Full text : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 9 (1872))

10 Gerland, Untersuchung über die Verpflichtung zur Stellung
selbe auch in dem Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums
Hessen. Auch hier waren die Gemeinden Anfangs nichts als
wirthschaftliche Genossenschaften, denen erst nach und nach ein-
zelne politische Eigenschaften beigelegt wurden. Die Greben-
Ordnung vom 6. November 1739 (Sammlung Fürstl. Hess.
Landes-Ordnungen Bd. IV. S. 608 ff.) läßt uns die Gemein-
den Hessens genau aus diesem Standpunkte erscheinen, und noch
bis zur Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 (Samml.
von Gesetzen für Kurhessen. Bd. VII. Jahrgang 1834.
S. 181 ff.) bleiben die Gemeinden gesetzlich universitates in-
ordinatae d. h. Genossenschaften im alten Sinne, wenn auch
die Anschauungen der neueren Zeit sich unwiderstehlich Bahn
brechen und bereits die Verordnung, die Umbildung der bis-
herigen Staatsverwaltung betr. (das sog. Organisationsedikt
vom 29. Juni 1821 (Sammlung von Gesetzen für Kur-
hessen. Bd. III. Jahrg. 1821. S. 29), im §. 23 die Ge-
meinden dem Ministerium des Innern unterstellte und so die-
selben schon als Glieder im Organismus der Staatsverwaltung
anerkannte, bis endlich in Folge des §. 42 der Verfassungsur-
kunde vom 5. Jan. 1831 (Samml. von Ges. für Kur-
hessen. Bd. VI, Jahrg. 1831. S. I) die genannte Gemeinde-
Ordnung die Politische Gemeinde durchgängig einführte, welche nun
mehr je nach den Umständen die alte privatrechttiche Gemeinde
ersetzte oder nur umschloß oder sonst neben dieselbe trat, so daß
sich dann in oder neben den politischen Gemeinden die Reste
der alten privatrechtlichen Gemeinden in Gestalt von universi-
tates inordinatae als Wald- oder Hutegemeinschaften oder in
anderer ähnlicher Weise und unter verschiedenen Bezeichnungen
erhielten. Je nach der Verschiedenheit der Entwickelung ging
das Vermögen der Markgenossenschaft dann auf die politische
Gemeinde über oder verblieb den erhaltenen Nutzungsgemeinden.
Nahmen nun die Gemeinden nur das angedeutete Gebiet
privatrechtlicher Genossenschaften ein, so konnte sich das den
Gemeinden zustehende Recht der Verwaltung, Rechtspflege und
Gesetzgebung auch nur auf dieß Gebiet erstrecken, d. h. aus

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