fullscreen : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 26 = N.F. Bd. 6 (1861))

204 Pfandbestellung in eigenen Wechseln.
sels mit Zinsen eine vorgängige Berechnung dersel-
ben voraussetzen würde, so daß der Betrag der zu
zahlenden Geldsumme nicht ans dem Wechsel selbst
hervorginge, was offenbar der Natur des Wechsels
widerspräche.
Ein solcher direkter Widerspruch gegen den
Geist und Wortlaut der A. D. W. O. besteht aber
keinesweges bei einem solchen eigenen Wechsel, wel-
cher in seinem eigentlichen Kontexte alle jene Er-
fordernisse enthält, welche der Art. 96 als wesentlich
aufstellt, welchem aber noch eine Verpfändung von
Werthpapieren u. dgl. an gehängt ist. Weder
der bestimmte Zahlungstag, noch die Größe der zu
zahlenden Wechselsumme sind durch die Verpfän-
dungsklausel im mindesten zweifelhaft gestellt und
es erscheint dieser Beisatz um so mehr als ein völlig
unwesentlicher, als auf denselben weder in der Klage,
noch in der Klagebitte Bezug genommen ist.
Da nun weder die A. D. W. £)., noch das
Einführungsgesetz darüber eine Bestimmung enthal-
ten, daß das Beifügen einer unwesentlichen Neben-
bestimmung einem mit allen gesetzlichen Erfordernis-
sen versehenen Wechsel alle und jede Wechselkraft
entziehen, solchen zu einem Nichtwechsel machen soll,
— da ferner auch durch das Beifügen einer solchen
Verpfändungsklausel nicht die mindeste Störung
oder Verwirrung in der Durchführung des Wechsel-
prozesses veranlaßt wird, indem ganz einfach in
dem zu erlaffenden Erkenntnisse hievon Umgang ge-
nommen wird, so stellt sich der Ausspruch der Vor-
instanz, wodurch diese Einrede verworfen wird, als
vollkommen gerechtfertigt dar".
OAGErk. v. 19. Jan. 1861. RNr. 344°%.
77.

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