Volltext : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

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Die  Rechtsstellung  des  Erben.
oder  faktisch  zu  dessen  Nachlaß  gehörte,  zu  Theil  wird.  Zur  Durchführung
dieses  Anspruchs  gab  ihm  das  römische  Recht  die  hereditatis  petitio,  mittels
deren  er  die  Herausgabe  der  Nachlaßsachen  von  Jedem  erzwang,  welcher  ihm
dieselben  in  Nichtanerkennung  seines  Erbrechts  vorenthielt.  So  trat  die  vindicatio ¬
  hereditatis  neben  die  Vindikation  des  Eigenthums  einzelner  Sachen.
Das  Landrecht  hat  die  Erbschaftsklage  nicht  grundsätzlich  von  der  gewöhnlichen ¬
  Vindikation  unterschieden,?  aber  die  Besonderheit  dieses  Klaganspruches
mußte  sich  gleichwohl  geltend  machen.
II.  Die  preußische,  und  überhaupt  die  moderne  Erbschaftsklage  hat  in
höherem  Maße  einen  präjudiziellen  Charakter  gewonnen,  als  derselbe  der
römischen  hereditatis  petitio  innewohnte.  Die  letztere,  als  Vindikation  des
Nachlasses,  setzte  voraus,  daß  der  Beklagte  im  Besitz  von  Nachlaßgegenständen
war,  deren  Herausgabe  Kläger  forderte.  Nach  neuerem  Recht  ist  es  zulässig,
die  Frage  des  Erbrechtes  zum  ausschließlichen  Gegenstand  der  Klage
zu  machen.  So  wenn  sich  der  streitige  Nachlaß  im  Gewahrsam  des  Gerichtes
befindet,  wenn  der  Erbschaftsstreit  sich  darum  dreht,  wer  die  gerichtliche  Erbbescheinigung ¬
  ansprechen  darf,  wenn  unter  Miterben  über  die  Höhe  der  Erbschaftsantheile ¬
  gestritten  wird,  um  eine  Grundlage  für  die  Auseinandersetzung
zu  gewinnen.3  Bezüglich  der  Voraussetzungen  und  der  Wirkungen  der  Klage
ist  hiernach  Folgendes  hervorzuheben.
1.  Klagen  kann  der  Erbe  und  zwar  der  s.  g.  Universalerbe  wie  ein
Theilerbe.“  Nach  römischem  Recht  mußte  der  Theilerbe  regelrecht  die  Höhe
des  von  ihm  angesprochenen  Erbtheils  bestimmt  bezeichnen,  was  mit  dem
Wesen  der  Klage  als  einer  Vindikation  in  Verbindung  steht.5  Im  neueren
Recht  ist  es  zulässig,  zunächst  bloß  die  Frage  des  Theilerbrechtes  zur  gerichtlichen ¬
  Entscheidung  zu  bringen,  und  die  Frage  der  Höhe  dieses  Theils  weiterer
Verhandlung  vorzubehalten.“  Nach  römischem  Recht  hatte  ferner  der  Universalfideikommissar ¬
  nach  Restitution  der  Erbschaft  die  Erbschaftsklage,
weil  er  dann  an  Erbes  Statt  war.'  Für  das  preußische  Recht  ist  nicht
2)  Es  gelten  also  im  Allgemeinen  die  Grundsätze  des  15.  Titels  von  Verfolgung
des  Eigenthums  auch  für  die  Erbschaftsklage.
3)  Vgl.  A.  G.  O.  I,46  §  2.  Anders  Eccius  Bd.  4  §  279  Anm.  8.
4)  Tit.  Dig.  si  pars  hereditatis  petatur  5,  4.
5)  Doch  ließ  man  ausnahmsweise  eine  vindicatio  incertae  partis  zu  l.  1  §  5
D.  eod.
6)  Anders  Eccius  Bd.  4  §  279  Anm.  9.  A.  G.  O.  I,  46  §  6  verlangte  allerdings, ¬
  wenn  dem  Erbschaftsprätendenten  sein  Erbrecht  überhaupt  und  zugleich  allenfalls
die  angesprochene  Quote  bestritten  werde,  müßten  in  der  Regel  beide  Punkte  zugleich
instruirt  und  entschieden  werden;  wenn  jedoch  der  Streit  über  das  Erbrecht  auf  einer
Rechtsfrage  beruhe,  der  Streit  über  die  Höhe  der  Quoten  auf  einer  weitläufigen  faktischen ¬
  Untersuchung,  so  könnten  die  Fragen  getrennt  werden.  Derzeit  ist  dies  Alles
antiquirt.  Vgl.  R.  C.  P.  O.  §  276.
7)  I.  1  D.  de  fideicommissaria  hereditatis  petitione  5,  6.
            
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