678
Die Rechtsstellung des Erben.
oder faktisch zu dessen Nachlaß gehörte, zu Theil wird. Zur Durchführung
dieses Anspruchs gab ihm das römische Recht die hereditatis petitio, mittels
deren er die Herausgabe der Nachlaßsachen von Jedem erzwang, welcher ihm
dieselben in Nichtanerkennung seines Erbrechts vorenthielt. So trat die vindicatio ¬
hereditatis neben die Vindikation des Eigenthums einzelner Sachen.
Das Landrecht hat die Erbschaftsklage nicht grundsätzlich von der gewöhnlichen ¬
Vindikation unterschieden,? aber die Besonderheit dieses Klaganspruches
mußte sich gleichwohl geltend machen.
II. Die preußische, und überhaupt die moderne Erbschaftsklage hat in
höherem Maße einen präjudiziellen Charakter gewonnen, als derselbe der
römischen hereditatis petitio innewohnte. Die letztere, als Vindikation des
Nachlasses, setzte voraus, daß der Beklagte im Besitz von Nachlaßgegenständen
war, deren Herausgabe Kläger forderte. Nach neuerem Recht ist es zulässig,
die Frage des Erbrechtes zum ausschließlichen Gegenstand der Klage
zu machen. So wenn sich der streitige Nachlaß im Gewahrsam des Gerichtes
befindet, wenn der Erbschaftsstreit sich darum dreht, wer die gerichtliche Erbbescheinigung ¬
ansprechen darf, wenn unter Miterben über die Höhe der Erbschaftsantheile ¬
gestritten wird, um eine Grundlage für die Auseinandersetzung
zu gewinnen.3 Bezüglich der Voraussetzungen und der Wirkungen der Klage
ist hiernach Folgendes hervorzuheben.
1. Klagen kann der Erbe und zwar der s. g. Universalerbe wie ein
Theilerbe.“ Nach römischem Recht mußte der Theilerbe regelrecht die Höhe
des von ihm angesprochenen Erbtheils bestimmt bezeichnen, was mit dem
Wesen der Klage als einer Vindikation in Verbindung steht.5 Im neueren
Recht ist es zulässig, zunächst bloß die Frage des Theilerbrechtes zur gerichtlichen ¬
Entscheidung zu bringen, und die Frage der Höhe dieses Theils weiterer
Verhandlung vorzubehalten.“ Nach römischem Recht hatte ferner der Universalfideikommissar ¬
nach Restitution der Erbschaft die Erbschaftsklage,
weil er dann an Erbes Statt war.' Für das preußische Recht ist nicht
2) Es gelten also im Allgemeinen die Grundsätze des 15. Titels von Verfolgung
des Eigenthums auch für die Erbschaftsklage.
3) Vgl. A. G. O. I,46 § 2. Anders Eccius Bd. 4 § 279 Anm. 8.
4) Tit. Dig. si pars hereditatis petatur 5, 4.
5) Doch ließ man ausnahmsweise eine vindicatio incertae partis zu l. 1 § 5
D. eod.
6) Anders Eccius Bd. 4 § 279 Anm. 9. A. G. O. I, 46 § 6 verlangte allerdings, ¬
wenn dem Erbschaftsprätendenten sein Erbrecht überhaupt und zugleich allenfalls
die angesprochene Quote bestritten werde, müßten in der Regel beide Punkte zugleich
instruirt und entschieden werden; wenn jedoch der Streit über das Erbrecht auf einer
Rechtsfrage beruhe, der Streit über die Höhe der Quoten auf einer weitläufigen faktischen ¬
Untersuchung, so könnten die Fragen getrennt werden. Derzeit ist dies Alles
antiquirt. Vgl. R. C. P. O. § 276.
7) I. 1 D. de fideicommissaria hereditatis petitione 5, 6.