Josef, Einwirkung von Entscheidungen.
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keine konstitutive Wirkung haben, daß also die über die Zu-
lässigkeit der Eintragung erfolgte Prüfung des Registergerichts
einer abweichenden Entscheidung des Prozeßgerichts nicht ent-
gegensteht. Es wird also mit der rechtlichen Wirksamkeit
der offenen Handelsgesellschaft im Verhältnisse zu dritten
durch deren Eintragung für den gutgläubigen dritten die
Rechtsbeständigkeit der Firma nicht gesichert. Die Ein-
tragung der Firma hat eben nicht konstitutive Wirkung, und
wenn dem Erwerber einer abgeleiteten Firma das Recht zu
ihrer Führung streitig gemacht wird, so kann er dieses nicht
auf den gutgläubigen Erwerb von einem dritten stützen, wenn
dieser selbst kein Recht auf die Firma hatte (Urt. d. Reichs-
gerichts im RheinArch. 100, 1903, 41). Dem entsprechend
führt das Landgericht Cöln im Beschluß vom 11. November
1902, ZBlfFG. 3 629, aus: Der Grundbuchrichter sei verpflichtet,
die Eintragung einer im Firmenregister eingetragenen Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung abzulehnen, wenn er die
Registereintragung für nichtig erachtet, so besonders, wenn
die Firma der Gesellschaft keine dem Gegenstand ihres
Unternehmens entlehnte, die Eintragung im Handelsregister
also zu Unrecht erfolgt sei. Denn das Grundbuch genieße
öffentlichen Glauben und solle im Rechtsverkehre die Gewähr
bieten, daß die Eintragungen rechtlich begründet seien; daher
habe der mit der rechtlichen Prüfung der Eintragungsgesuche
betraute Grundbuchrichter auch die Pflicht, wirkungslose Ein-
tragungen zu verhindern. — Dagegen führt Keßler im ZBlfFG.
5 210—216 aus: Die Aktiengesellschaft entstehe durch die
Eintragung, diese habe hier also konstitutive Wirkung (§ 200
HGB.); dies habe zur Folge, daß die Gesellschaft mit dritten
in verbindliche Beziehungen treten könne (§311 Abs. 2 daselbst),
so daß die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit
dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte durch die Nichtigkeit
der Gesellschaft nicht berührt werde. Lediglich durch ein
Urteil, das die Gesellschaft für nichtig erklärte, sowie durch
eine nach § 144 FGG. erfolgende Löschung werde festgestellt,
daß die Gesellschaft von Anfang an nichtig gewesen sei, und
selbst trotz erfolgter Löschung blieben die Rechtsgeschäfte,
die der Vorstand mit dritten vorgenommen habe, nach § 32
FGG. rechtswirksam. Solange also die Gesellschaft im Handels-