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Strafe und Lohn.
und der lebenslänglichen Zuchthausstrafe ist ja freilich diese Ge-
währ gegeben. Im übrigen aber genügt ein Blick in die Rück-
fallsstatistik, um die Überzeugung des Gegenteils zu erlangen.
Jenes Ziel mit einiger Sicherheit zu erreichen, würde es völlig
anderer Maßnahmen bedürfen. Daß die strafende Gerechtigkeit
nicht zu ihnen greift, kann ihr nur der zum Vorwurf machen,
der Justiz und Polizei gleich setzt. Die Spezialprävention ist
polizeiliche Aufgabe. Sie nimmt zum Ausgangspunkte nicht die
begangene Tat, sondern die in der Person dieses Täters für die
Rechtsordnung bestehende Gefahr. Das zu strafende Verschulden
kann ein geringfügiges, die Gefährlichkeit des Täters aber eine
außerordentlich große sein und umgekehrt. Strafen kann man
jemanden nur für das, was er getan hat, nicht für das, was er
künftig tun könnte. Aber man kann veranlaßt sein, sich zu sichern
vor dem gefährlichen Menschen, wie man auch der Naturgefahr
entgegentritt. Ein bereits begangenes Delikt ist keineswegs das
einzige Symptom der Gemeingefährlichkeit eines Menschen.
Sichernde Maßnahme wäre wohl denkbar auch ohne diese
Voraussetzung, aber doch ganz gewiß nicht die Bestrafung ’).
Eine Strafe im Anschluß an begangenes Delikt, die nicht nach
dieser Tat, sondern nach der Gefahr weiterer Begehung bemessen
würde, wäre insoferne nicht Strafe wirklicher, sondern möglicher
Schuld^), mit anderen Worten Strafe ohne Schuld und somit
überhaupt nicht Strafe.
0 Selbst Ferri, der „latente Kriminalität" annimmt, wenn sich
Verbrechermerkmale bei unbescholtenen Leuten finden, wenn kriminelle
Triebe in nicht krimineller Form befriedigt werden, verwirft die Be-
strafung solcher Anormalen, Ferri-Kurella, Verbrechen als soziale Er-
scheinung S. 41; nur hygienische, vorbeugende Veranstaltungen feien zu-
lässig. Er vergißt dabei ganz, daß es für ihn einen Unterschied von
Strafe und sichernder Maßnahme überhaupt nicht gibt.
Daß es vom Standpunkte der positiven Schule aus inkonsequent ist,
die soziale Verteidigung von einer solchen Schranke abhängig zu machen,
ist oft betont worden; vgl. statt aller Merkel, Vergeltungsidee und
Zweckgedanke S. 37; Birkmeyer, Gerichtssaal Bd. LXVII S. 415;
derselbe. Was läßt v. Liszt vom Strafrecht übrig S. 2 fg.; Nagler.
Gerichtssaal Bd. 70 S. 31.
2) Vgl. auch Bindings Bekämpfung der Spezialprüventionstheorie