Volltext : Raeder, Hans H.: ¬Das Grundbuchgesetz für Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891

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§  29.
Auf  privatschriftlich  oder  mündlich  abgeschlossene  Verträge,  durch
welche  die  Verpflichtung  begründet  wird,  das  Eigenthum  an  einem
zur  EntGrundstück ¬
  zu  übertragen,  finden  bezüglich  der  Verpflichtung
richtung  der  Enregistrementsgebühren  die  Bestimmungen  der  bisherigen
Gesetzgebung  über  privatschriftlich  oder  mündlich  vollzogene  Eigenthumsübertragungen ¬
  Anwendung.
Die  für  derartige  Verträge  zu  entrichtende  Gebühr  ist  die  gleiche
wie  für  die  Eigenthumsübertragung.  Der  gezahlte  Betrag  kommt  bei  der
Registrirung  dieser  letzteren  in  Anrechnung.
§  30.
Für  freihändige  Kauf=  und  Tauschverträge,  welche  Grundstücke
betreffen,  sowie  Theilungen  werden  die  Gebühren  der  Notare  wie  folgt
geändert:
1.  der  Geringstbetrag  der  Werthtaxe  (§  4  des  Tarifs  vom  26.  Dezember ¬
  1873)  wird  auf  eine  Mark  herabgesetzt
für  die  Besorgung  der  Ueberschreibung  und  Einschreibung
die  Hypothekenregister  (§  9  des  Tarifs)  erhält  der  Notar
a)  bei  Werthen  bis  zu  500  Mark:  50  Pfennig,
b)  bei  Werthen  von  mehr  als  500  bis  zu  2000  Mark:  eine  Mark,
c)  wenn  der  Vertragswerth  2000  Mark  übersteigt:  zwei  Mark.
Schreibgebühren  oder  baare  Portoauslagen  kommen  neben  dieser
Gebühr  nicht  in  Ansatz;
3.  die  Vergütung  für  Vereinnahmung,  Aufbewahrung  und  Ablieferung ¬
  von  Geldern  (§  11  des  Tarifs)  wird,  ohne  daß  es
einer  Vereinbarung  bedarf,  auf  ¼%  festgesetzt;
4.  an  Schreibgebühren  (§  13  des  Tarifs)  dürfen:
a)  bei  Werthen  bis  zu  500  Mark  nur  40  Pf.  für  das  Blatt,
b)  bei  Werthen  von  mehr  als  500  bis  zu  2000  Mark  nur
80  Pfennig  für  das  Blatt  erhoben  werden:
5.  die  Gang=  und  Reisegebühren  (§  14  des  Tarifs)  kommen,  wenn
der  Vertragswerth  1000  Mark  nicht  übersteigt,  nur  zur  Hälfte
in  Ansatz.
§  31.
Die  Gebühr  des  §  6  des  Tarifs  wird  für  die  Beglaubigung  von
Unterschriften  auf  eine  Mark  herabgesetzt.
§  32.
Im  Falle  eines  Austausches  von  Grundstücken  gemäß  §  3  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  1877,  betreffend  Abänderung  der  Gesetzgebung  hinsichtlich
des  Wasserrechts  (Gesetzblatt  Seite  12)  und  §  1  Absatz  2  des  Gesetzes
            
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