Full text : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 29 = N.F. Bd. 10 (1887))

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Cwilrecht.

mit der Erklärung der Uebergabe verbundene äermonZtratio zwecklos
und daher überflüssig ist, falls das Object der Demonstration dem-
jenigen, dem es demonstrirt werden soll, schon bekannt ist. Wenn
hier Celsus erklärt, die Uebergabe des vor uns liegenden Grund-
stückes begründe ebensogut Besitz als seine wirkliche Betretung, so
soll nach Pininski Celsus „ein bloß physisches Betreten des
Bodens" gar nicht gemeint haben können; daß er aber irgend
etwas anderes gemeint haben sollte mit den unzweideutigen Worten:
8i poäow llnibus intuli886w, ist eine schlechthin willkürliche An-
nahme, und man darf sich nur der Worte pos8688io und Besitz
erinnern, um den von Celsus beseitigten Zweifel daran zu ver-
stehen, ob eine Besetzung eines Grundstückes auch ohne seine
Betretung möglich sei. Pininski beschränkt diese Möglich-
keit auf solche Grundstücke, „bei denen auch nach der Auffassung
der Lebenssitte das Aushören der bisherigen wirthschastlichen
Verbindung und die Begründung einer neuen . . . ohne irgend
eine körperliche Aenderung an der tradirten Sache sich voll-
zieht". Er sieht darin eine „Ausnahme von der allgemeinen
Regel"; in Wirklichkeit existirt aber keinerlei Regel des In-
haltes, daß die Uebertragung des Besitzes an Grundstücken irgend
eine „körperliche Aenderung an der tradirten Sache" erfordern
würde.
In einem besonderen Abschnitte behandelt der Vers, „die Tra-
dition von Mobilien zusammen mit einem Grundstück". Es ist
ganz richtig, daß hier die Uebergabe des Grundstückes diejenige
der auf ihm bestndlichen Mobilien in sich schließen kann. Dies
ist aber keinerlei Ausnahme von allgemeinen Grundsätzen und voll-
zieht sich durch Verbringung der betreffenden Mobilien in unsere
eu8tockia; denn ihre Versetzung in einen von uns beherrschten
Raum kann auch dadurch geschehen, daß der Raum, in dem sie
sind und bleiben, zu einem von uns beherrschten gemacht wird.
Mit Unrecht mißt hierfür der Vers, dem Begriffe der Pertinenz
Bedeutung bei; verkaufe ich ein Haus mit seiner ganzen inneren
Einrichtung, so ist dnrch die Uebergabe auch diese übergeben,

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