Metadata : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

III.  Hauptst.  Von  den  Waldungen  und  Forsten.  5
Königsbannes,  oder  60.  Schillinge  n).
So  leicht
demnach  Kaiser  und  Könige  weit  ausgedehnte  Forste
sich  zu  erwerben  vermochten,  so  freigebig  waren  sie
wieder  im  Wegschenken  derselben.  Besonders  verliehen ¬
  sie  den  ohnehin  schon  so  reichlich  ausgestatteten
Klöstern  und  Kirchen  häufig  beträchtliche  Grundstüke
mit  allen  Zugehoͤrtingen,  und  namentlich  auch  mit  dem
Jagdrechte  0);  nur  Ausnahmsweise  behielten  sie  sich
auf  den  verschenkten  Guͤtern  die  Jagd  zuweilen  bevor ¬
  p)  —  Damit  aber  in  dem  allem  strenge  Ordnung ¬
  um  so  mehr  beobachtet  wurde,  hatten  sie  schon
frühzeitig  ihren  Forsten  eigene  Beamten  vorgesezt  q
die  über  ihre  Rechte  wachen,  und  alle  unerlaubte  Eingriffe =
  abwenden  mußten  1)  Diesem -
  allem  nach  gab  es  dann  in  den  ersten  Zeiten ¬
  zweierlei  Arten  verbotenen  Holzfaͤllens  und  verbotener =
  Jagd:  jene  auf  fremden  Fluren  uͤberhaupt,  und
die  in  des  Königs  Bannforsten.
Wer  in  fremdem
Eigenthume  jagte,  wurde  nach  dem  salischen  Gesez  mit
sünfzehen,  nach  demjenigen  der  Ripuarier  mit  fünf
SoA =
  3
n)  Leges  Longobardorum  Lib.  I.  Tit.  22.  eap.  71.
Sachsenspiegel  B.  II.  Art.  61.  Meckbach  in  seinem
Kommentar  über  den  Sachsenspiegel,  Weimar  1789.
berechnet  einen  solchen  Schilling  zu  16.  Groschen.
0)  Mabillon  Annal.  Benedictinor.  L.  XXV.  n.  52.  L.
XXV.  n.  87.  du  Fresne  Glossar,  voce,  fera.
p)  Riccius  a.  a.  O.  §.  33.  Not.  S.  62.  Vergl.  auch
Reinhard  l.  c.  §.  6.  7.
4)  Schon  Karl  der  grose  zählt  in  seinem  Capitulare  de
Villis  cap  17  unter  seinen  Ministerialen  auch  Venatores -
  et  Falconarios  auf.  Vergl.  Capitulare  tertium
Caroli  M.  de  A.  811.  cap.  4.
Weitere  Nachrichten  von  diesen  Beamten  finder  man
beim  Reinhard  l.  c.  §.  8-13.  Auch  beim  Riccius
a.  a.  H.  in  der  Vorrede  §.  3.  folg.
            
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