Volltext : System des gerichtlichen Verfahrens im Königreich Württemberg ([Hauptbd.])

429  Th.  d.  ger.  Verf.  XXIV.  Abschnitt.
§.  873.
Reglisirt  aber  muß  dieses  rechtliche  Verhältniß
werden,  es  muß  aus  der  Rechtsidealität  in  die
Reglität  übertreten,  und  im  Fall  es  derjenige,  der
es  anerkennen  sollte,  nicht  von  selbst  anerkennt,
von  richterlichem  Amtswegen  in  dieselbe  eingeführt ¬
  werden.
§.  874.
In  der  Urthel  selbst  muß  daher  demjenigen,  gegen ¬
  den  sie  erlassen  worden  ist,  ein  Zeitraum  zur
Leistung  seiner  Verbindlichkeit,  der  bei  dinglichen ¬
  Klagen  von  der  Willkuhr  des  Richters
abhängt,  bei  persönlichen  aber  in  der  Regel  vier
Wochen  in  sich  begreift,  anberaumt  werden  1).
1)  L.  R.  11  Thl.  Tit.  55.  §.  2.  3.
§.  875.
Leistet  er  aber  innerhalb  desselben  kein  Genüge,
so  tritt  sein  Gegner  mit  der  Klage  auf  Urthelsvollstreckung =
  (actio  judicati),  die  sich  erst  innerhalb ¬
  dreißig  Jahren  verjährt,  auf  1).
1)  L.  6.  D.  de  re  judicata.
§.  876.
Ist  nun  der  Streit-,  wie  dies  bei  dinglichen
Klagen  der  Fall  ist,  ein  durch  seine  Jndividualitat =
  bestimmter  Gegenstand,  so  wird  der  Verurtheilte ¬
  des  Besitzes  von  richterlichem  Amtswegen
entsetzt,  und  der  obsiegende  in  denselben  eingesetzt!)
1)  L.  R.  11  Thl.  Tit.  55.  §.  2.
            
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