Volltext : Weigel, Ernesto J.: Sistema de las obligaciones

14.
15.

2)  Gegenstand  der  Obligationen.  a)  Im  Allgemeinen.
6
Die  den  Gegenstand  der  Obligation  bildende  Leistung  des
Schuldners  bezeichnen  die  Quellen  mit  dare,  facere,  praestare, ¬
  undzwar  heißt  dare  im  technischen  Sinne  das
Verschäffen-des  Eigentums  oder  einer  Servitut ¬
  nach  Civilrecht;  facere  bezeichnet  „jede  Thätigkeit ¬
  überhaupt,  die  als  Leistung  gedacht
werden  kann",  praestare  bezieht  sich  nach  der  einen
Ansicht  „auf  Nebenleistungen"  (Schadensersatz),  nach
anderer  Ansicht  ist  es  identisch  mit  facere.
a)  Obligationes  certae  sind  diejenigen  Obligationen,
deren  Inhalt  und  Umfang  bei  der  Eingehung  ausdrücklich ¬
  und  vollständig  bestimmt  worden  ist,  alle  andern ¬
  sind  incertae:  stipulationum  quaedam  certae
sunt,  quaedam  incertae.  certum  est,  quod  ex  ipsa
pronuntiatione  apparet,  quid  quale  quantumque  sit,
ubi  autem  non  apparet,  quid  quale  quantumque  est
in  stipulatione,  incertam  esse  stipulationem  dicendum
est.  l.  74,  l.  75  pr.  D.  XLV,  1.
b)  Der  Gegensatz  zwischen  certae  und  incertae  obligationes ¬
  rührt  von  der  intentio  der  alten  Klageformel ¬
  her,  welche,  je  nachdem  die  intentio  auf
das  dare  einer  certa  quantitas  oder  nur
auf  quidquid  ob  eam  rem  dare  facere
oportere'  gerichtet  war,  eine  certa  oder  eine  incerta ¬
  war.
16.
Die  Handlung  des  Schuldners  muf
rechtlich  und
—+
faktisch  moglich  sein:  impossibilium  nussä  obligatio
t  taaa185-DI1 -

est.  1.
).L,  17;  sie  darf  nicht  contra  bonos
mores  gerichtet  sein  und  muß  für  den  Gläubiger  ein
vermögensrechtliches  Interesse  haben  oder  sich
auf  ein  solches  zurückführen  lassen.  In  das  Gutdünken
des  Schuldners  darf  sie  nicht  gestellt  sein,  wohl  aber
in  das  billige  Ermessen  desselben  oder  eines  Dritten.
17a.  Die  Bedeutung  der  Einteilung  der  Forderungsrechte  in
teilbare  und  unteilbare  liegt  darin,  daß  die  teilbare
Obligation  teilweise  erlöschen  und  sich  in  eine  Mehrheit
von  einander  unabhängiger  Obligationen  spalten  kann,  bei
den  unteilbaren  Forderungsrechten  dieses  jedoch  unmöglich  ist.
            
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