ist, das Gesetz zwar auch des Gemeinde=Wohls
erwähnt, jedoch nirgends den Gemeinden ein Widerspruchsrecht -
gegen solche einseitig von den Eigenbehörigen -
geschlossene Verträge ertheilt; so haben Wir in
diesem Betrachte Uns rechtlich bewogen finden müssen,
... das gegenwärtige Rescriptum de emendando
zu erkennen, dem gemäß K. Amt.... das decretum
a quo dahin abzuändern hat, daß Kläger mit dem
ersten der alternativen Beweissätze, nämlich
daß er bei Abgabe der Stätte die fragliche Schuldforderung -
der Gutsherrschaft angezeigt habe,
zu verschonen sei."
Gleiche Bewandniß, wie mit der Nullität der ohne
gutsherrlichen Consens vorgenommenen Veräußerungen
der unbeweglichen Güter, Auslobungen und Leibzuchtsregulirungen, -
hat es mit der in der Eig.-Ordn. Cap.
XV. §. 3. und Cap. VI. §. 6. ausgesprochenen Nullität -
der Schenkungen beweglicher Sachen, welche von dem
eigenbehörigen Wehrfester ohne sofortige Tradition der
geschenkten Gegenstände vorgenommen werden. Nur dem
Gutsherrn, dessen Rechte auf den Nachlaß des Eigenbehörigen -
durch das Verbot solcher Schenkungen haben gesichert -
werden sollen, kann daher einzig und allein das
Recht eingeräumt werden, derartige Unternehmungen seines -
Eigenbehörigen anzufechten, wie auch die K. Justizcanzlei -
zu Osnabrück in dem nachfolgenden Rechtsfalle
anerkannt hat:
Max-Planck-Institut für