Objekt : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

VI
Die  Formulare,  wovon  der  Titel  des  Buches
spricht,  sind  in  den  Anmerkungen,  wo  ich  es  nöthig
fand,  allenthalben  angegeben  worden.  Wo  es  ganz
unnöthig  gewesen  seyn  würde,  habe  ich  sie  weggelassen.
So  z.  B.  war  es  nöthig,  ein  Formular  von  einem  Exploit =
  zu  geben,  nicht  aber  von  einem  Jnventarium  und
Subhastations=Protokoll.
Jch  bemerke  nur  noch,  daß  ich  da,  wo  mir  die
Verdeutschung  entweder  Schwierigkeiten  zu  haben,  oder
Dunkelheiten  hervor  zu  bringen  schien,  lieber  die  fran=3
 -
  .
....
zösische  juristische  Terminologie  beybehalten  habe.  Be5 ¬

hielt  man  doch  auch  bisher  bey  der  Bearbeitung  des  rö. ¬

....
—
mischen  Rechts  lieber  und  vernünftiger  die  römische  Ter¬(

minologie  bey!  Wo  es  mir  nöthig  schien,  habe  ich  sie
.  3.
4
entweder  im  Texte  selbst  oder  in  den  Nbten  erklärt.
Vn  ap  32.
:.i.
.  ....
—
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