Inhaltsverzeichnis : Bruns, Carl Georg: ¬Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts

§.  2.  Provisorische  Eigenthumsregulirung.
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des  Gegners  bestreiten,  wird  aber  schon  in  Rücksicht  auf
dritte,  in  der  Regel  auch  positiv  das  Eigenthum  für  sich  behaupten. ¬
  Dazu  kommt,  daß  beim  Grundeigenthume  bei  allen
Gränzländereien  fast  immer  die  Alternative  ist,  daß  nur  entweder ¬
  der  eine  oder  der  andere  der  Eigenthümer  sein  kann.
Das  alles  macht  die  Verbindung  von  Besitzes-  und  Eigenthumsstreit ¬
  sehr  natürlich  zur  factischen  Regel.  Aber  wie  soll
daraus  folgen,  daß  im  Besitzer  eigentlich  der  Eigenthümer
geschützt  werden  solle?  Wenn  das  Eigenthum  streitig  und
zweifelhaft  ist,  wie  kann  man  denn  dann  im  Besitzer  den
Eigenthümer  treffen  wollen?  Ist  denn  irgend  eine  Wahrscheinlichkeit ¬
  oder  Präsumtion  da,  daß  der  Besitzer  in
der  Regel  der  Eigenthümer  sei?  Ihering  beruft  sich  darauf,
daß  im  Leben  der  Besitz  in  der  Regel  in  den  Händen
des  Eigenthümers  sei,  kaum  ¼0  Procent  aller  existirenden ¬
  Sachen  sei  im  Besitze  von  Nichteigenthümern*).
Ich
will  das  für  die  gewöhnlichen  friedlichen  Verhältnisse  zugeben. ¬
  Wollte  man  es  aber  auch  auf  die  Fälle  anwenden,
wo  das  Eigenthum  streitig  ist,  so  wäre  ja  das  Resultat,  daß
¾10  Procent  aller  Vindicationen  unbegründet  wären,  man
käme  also  zu  der  widersinnigen  Präsumtion,  daß  bei  Vindicationen -
  der  Kläger  in  der  Regel  Unrecht  hätte.  Gerade  weil
der  Besitzstand  beim  Eigenthumsstreite  in  der  Regel  zweifelhaft ¬
  ist  und  darum,  wie  schon  die  Römer  sagen,  „plerumque
et  fere  semper  ingens  existit  contentio  de  ipsa  possessione“.
kann  man  hier  auf  den  zufälligen  wirklichen  Besitzstand  gar
kein  Gewicht  für  die  Wahrscheinlichkeit  des  Eigenthums  legen.
Hier  im  Besitzer  den  Eigenthümer  schützen  wollen,  wäre  ein
Zielen  mit  verbundenen  Augen,  wobei  man  gerade  ebenso  gut
den  unrechten  wie  den  rechten  treffen  kann.  Der  Zweck,  den
Eigenthümer  zu  schützen,  würde  sich  eben  so  oft  in  sein  Gegen1) ¬
  Beiträge,  S.  55-56  Besitzesschutz,  S.  61—62.
            
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