Metadaten : Erläuterung der allgemeinen Gerichts-Ordnung vom 1. Mai 1781 (1)

§.  103.
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tung  des  Empfängers  versehen  zu  lassen,  und  seine  Rechnung  damit  zu  instruiren. ¬
  Aus  dieser  Bemerkung  folgt,  daß  es,  wenn  dem  Rechnungsleger
eine  Ausgabe  wegen  nicht  beigebrachter  Quittung  bemängelt  wird,  nicht  immer ¬
  genugen  koͤnne,  wenn  derselbe  sich  im  anderen  Wege,  z.  B.  durch  den
Haupteid  oder  durch  einen  Zeugenbeweis  zur  Darthuung  des  Umstandes,
daß  er  diese  Ausgabe  geleistet  habe,  anbietet.
§.  103.
Ueber  die  Mängel  sind  die  Erläuterungen,  sodann  die  fernern  Mängel, ¬
  und  daruͤber  die  endlichen  Erläuterungen  zu  erstatten.  Für
die  Erläuterungen  sind  die  Fristen  der  Einrede,  für  die  ferneren
Mängel  jene  der  Replik,  und  für  die  endlichen  Erläuterungen
jene  der  Duplik  zu  bestimmen.
1.  In  dem  Rechnungsprozesse  findet  auch,  wenn  er  auf  dem  Lande  verhandelt ¬
  wird,  das  schriftliche  Verfahren  Statt  *).  Ueber  die  Bemänglungen ¬
  sind  die  Erläuterungen  zu  erstatten,  welche  hier  die  Stelle  der  Einrede
vertreten,  daher  auch  hierzu  die  nämliche  Frist,  wie  zur  Einrede  einzuräumen ¬
  ist.  Ueber  die  erstatteten  Erläuterungen  hat  der  Mängelsteller  binnen
der  zur  Replik  eingeräumten  Frist  seine  ferneren  Bemänglungen  (Supermängel) ¬
  zu  überreichen.  Unter  dem  Ausdrucke:  „fernere  Mängel"  ist
aber  nicht  zu  verstehen,  als  ob  dem  Mängelsteller  hier  erlaubt  wäre,  ganz
neue  Mängel  zu  stellen,  die  er  früher  gar  nicht  berührt  hatte.  Diese  wären
vielmehr  eben  so  als  unerlaubte  Neuerungen  anzusehen,  wie,  wenn  der  Kläger ¬
  in  seiner  Replik  neue  Umstände  anbrächte.  Die  ferneren  Mängel  haben
nur  zum  Zwecke  darzustellen,  daß  durch  die  gegebenen  Erläuterungen  die  gerügten ¬
  Mängel  nicht  behoben  seien.  Ueber  die  ferneren  (Super-)  Mänge!
hat  dann  der  Rechnungsleger  seine  endlichen  (Super-)  Erläuterungen  binnen ¬
  der  Duplikfrist  zu  erstatten,  in  welchen  er  seine  Erläuterungen  gegen
die  Angriffe  der  Supermängel  vertheidiget.  Ueberhaupt  haben  hier,  in  Beziehung ¬
  auf  Fristenerweiterungen,  wie  auch  beigebrachte  oder  beizubringende
Neuerungen,  alle  jene  Vorschriften  zu  gelten,  welche  bei  Darstellung  des
schriftlichen  Verfahrens  überhaupt  aufgeführt  worden  sind,  und  so  können
also  auch  in  den  Fällen,  wo  eine  Schluß-  oder  Gegenschlußschrift  Statt  findet, ¬
  die  Parteien  auch  noch  zu  Schlußmängeln  und  Schlußerläuterungen
zugelassen  werden.
2.  Nach  geschlossenem  Verfahren  ist  dann  ebenfalls  eine  Inrotulirung
*)  Hofdek.  vom  19.  Novemb.  1784,  Nr.  368,  W.  H.  II.,  Nr.  397.
            
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