Metadaten : Völderndorff und Waradein, Otto von: Civilgesetzstatistik des Königreichs Bayern nach der Organisation der Gerichte vom 1. Juli 1862

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meinde  Mugglhof  mit  Mitterhöll,  Oedenthal, -
  Trauschendorf,  Unterhöll;  Gemeinde
Pirk  mit  Pirkmühl,  Au,  Pischeldorf,  ZieOberpfälzisches ¬
  Statutarrecht
gelhütte;  Gemeinde  Schirmütz;  Gemeinde
und  bayerisches  Landrecht.
Unterwildenau
Alle  übrigen  Gemeinden")
Bayerisches  Landrecht  allein.
*)  Der  Kreis  „Oberpfalz  und  Regensburg“  ist  in  seinem  gegenwärtigen ¬
  Bestande  gebildet  aus  folgenden  Territorien:
I.  Die  alte  Oberpfalz.  Sie  wurde  durch  den  Vertrag  von  Pavia
(Döllinger  Verordnungensammlung  I.  S.  6  ff.)  im  Jahre  1329  von  Bayern  getrennt, ¬
  im  westphälischen  Frieden  aber  wieder  mit  Bayern  vereinigt.  (Döllinger
1.  c.  S.  37  ff.  Osnabrücker  Instr.  Art.  IV.  §  3.  Münsterer  Inst.  Art.  V.
N.  11).
Im  Jahre  1650  gelangte  Churbayern  in  den  Besitz  der  Landgrafschaft
Leuchtenberg  (Kreitmayr  Staalsrecht  S.  191)  und  vereinigte  dieselbe  mit
der  obern  Pfalz.  Diesem  Landcomplex  wurde  1657  ein  besonderes  Landrecht  ertheilt ¬
  (über  welches  Gengler  a.  a.  O.  Seite  121  zu  vergleichen).  Im  Jahre  1756
aber  wurde  an  dessen  Stelle  der  Codex  Maximilianeus  gesetzt,  und  nur  4  Punkte
von  dem  oberpfälzischen  Landrechte  beibehalten,  welche  (vgl.  Abthl.  II  das  Nähere)
in  Arnolds  Beiträgen  zum  deutschen  Privatrechte  abgedruckt  sind.
II.  Die  junge  oder  neue  Pfalz  (über  deren  Entstehung  zu  vergleichen  ist
Feßmeiers  bayerisches  Staatsrecht  S.  55  ff.)  bestand  aus  dem  Fürstenthume
Sulzbach  und  dem  „Oberlande"  (Nordgau)  des  Fürstenthums  Neuburg.  Als  dieses
nach  dem  Aussterben  der  Neuburger  Linie  an  Churbayern  zurückfiel,  wurde  in  derselben
  der  Codex  Maximilianeus  durch  Verordnung  vom  2.  Dezember  1.78  eingeführt, ¬
  ohne  hiebei  der  vier  oberpfälzischen  Punkte  zu  erwähnen.
III.  Die  Grafschaft  Cham  war  von  jeher  altbayrisch,  und  galt  daher  in
derselben  nur  das  bayerische  Recht.
IV.  Die  übrigen  Bestandtheile  des  oberpfälzisch-regensburgischen  Kreises
werden  speziell  bemerkt  werden.  Hinsichtlich  der  Erwerbungen  durch  den  Gränzpurisikationsvertrag ¬
  von  1803  siehe  Note  34.
*)  Diese  Orte  kamen  erst  mit  der  neuen  Organisation  vom  Landgericht  Sulzbach ¬
  herüber  und  waren  ehedem  zur  jungen  Pfalz  gehörig.
)  Markt  Neuhaus  und  Hammer  Rothenbruck,  soweit  er  auf  dem  rechten
Pegnitzufer  liegt,  waren  ehedem  bambergisch,  kamen  mit  dem  Fürstbisthume  Bamberg ¬
  an  Bayern  und  wurden  durch  Rescript  v.  16.  Oktober  1841  (Reg.Bl.  S.  1059)
dem  Landgerichte  Auerbach  zugetheilt.  Ob  aber  nicht  auch  in  diesen  Orten  lediglich
das  bayerische  Recht  allein  galt,  ist  zweifelhaft  vgl.  Note  11.
*)  Dieses  Landgericht  besteht  aus  den  ehemals  altbayerischen  Aemtern  Allersberg, ¬
  Haideck  und  Hilpoltstein.  Die  im  Gränzpurifikationsvertrage  v.  1803  erworbenen ¬
  und  diesen  Aemtern  einverleibten  preußischen,  eichstädtischen  und  teutschordenschen ¬
  Parzellen  wurden  durch  das  Rescript  v.  4.  Juni  1804  sämmtlich  unter
das  bayerische  Recht  gestellt.
3)  Dieses  Landgericht  besteht  aus  den  ehemals  oberpfälzischen  Pfleggerichten
Pfaffenhofen  und  Heimburg,  und  erhielt  auch  später  von  den  Landgerichten  Amberg,
Parsberg,  Neumarkt  und  Sulzbach  nur  ehemals  oberpfälzische  Bestandtheile  zugewiesen. ¬

Diese  Orte  kamen  erst  durch  Rescript  v.  5.  August  1820  (Reg.Bl.  v.  1821
S.  110)  vom  Landg.  Altdorf  und  dem  Rezartkreise  herüber.  Ehedem  gehörten
dieselben
zum  teutschorden'schen  Amte  Postbaur,  wurden  aber  von  Preußen  im
Jahre  1796  occupirt  und  durch  Hofrescript  vom  18.  August  1800  bis  auf  die  bestehenden ¬
  Observanzen  den  Gesetzen  des  Fürstenthums  Ansbach  und  subsidiär  dem
preußischen  Rechte  unterworfen.
Hierunter  befinden  sich  die  ehemals  reichsunmittelbaren  Herrschaften  Sulzbürg ¬
  und  Pyrbaum,  welche  im  Jahre  1740  und  1768  durch  Kauf  und  Belehnung
            
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