Metadata : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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nach  seinen  ausdrücklichen  Worten  nicht  für  nöthig  erachtet,  indem  es
erklärt,  daß  die  Codicille  ihre  gute  und  unverwerfliche  Richtigkeit ¬
  haben  sollen,  sobald  sie  nur  vom  Disponenten  und  drei  Zeugen
unterschrieben  sind.
Dieses  hat  auch  die  ältere  Praxis  des  M.  L.  R.
angenommen,  indem  sie  den  Grundsatz  aufstellte,  daß  es  bei  den  Codicillen
überhaupt  weniger  auf  die  Solemnitäten  der  Errichtung,  als  auf  den
Beweis  der  Wahrheit  des  Faktums  ankomme,  welcher  abgesehen  von  den
Erfordernissen  eines  Privat  =Codicilles  mit  jeder  öffentlichen  Urkunde
erbracht  werden  könne.  (Erk.  des  Rev.=G.  vom  21.  Januar  1789,  J.  S.
Keßler  gegen  Happel.)
Die  Praxis  des  M.  L.  R.  folgte  hierin  der  Aufstellung  des  gemeinen ¬
  Rechtes  (§  3  J.  [2.  25]),  daß  die  Zeugen  beim  Codicill  nicht
der  Solemnität  wegen,  sondern  nur  zum  Beweise  erforderlich  seien,
und
verweist  auf  die  Notariatsordnung  von  1512,  indem  sie  annimmt,
daß
der  Errichter  eines  Codicilles  im  Falle  des  Tit.  VIII.  §  21  dasselbe
nicht  nothwendig  in  Gegenwart  der  Zeugen  unterschreiben  müsse.
(Erk.
des  Rev.=G.  vom  30.  Juli  1802,  I.  S.  Müller  gegen  Ackermann.)
Diese  Ausschließung  des  gemeinen  Rechtes  betrifft  aber  nur  die
Form  der  Codicille,  nicht  deren  Wesen,  weil  in  Tit.  VIII.  §  21
nur  die  erstere  erwähnt  ist.  Die  angegebene  Form  muß  aber  auch  nach
M.  L.  R.  beobachtet  werden,  wenn  ein  Privat  =Codicill  Gültigkeit  erlangen ¬
  soll,  weil  sie  zur  Beweiskraft  vorgeschrieben  ist.  (A.  G.  E.  vom
27.  September  1842  Nr.  2295.)
Außer  der  schriftlichen  Codicilla
rform  hat  die  Praxis  des  M.  L.  R.
angenommen,  daß  auch  mündliche  Codicille  analog  dem  Tit.  VIII.
§  18  errichtet  werden  dürfen,  weil  nach  Tit.  VIII.  §18  des  M.  L.  R.
auch  nicht  vollständige  schriftliche  Testamente  als  mündliche  gelten  können.
(Erk.  des  Rev.=G.  vom  30.  Juli  1802,  J.  S.  Müller  gegen
Ackermann.)
§  194.
1)  Inhalt  der  Codicille.
Was  nun  den  Inhalt  der  Codicille  betrifft,  so  sind  die  deßfallsigen
Bestimmungen  des  gemeinen  Rechtes  durch  das  M.  L.  R.  nicht  abgeändert ¬
  worden.
Es  kann  daher:
a)  In  einer  letztwilligen  Verfügung,  welche  nur  die  Form  eines
Codicilles  nachweist,  ein  direkter  Erbe  nicht  eingesetzt,  oder  selbst  nicht  in
guter  Absicht,  irgend  jemand  enterbt,  oder  ein  in  einem  Testamente  eingesetzter ¬
  Erbe  entsetzt,  oder  jener  Einsetzung  eine  Bedingung  beigefügt,
überhaupt  die  Einsetzung  eines  Erben  oder  die  Intestaterbfolge  nicht  geändert ¬
  werden.  (§  2.  3.  J.  [2.  25J.)
Dagegen  soll  die  Bestätigung  einer  testamentarischen  ungültigen
Erbeinsetzung  oder  Pupillarsubstitution  durch  ein  Codicill  als  Fideicommiß
aufrecht  erhalten  werden.  (l.  2  §  4  D.  [29.  71  1.  76  D.  [36.  1J.)
Auch  darf  der  Name  des  Erben  in  einem  Codicill  angegeben  werden, ¬
  wenn  dieses  im  Testament  vorbehalten  wurde.  (1.  77  D.  [28.  5
l.  10  pr.  D.  [28.  7J.)
            
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