14.
15.
2) Gegenstand der Obligationen. a) Im Allgemeinen.
6
Die den Gegenstand der Obligation bildende Leistung des
Schuldners bezeichnen die Quellen mit dare, facere, praestare, ¬
undzwar heißt dare im technischen Sinne das
Verschäffen-des Eigentums oder einer Servitut ¬
nach Civilrecht; facere bezeichnet „jede Thätigkeit ¬
überhaupt, die als Leistung gedacht
werden kann", praestare bezieht sich nach der einen
Ansicht „auf Nebenleistungen" (Schadensersatz), nach
anderer Ansicht ist es identisch mit facere.
a) Obligationes certae sind diejenigen Obligationen,
deren Inhalt und Umfang bei der Eingehung ausdrücklich ¬
und vollständig bestimmt worden ist, alle andern ¬
sind incertae: stipulationum quaedam certae
sunt, quaedam incertae. certum est, quod ex ipsa
pronuntiatione apparet, quid quale quantumque sit,
ubi autem non apparet, quid quale quantumque est
in stipulatione, incertam esse stipulationem dicendum
est. l. 74, l. 75 pr. D. XLV, 1.
b) Der Gegensatz zwischen certae und incertae obligationes ¬
rührt von der intentio der alten Klageformel ¬
her, welche, je nachdem die intentio auf
das dare einer certa quantitas oder nur
auf quidquid ob eam rem dare facere
oportere' gerichtet war, eine certa oder eine incerta ¬
war.
16.
Die Handlung des Schuldners muf
rechtlich und
—+
faktisch moglich sein: impossibilium nussä obligatio
t taaa185-DI1 -
est. 1.
).L, 17; sie darf nicht contra bonos
mores gerichtet sein und muß für den Gläubiger ein
vermögensrechtliches Interesse haben oder sich
auf ein solches zurückführen lassen. In das Gutdünken
des Schuldners darf sie nicht gestellt sein, wohl aber
in das billige Ermessen desselben oder eines Dritten.
17a. Die Bedeutung der Einteilung der Forderungsrechte in
teilbare und unteilbare liegt darin, daß die teilbare
Obligation teilweise erlöschen und sich in eine Mehrheit
von einander unabhängiger Obligationen spalten kann, bei
den unteilbaren Forderungsrechten dieses jedoch unmöglich ist.