fullscreen : Privatrecht und Process in ihrer Wechselbeziehung (1)

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§  8.
Das  germanische  Gerichtsurtheil
verglichen  mit  dem  Gesetz.  Wirkliche  Gleichstellung
beider  in  der  mittelalterlichen  Anschauung.
Das  germanische  Gerichtsurtheil  lässt  sich  nach  dem
Verstehenden  durchaus  mit  dem  modernen  Gesetz  vergleichen.
Wie  bei  diesem  der  Gesetzes-Inhalt  unter  Mitwirkung  der  sog.
Volksvertretungen,  als  Organen  des  öffentlichen  Bewusstseins
gefunden,  und  durch  den  Gesetzes-Befehl  des  Gesetzgebers
zum  Recht  wird  so  wird  im  germanischen  Gerichtsverfahren
der  Rechtsinhalt  von  den  Urtheilern  gefunden,  der  Rechtsbefehl ¬
  von  der  Obrigkeit,  dem  Richter  ertheilt.  Das
„utgeven“  des  Urtheils  ist  nicht  etwa  nur  das  Bekanntmachen,
das  Verkünden  seines  Inhalts,  nicht  blosse  Publikation
denn  das  Schöffenurtheil  wird  ja  schon  von  den  Schöffen
mündlich  kundgegeben  —,  sondern  das  „utgeven“  des  Urtheils
ist  das  seinen  Inhalt  erst  zum  Recht  machende  obrigkeitliche
Rechtsgebot,  die  Promulgation  desselben,  und  zwar
nach  dem  eben  entwickelten  Inhalt  des  Schöffenurtheils
einmal  Promulgation  von  Rechtssätzen  und  zugleich -
  Promulgation  des  aus  ihnen  (und  dem  concreten  Thatbestand) ¬
  geschlossenen  concreten  Rechts.  Gleich  steht
das  germanische  Gerichtsurtheil  dem  modernen  Gesetz  mithin
darin,  dass  beide  objectives  Recht,  Rechtssatz  schaffen,
indem  sie  einen  gegebenen  Inhalt  durch  den  Rechtsbefehl
zum  Recht  machen.  Weniger  als  das  moderne  Gesetz
ist  das  germanische  Urtheil  darin,  dass  es  einen  RechtsSatz ¬
  nur  für  den  concreten  Fall  schafft,  niemals  darüber
hinaus.*)  Mehr,  als  das  moderne  Gesetz  ist  das  germanische
*)  In  einem  Gegensatz  zu  diesen  Gerichts-Urtheilen  stehen  die
Weisthümer  im  engeren  Sinne,  d.  h.  allgemein,  sei  es  in  Urtheils-Form
            
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