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nach seinen ausdrücklichen Worten nicht für nöthig erachtet, indem es
erklärt, daß die Codicille ihre gute und unverwerfliche Richtigkeit ¬
haben sollen, sobald sie nur vom Disponenten und drei Zeugen
unterschrieben sind.
Dieses hat auch die ältere Praxis des M. L. R.
angenommen, indem sie den Grundsatz aufstellte, daß es bei den Codicillen
überhaupt weniger auf die Solemnitäten der Errichtung, als auf den
Beweis der Wahrheit des Faktums ankomme, welcher abgesehen von den
Erfordernissen eines Privat =Codicilles mit jeder öffentlichen Urkunde
erbracht werden könne. (Erk. des Rev.=G. vom 21. Januar 1789, J. S.
Keßler gegen Happel.)
Die Praxis des M. L. R. folgte hierin der Aufstellung des gemeinen ¬
Rechtes (§ 3 J. [2. 25]), daß die Zeugen beim Codicill nicht
der Solemnität wegen, sondern nur zum Beweise erforderlich seien,
und
verweist auf die Notariatsordnung von 1512, indem sie annimmt,
daß
der Errichter eines Codicilles im Falle des Tit. VIII. § 21 dasselbe
nicht nothwendig in Gegenwart der Zeugen unterschreiben müsse.
(Erk.
des Rev.=G. vom 30. Juli 1802, I. S. Müller gegen Ackermann.)
Diese Ausschließung des gemeinen Rechtes betrifft aber nur die
Form der Codicille, nicht deren Wesen, weil in Tit. VIII. § 21
nur die erstere erwähnt ist. Die angegebene Form muß aber auch nach
M. L. R. beobachtet werden, wenn ein Privat =Codicill Gültigkeit erlangen ¬
soll, weil sie zur Beweiskraft vorgeschrieben ist. (A. G. E. vom
27. September 1842 Nr. 2295.)
Außer der schriftlichen Codicilla
rform hat die Praxis des M. L. R.
angenommen, daß auch mündliche Codicille analog dem Tit. VIII.
§ 18 errichtet werden dürfen, weil nach Tit. VIII. §18 des M. L. R.
auch nicht vollständige schriftliche Testamente als mündliche gelten können.
(Erk. des Rev.=G. vom 30. Juli 1802, J. S. Müller gegen
Ackermann.)
§ 194.
1) Inhalt der Codicille.
Was nun den Inhalt der Codicille betrifft, so sind die deßfallsigen
Bestimmungen des gemeinen Rechtes durch das M. L. R. nicht abgeändert ¬
worden.
Es kann daher:
a) In einer letztwilligen Verfügung, welche nur die Form eines
Codicilles nachweist, ein direkter Erbe nicht eingesetzt, oder selbst nicht in
guter Absicht, irgend jemand enterbt, oder ein in einem Testamente eingesetzter ¬
Erbe entsetzt, oder jener Einsetzung eine Bedingung beigefügt,
überhaupt die Einsetzung eines Erben oder die Intestaterbfolge nicht geändert ¬
werden. (§ 2. 3. J. [2. 25J.)
Dagegen soll die Bestätigung einer testamentarischen ungültigen
Erbeinsetzung oder Pupillarsubstitution durch ein Codicill als Fideicommiß
aufrecht erhalten werden. (l. 2 § 4 D. [29. 71 1. 76 D. [36. 1J.)
Auch darf der Name des Erben in einem Codicill angegeben werden, ¬
wenn dieses im Testament vorbehalten wurde. (1. 77 D. [28. 5
l. 10 pr. D. [28. 7J.)