§. 2. Provisorische Eigenthumsregulirung.
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des Gegners bestreiten, wird aber schon in Rücksicht auf
dritte, in der Regel auch positiv das Eigenthum für sich behaupten. ¬
Dazu kommt, daß beim Grundeigenthume bei allen
Gränzländereien fast immer die Alternative ist, daß nur entweder ¬
der eine oder der andere der Eigenthümer sein kann.
Das alles macht die Verbindung von Besitzes- und Eigenthumsstreit ¬
sehr natürlich zur factischen Regel. Aber wie soll
daraus folgen, daß im Besitzer eigentlich der Eigenthümer
geschützt werden solle? Wenn das Eigenthum streitig und
zweifelhaft ist, wie kann man denn dann im Besitzer den
Eigenthümer treffen wollen? Ist denn irgend eine Wahrscheinlichkeit ¬
oder Präsumtion da, daß der Besitzer in
der Regel der Eigenthümer sei? Ihering beruft sich darauf,
daß im Leben der Besitz in der Regel in den Händen
des Eigenthümers sei, kaum ¼0 Procent aller existirenden ¬
Sachen sei im Besitze von Nichteigenthümern*).
Ich
will das für die gewöhnlichen friedlichen Verhältnisse zugeben. ¬
Wollte man es aber auch auf die Fälle anwenden,
wo das Eigenthum streitig ist, so wäre ja das Resultat, daß
¾10 Procent aller Vindicationen unbegründet wären, man
käme also zu der widersinnigen Präsumtion, daß bei Vindicationen -
der Kläger in der Regel Unrecht hätte. Gerade weil
der Besitzstand beim Eigenthumsstreite in der Regel zweifelhaft ¬
ist und darum, wie schon die Römer sagen, „plerumque
et fere semper ingens existit contentio de ipsa possessione“.
kann man hier auf den zufälligen wirklichen Besitzstand gar
kein Gewicht für die Wahrscheinlichkeit des Eigenthums legen.
Hier im Besitzer den Eigenthümer schützen wollen, wäre ein
Zielen mit verbundenen Augen, wobei man gerade ebenso gut
den unrechten wie den rechten treffen kann. Der Zweck, den
Eigenthümer zu schützen, würde sich eben so oft in sein Gegen1) ¬
Beiträge, S. 55-56 Besitzesschutz, S. 61—62.