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zu §. 58.
träte auch ein, wenn von mehrern Consorten einer
dem Gericht unbekannt wäre, und die übrigen mit
einer falschen Angabe nur sich schaden würden, keineswegs ¬
aber, wenn ihnen selbige irgend zum Vortheil =
gereichte. Wenn also die Erben A. B. C. ihrem
Miterben D. eine Collationsverbindlichkeit erließen,
die vor Gericht miterschienene und von den übrigen drei
Betheiligten als der C. anerkannte Person wäre aber
ein anderer, so würde diese falsche Angabe niemand
zum Nachtheile gereichen, als dem A. dem B. und
dem D., vornämlich dem letzten. Im übrigen bleibt
es aber immer am sichersten, an die Regel, daß zur
Recognition ein dritter Unbetheiligter beizuziehen, sich
zu halten, und das Anerkenntniß durch Betheiligte,
wegen der daraus eben doch entstehen könnenden Weiterungen, ¬
nur auf den Fall der Noth zu beschränken,
der allerdings eintreten kann, und woraus, wenn nicht
deßhalb Vorsehung getroffen wird, leicht Geschäftsverzögerungen =
entstehen können. Man hätte es freilich, ¬
ob eine Recognition durch Mitbetheiligte erfolgen ¬
könne, schlechthin dem richterlichen Ermessen überlassen ¬
können, überzeugt, daß ein verständiger Richter
ohnehin diese Grundsätze zur Richtschnur annehmen
würde. Allein ohne gerade den Verstandesfähigkeiten
der Richter zu nahe zu treten, muß es schon nach dem
Prinzipe, wovon alle Gesetzgebung über das Verfahren =
auszugehen hat: der richterlichen Willkühr einen
Damm vorzusetzen, Regel werden, das richterliche
Ermessen nur da eintreten zu lassen, wo sich in abstracto -
schlechterdings nichts bestimmen läßt, sondern
die Umstände des concreten Falles allein zur Norm
dienen können.
Zu §. 58.
zur Sache,
Verschieden von der Legitimation
wovon § 68., und von der Legitimation zur Besor=