Objekt : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht im Irrenwesen kritisch, systematisch und kodifiziert

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7.  Der  Selbstmord.
Weniger  ergreifend  ist  diese  oft  eintretende  Folge  einer  ungerechtfertigten -
  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit  unter  dem  Vorwande
der  Geisteskrankheit  und  der  schrecklichen  Lage  des  Entlassenen.
Ich  hätte  des  Selbstmordes  schon  dort  gedenken  sollen,  wo  ich
von  den  Veranlassungen  zur  Beschränkung  der  persönlichen  Freiheit
unter  dem  Verdachte  der  Geisteskrankheit  sprach.  Ich  glaube  jedoch,
den  Gegenstand  hier  besser  und  im  Zusammenhange  aller  darauf
bezüglichen  Momente  behandeln  zu  können.
Der  Selbstmord  wird  für  eine  Folge  der  Geistesverirrung  gehalten! ¬
  Wie  verkehrt!  Es  gibt  Selbstmorde,  die  im  Gegenteil  den
Entschluss  einer  starken  Seele  bekunden,  wo  es  gilt,  eine  unheilbare
Krankheit  durch  den  so  wie  so  unausbleiblichen  Tod  zu  beenden,
einer  Schande  auszuweichen  u.  dgl.  m.
Nun  aber  frage  ich,  durch  welch'  untrügliches  Mittel  will  man
in  die  Kenntnis  gelangen,  dass  sich  jemand  mit  der  Absicht  trägt,
seinem  Leben  ein  gewaltsames  Ende  zu  bereiten?  Seine  selbst  aus
gesprochenen  Worte  sind  ein  solches  Mittel  gewiss  nicht;  denn  derjenige, -
  der  diesen  Entschluss  hegt,  wird  in  den  meisten  Fällen  denselben -
  sorgsam  zu  verheimlichen  bestrebt  sein.  Auch  die  schriftliche
Aufzeichnung  einer  solchen  Absicht  ist,  wie  das  Beispiel  auf  Seite
64  beweist,  überaus  trügerisch.
Wie  oft  besinnt  sich  der  Selbstmord-Kandidat  in  letzter  Stunde
eines  Bessern  und  nimmt  den  Kampf  ums  Dasein  oder  ums  Recht,
den  er  feige  aufgeben  wollte,  abermals  mit  neuem  Mute  auf?  Wie
oft  stürzt  plötzlich  das  Schicksal  die  Gründe,  die  jemanden  zum  Selbstmord ¬
  getrieben  haben,  im  letzten  Augenblicke  über  den  Haufen
und  ebnet  ihm  den  Weg  zu  neuem,  freudigen  Leben?
Aber  wenn  der  Selbstmord  auch  wirklich  ein  Symptom  der
Geisteskrankheit  wäre,  so  darf  das  doch  niemals  rechtlich  anerkannt
werden,  wie  es  nicht  anerkannt  werden  darf,  dass,  wer  sich  mit  dem
Plane  trägt,  jemanden  anderen  zu  ermorden,  schon  ein  Mörder  sei
—  und  doch  ist  das  letztere  schlimmer  und  gefährlicher,  so  dass  der
Versuch  eines  Mordes  gestraft  werden  kann,  niemals  aber  der  Versuch -
  des  Selbstmordes,  weil  es  die  einfachste  juridische  Erwägung
verbietet,  den  Versuch  einer  That  bestrafen  zu  wollen,  die  an  und
für  sich  nicht  strafbar  sein  kann.  Was  nun  aber  unter  dem  Strafgesetze -
  nicht  einer  Strafe  unterliegt,  kann  noch  viel  weniger  unter
            
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