Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Entwurf einer Ordnung des Verfahrens in den Gegenständen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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zu  §.  58.
träte  auch  ein,  wenn  von  mehrern  Consorten  einer
dem  Gericht  unbekannt  wäre,  und  die  übrigen  mit
einer  falschen  Angabe  nur  sich  schaden  würden,  keineswegs ¬
  aber,  wenn  ihnen  selbige  irgend  zum  Vortheil =
  gereichte.  Wenn  also  die  Erben  A.  B.  C.  ihrem
Miterben  D.  eine  Collationsverbindlichkeit  erließen,
die  vor  Gericht  miterschienene  und  von  den  übrigen  drei
Betheiligten  als  der  C.  anerkannte  Person  wäre  aber
ein  anderer,  so  würde  diese  falsche  Angabe  niemand
zum  Nachtheile  gereichen,  als  dem  A.  dem  B.  und
dem  D.,  vornämlich  dem  letzten.  Im  übrigen  bleibt
es  aber  immer  am  sichersten,  an  die  Regel,  daß  zur
Recognition  ein  dritter  Unbetheiligter  beizuziehen,  sich
zu  halten,  und  das  Anerkenntniß  durch  Betheiligte,
wegen  der  daraus  eben  doch  entstehen  könnenden  Weiterungen, ¬
  nur  auf  den  Fall  der  Noth  zu  beschränken,
der  allerdings  eintreten  kann,  und  woraus,  wenn  nicht
deßhalb  Vorsehung  getroffen  wird,  leicht  Geschäftsverzögerungen =
  entstehen  können.  Man  hätte  es  freilich, ¬
  ob  eine  Recognition  durch  Mitbetheiligte  erfolgen ¬
  könne,  schlechthin  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen ¬
  können,  überzeugt,  daß  ein  verständiger  Richter
ohnehin  diese  Grundsätze  zur  Richtschnur  annehmen
würde.  Allein  ohne  gerade  den  Verstandesfähigkeiten
der  Richter  zu  nahe  zu  treten,  muß  es  schon  nach  dem
Prinzipe,  wovon  alle  Gesetzgebung  über  das  Verfahren =
  auszugehen  hat:  der  richterlichen  Willkühr  einen
Damm  vorzusetzen,  Regel  werden,  das  richterliche
Ermessen  nur  da  eintreten  zu  lassen,  wo  sich  in  abstracto -
  schlechterdings  nichts  bestimmen  läßt,  sondern
die  Umstände  des  concreten  Falles  allein  zur  Norm
dienen  können.
Zu  §.  58.
zur  Sache,
Verschieden  von  der  Legitimation
wovon  §  68.,  und  von  der  Legitimation  zur  Besor=
            
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