2. Abthlg.
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12. Oktober 1880, Entscheidungen Bd. 2 S. 321) unter
einem „Stellvertreter" im Sinne der §§ 151 und 45 der
Gewerbe-Ordnung nur solche Personen zu verstehen, welche
an Stelle des mit dem Gewerbebetrieb selbst sich nicht be-
fassenden Geschäftsherrn das Gewerbe im Namen und für
Rechnung des letzteren in seiner Gesammtheit ausüben.
Nur in diesem letzteren Punkte hat der Begriff der „Stell-
vertretung" im Sinne des § 151 durch die neuere Faffung
des letzteren eine Modifikation erlitten. Als „Stellvertreter"
aber, sei es im Sinne der früheren Faffung oder — falls
man den § 151 in seiner neuen Fassung als milderes Straf-
gesetz zur Anwendung bringen müßte — im Sinne dieser
neuen Faffung des Paragraphen, kann der Gehülfe des An-
geklagten nach den getroffenen thatsächlichen Feststellungen nicht
angesehen werden.
Zwar bestimmt der § 16 des „Reglements über die Lehr-
und Servirzcit der Apothekerlehrlinge und Gehülfen" vom
11. August 1864:
„Während kurzer, zufälliger Abwesenheit des Apo-
thekenbefitzers ist der Gehülfe dessen Stellvertreter. Bei
längerer Entfernung vom Geschäft (Reisen) aber ist der
Apotheker, falls sein Gehülfe nicht bereits die Approbation
als Apotheker erlangt haben sollte, verpflichtet, einen ap-
probirten Apotheker als seinen Stellvertreter anzunehmen
und dies dem Kreisphysikus anzuzeigen.
. Nach der für den Begriff der Stellvertretung im Sinne
des Z 151 der Gewerbe-Ordnung auch in seiner neuen
Faffung maßgebenden Bestimmung des § 45 daselbst müssen
aber Stellvertreter den für das in Rede stehende Gewerbe
insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
(Ob letzteres der Fall ist, hat nach einem Ministerialrejkript
vom 24. Februar 1882 die Ortsbehörde zu prüfen.)
Hiernach hat offensichtlich das Reglement nicht unter dem
„Stellvertreter" bei kurzer, zufälliger Abwesenheit des Apo-
thekers, sondern nur unter dem Stellvertreter bei längerer
Abwesenheit des Apothekenbesitzers einen Stellvertreter im
Sinne des § 151 verstanden, denn nur für diesen wird im
Gegensätze zu dem Stellvertreter in dem anderen Falle eine
besondere Qualifikation verlangt.