§. 103.
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tung des Empfängers versehen zu lassen, und seine Rechnung damit zu instruiren. ¬
Aus dieser Bemerkung folgt, daß es, wenn dem Rechnungsleger
eine Ausgabe wegen nicht beigebrachter Quittung bemängelt wird, nicht immer ¬
genugen koͤnne, wenn derselbe sich im anderen Wege, z. B. durch den
Haupteid oder durch einen Zeugenbeweis zur Darthuung des Umstandes,
daß er diese Ausgabe geleistet habe, anbietet.
§. 103.
Ueber die Mängel sind die Erläuterungen, sodann die fernern Mängel, ¬
und daruͤber die endlichen Erläuterungen zu erstatten. Für
die Erläuterungen sind die Fristen der Einrede, für die ferneren
Mängel jene der Replik, und für die endlichen Erläuterungen
jene der Duplik zu bestimmen.
1. In dem Rechnungsprozesse findet auch, wenn er auf dem Lande verhandelt ¬
wird, das schriftliche Verfahren Statt *). Ueber die Bemänglungen ¬
sind die Erläuterungen zu erstatten, welche hier die Stelle der Einrede
vertreten, daher auch hierzu die nämliche Frist, wie zur Einrede einzuräumen ¬
ist. Ueber die erstatteten Erläuterungen hat der Mängelsteller binnen
der zur Replik eingeräumten Frist seine ferneren Bemänglungen (Supermängel) ¬
zu überreichen. Unter dem Ausdrucke: „fernere Mängel" ist
aber nicht zu verstehen, als ob dem Mängelsteller hier erlaubt wäre, ganz
neue Mängel zu stellen, die er früher gar nicht berührt hatte. Diese wären
vielmehr eben so als unerlaubte Neuerungen anzusehen, wie, wenn der Kläger ¬
in seiner Replik neue Umstände anbrächte. Die ferneren Mängel haben
nur zum Zwecke darzustellen, daß durch die gegebenen Erläuterungen die gerügten ¬
Mängel nicht behoben seien. Ueber die ferneren (Super-) Mänge!
hat dann der Rechnungsleger seine endlichen (Super-) Erläuterungen binnen ¬
der Duplikfrist zu erstatten, in welchen er seine Erläuterungen gegen
die Angriffe der Supermängel vertheidiget. Ueberhaupt haben hier, in Beziehung ¬
auf Fristenerweiterungen, wie auch beigebrachte oder beizubringende
Neuerungen, alle jene Vorschriften zu gelten, welche bei Darstellung des
schriftlichen Verfahrens überhaupt aufgeführt worden sind, und so können
also auch in den Fällen, wo eine Schluß- oder Gegenschlußschrift Statt findet, ¬
die Parteien auch noch zu Schlußmängeln und Schlußerläuterungen
zugelassen werden.
2. Nach geschlossenem Verfahren ist dann ebenfalls eine Inrotulirung
*) Hofdek. vom 19. Novemb. 1784, Nr. 368, W. H. II., Nr. 397.