fullscreen : Kniep, Ferdinand: ¬Der Besitz des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenübergestellt dem römischen und gemeinen Recht

Besitzerwerb.
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III.  Arten  des  Besitzerwerbes.
A.  Eigener  Besitzerwerb.
a)  §  15.  Besitzerwerb  ohne  Willen.
Auf  Grund  des  B.G.B.  ergiebt  sich,  daß  Wille  kein  notwendiges ¬
  Erfordernis  zum  Besitzerwerb.  Ein  solcher  Satz
erschien  bisher  undenkbar,  und  trotz  des  B.G.B.  können  sich
noch  viele  in  denselben  nicht  finden.  Aus  diesem  Grunde  ist
es  vielleicht  angezeigt,  zunächst  dem  Besitzerwerb  ohne  Willen
eine  nähere  Betrachtung  zu  widmen.
Regelmäßig  ist  allerdings  die  Willenserklärung  eine  Begleiterin ¬
  des  Besitzerwerbes.  Es  giebt  sogar  Fälle,  wo  der
Wille  ein  notwendiges  Erfordernis.  Dies  gilt  namentlich  vom
fehlerhaften  Besitze  und  Eigenbesitze.
I.  Der  Besitzerwerb  ohne  Willen  hat  hauptsächlich  Bedeutung ¬
  für  die  Geschäfts-  bezw.  Willensunfähigen.
Nach  §  104  des  B.G.B.  ist  geschäftsunfähig:  wer  nicht
das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat;  wer  sich  dauernd  in
einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande
befindet,  auch  wenn  er  nicht  entmündigt  sein  sollte;  der  wegen
Geisteskrankheit  Entmündigte,  auch  bei  freier  Willensbestimmung.
Die  Willenserklärung  eines  Geschäftsunfähigen  ist  nach  §  105
nichtig.  Dasselbe  gilt  von  Willenserklärungen,  die  im  Zustande
vorübergehender  Bewußtlosigkeit  abgegeben  sind.
Neben  der  Geschäftsunfähigkeit  giebt  es  eine  Unfähigkeit
zu  unerlaubten  Handlungen,  die  in  ähnlicher  Weise  festgestellt
worden:  §§  827,  828.
Geschäftsunfähige  können  keine  Rechtsgeschäfte  abschließen:
ebensowenig  solche,  die  vorübergehend  bewußtlos,  solange  dieser
Zustand  dauert.  Der  Besitzerwerb  als  solcher  ist  kein  Rechtsgeschäft, ¬
  jedenfalls  sind  Geschäftsunfähige  u.  s.  w.  zum  Besitzerwerbe ¬
  zugelassen.
Die  verschiedenen  Ansichten,  die  über  den  Begriff  des
Rechtsgeschäftes  aufgestellt  sind,  mögen  hier  auf  sich  beruhen
bleiben.  Eine  Zusammenstellung  der  neueren  Litteratur,  wenngleich ¬
  nicht  vollständig,  bei  F.  Endemann,  Lehrbuch,  Bd  1s
            
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