fullscreen : Practische Beiträge zur Kenntniß des osnabrückischen Eigenthumsrechtes (Beitr. 17/20)

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Auffallend  ist  es,  daß  diese  Definition  des  Sterbfalls
als  des  halben  Antheils  der  beweglichen  Güter  weder
in  dem  Concepte  des  Landraths  von  Vincke  enthalten.
noch  auch  in  Folge  der  von  den  Ständen  und  der  Canzlei
übergebenen  Monita  aufgenommen  worden  ist.  Man  kann
sie  nur  als  einen  verunglückten  Verbesserungsversuch  ansehen,
auf  welchen  der  Gesetzgeber  erst  bei  der  letzten  Redaction
des  Gesetzes  verfallen  ist."  Der  in  dieser  Hinsicht  ganz  der
alten  Ravensb.  E.  O.  Cap.  I.  §.  19.  nachgebildete  Entwurf ¬
  sagt  nämlich  im  §.  1.  Cap.  VI.  ganz  allgemein,  der
Sterbfall  sei  eine  Beerbtheilung  der  beweglichen  Güter,  si
von  den  verstorbenen  Eigenbehörigen  nachgelassen,  an  die
Gutsherrn  vi  consuetudinis  verfallen  und  nach  deren  Belieben ¬
  ausgezogen  oder  verdungen  werden  können.  Ebenso
redet  auch  die  Anmerkung  zu  diesem  §.  im  Allgemeinen
von  den  beweglichen  Gütern  des  Eigenbehörigen  und  von
dem  Rechte  des  Gutsherrn,  nach  dem  Tode  des  Eigenbehörigen ¬
  dieselben  sich  zuzueignen,  ohne  dieses  Recht  auf  die  Hälfte
der  Güter  zu  beschränken.  Und  diesem  §.  1.  haben  sowohl  die
Stände  ausdrücklich,  als  auch  die  Canzlei  stillschweigend
dadurch,  daß  sie  kein  Bedenken  dabei  aufgestellt  hat,  gebilligt.
Die  Minden=Ravensb.  E.  O.  Cap.  VIII.  §.  1.  definirt, =
  gleich  der  hiesigen,  den  Sterbfall  als  dimidia  pars
omnium  mobilium  et  moventium  bonorum;  gleichwohl
ist  es  unbestritten,  daß  dieses  nur  vom  Sterbfalle  verheiratheter ¬
  Personen  zu  verstehen  ist,  *)  während  der  Sterbfall ¬
  derer,  die  im  ledigen  Stande  verstorben,  den  ganzen
Nachlaß  begreift  (Cap.  II.  §.  8.  a.  E.
Bei  dieser  Bedeutung  des  Sterbfallsrechts  können
ferner  die  aus  der  alten  Ravensb.  E.  O.  Cap.  I.  §.  19.
entlehnten,  in  der  neuen  Minden=Ravensb.  E.  O.  jedoch
nicht  wiederholten  Worte  der  Osn.  Eig.=Ordn.  am  Schlusse
des  §.  3.
„die  andere  Halbscheid  solcher  Güter  verbleibt  dem
überbleibenden  Ehegatten  so  lange,  bis  der  oder  die
gleichfalls  mit  Tode  abgehet,  alsdann  erbet  der
Gutsherr  weiter."
nur  dahin  ausgelegt  werden,  daß  nach  dem  Tode  des  überlebenden ¬
  Ehegatten  der  Eigenthumsherr  das  ganze  von
*)  Diedrichs  Entw.  v.  d.  Rechtsl.  d.  westphl.  Eigenbehörigkeit
S.  87.
            
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