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meinde Mugglhof mit Mitterhöll, Oedenthal, -
Trauschendorf, Unterhöll; Gemeinde
Pirk mit Pirkmühl, Au, Pischeldorf, ZieOberpfälzisches ¬
Statutarrecht
gelhütte; Gemeinde Schirmütz; Gemeinde
und bayerisches Landrecht.
Unterwildenau
Alle übrigen Gemeinden")
Bayerisches Landrecht allein.
*) Der Kreis „Oberpfalz und Regensburg“ ist in seinem gegenwärtigen ¬
Bestande gebildet aus folgenden Territorien:
I. Die alte Oberpfalz. Sie wurde durch den Vertrag von Pavia
(Döllinger Verordnungensammlung I. S. 6 ff.) im Jahre 1329 von Bayern getrennt, ¬
im westphälischen Frieden aber wieder mit Bayern vereinigt. (Döllinger
1. c. S. 37 ff. Osnabrücker Instr. Art. IV. § 3. Münsterer Inst. Art. V.
N. 11).
Im Jahre 1650 gelangte Churbayern in den Besitz der Landgrafschaft
Leuchtenberg (Kreitmayr Staalsrecht S. 191) und vereinigte dieselbe mit
der obern Pfalz. Diesem Landcomplex wurde 1657 ein besonderes Landrecht ertheilt ¬
(über welches Gengler a. a. O. Seite 121 zu vergleichen). Im Jahre 1756
aber wurde an dessen Stelle der Codex Maximilianeus gesetzt, und nur 4 Punkte
von dem oberpfälzischen Landrechte beibehalten, welche (vgl. Abthl. II das Nähere)
in Arnolds Beiträgen zum deutschen Privatrechte abgedruckt sind.
II. Die junge oder neue Pfalz (über deren Entstehung zu vergleichen ist
Feßmeiers bayerisches Staatsrecht S. 55 ff.) bestand aus dem Fürstenthume
Sulzbach und dem „Oberlande" (Nordgau) des Fürstenthums Neuburg. Als dieses
nach dem Aussterben der Neuburger Linie an Churbayern zurückfiel, wurde in derselben
der Codex Maximilianeus durch Verordnung vom 2. Dezember 1.78 eingeführt, ¬
ohne hiebei der vier oberpfälzischen Punkte zu erwähnen.
III. Die Grafschaft Cham war von jeher altbayrisch, und galt daher in
derselben nur das bayerische Recht.
IV. Die übrigen Bestandtheile des oberpfälzisch-regensburgischen Kreises
werden speziell bemerkt werden. Hinsichtlich der Erwerbungen durch den Gränzpurisikationsvertrag ¬
von 1803 siehe Note 34.
*) Diese Orte kamen erst mit der neuen Organisation vom Landgericht Sulzbach ¬
herüber und waren ehedem zur jungen Pfalz gehörig.
) Markt Neuhaus und Hammer Rothenbruck, soweit er auf dem rechten
Pegnitzufer liegt, waren ehedem bambergisch, kamen mit dem Fürstbisthume Bamberg ¬
an Bayern und wurden durch Rescript v. 16. Oktober 1841 (Reg.Bl. S. 1059)
dem Landgerichte Auerbach zugetheilt. Ob aber nicht auch in diesen Orten lediglich
das bayerische Recht allein galt, ist zweifelhaft vgl. Note 11.
*) Dieses Landgericht besteht aus den ehemals altbayerischen Aemtern Allersberg, ¬
Haideck und Hilpoltstein. Die im Gränzpurifikationsvertrage v. 1803 erworbenen ¬
und diesen Aemtern einverleibten preußischen, eichstädtischen und teutschordenschen ¬
Parzellen wurden durch das Rescript v. 4. Juni 1804 sämmtlich unter
das bayerische Recht gestellt.
3) Dieses Landgericht besteht aus den ehemals oberpfälzischen Pfleggerichten
Pfaffenhofen und Heimburg, und erhielt auch später von den Landgerichten Amberg,
Parsberg, Neumarkt und Sulzbach nur ehemals oberpfälzische Bestandtheile zugewiesen. ¬
Diese Orte kamen erst durch Rescript v. 5. August 1820 (Reg.Bl. v. 1821
S. 110) vom Landg. Altdorf und dem Rezartkreise herüber. Ehedem gehörten
dieselben
zum teutschorden'schen Amte Postbaur, wurden aber von Preußen im
Jahre 1796 occupirt und durch Hofrescript vom 18. August 1800 bis auf die bestehenden ¬
Observanzen den Gesetzen des Fürstenthums Ansbach und subsidiär dem
preußischen Rechte unterworfen.
Hierunter befinden sich die ehemals reichsunmittelbaren Herrschaften Sulzbürg ¬
und Pyrbaum, welche im Jahre 1740 und 1768 durch Kauf und Belehnung