Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts (2)

Anwendbarkeit  auf  Fremde.  Retorsion.  §.  18.
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Bestimmte  kann  man  im  Verhältnisse  zu  anderen  Staaten
nicht  geradezu  unbedingt  zur  Anwendung  bringen,  da  sie  auf
gegenseitigen  festen  Concessionen  und  zum  Theile  auf  nachbarlichen ¬
  Rücksichten  beruhen,  Voraussetzungen,  welche  gegenüber ¬
  von  anderen  Staaten  nicht  zutreffen.  Dagegen  gilt  bei
den  Letzteren  und  ihren  Unterthanen  Das,  was  dem  contrahirenden ¬
  Staate  und  seinen  Unterthanen  versagt  ist,  natürlich ¬
  noch  mehr  als  versagt;  auch  dienen  jene  Staatsverträge ¬
  zur  Bekräftigung  der  allgemeinen  Theorie,  wenn  sie
Das  anerkennen,  was  als  allgemein  anzuwendender  Grundsatz
aus  andern  Momenten  hergeleitet  wird.  Abgesehen  von  diesen
Verträgen  berührt  unser  Recht  nur  einzelne  Punkte  der
Lehre,  so  daß  im  Uebrigen  das  gemeine  Recht,  über  das
aber  hierin  beinahe  Alles  bestritten  ist",  zur  Anwendung  zu
kommen  hat.
Ausnahme  zweier,  die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  und  den  Gantgerichtsstand ¬
  betreffenden,  Punkte  im  Art.  2  u.  8.  Der  Vertrag  mit  Baiern  stimmt
mit  dem  Badischen  in  den  meisten  Punkten  wörtlich  überein.  Abweschungen ¬
  hat  der  Badische  in  den  Artt.  6,  7,  8,  9,  11,  14,  20  (vgl.  den  Baier.  Bertrg
§.  8,  9,  10,  11,  13,  16,  20);  die  Artt.  18,  19,  29.  33,  35—-39  (letztere  5  enthalten ¬
  blos  transitorische  Bestimmungen)  des  Badischen  Vertrags  fehlen  im
Baierischen.  Dagegen  ist  der  zweite  mit  Baiern  (über  Vormundschaften)
geschlossene  Vertrag  beinahe  wörtlich  in  den  Badischen  aufgenommen.
Endlich  wurde  noch  e.  im  J.  1826  mit  dem  Vororte  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  im  Namen  der  Regierungen  von  neunzehn  Kantonen  ein
Vertrag  über  Gerichtsstand  und  gegenseitig  gleiche  Behandlung  der  beiderseitigen ¬
  Staatsangehörigen  in  Concurssachen  (7  Artt.  s.  Bekanntmchg  v.  13  Mai
1826.  Reg.Bl.  S.  250  f.)  geschlossen.  Vgl.  auch  §.  20  Note  74.  Das  ständische ¬
  Zustimmungsrecht  zu  sämmtlichen  angef.  Staatsverträgen  wurde  in
Folge  Auftrags  der  Ständeversammlung  durch  den  ständischen  Ausschuß  vollzogen; ¬
  s.  Rechenschaftsbericht  d.  ständ.  Aussch.  v.  1821—1823  (im  I.  außerord.
Beil.  H.  d.  Verh.  d.  Kammer  d.  Abg.  v.  1823)  S.  44,  und  Rechenschaftsber.  v
1826  (l.  a.  o.  Beil.  H.  d.  Verh.  d.  Kammer  d.  Abg.  v.  1826)  S.  39  f.
4)  Das  Römische  Recht  ist  hier  größtentheils  unanwendbar.  Namentlich
schloß  es  den  Peregrinen  in  der  Regel  von  den  besonderen  Privatrechten,  welche
das  jus  civile  dem  Röm.  Bürger  einräumte,  ganz  aus,  und  wendete  auf  das
Verhältniß  zwischen  Bürger  und  Fremden  und  zwischen  Fremden  untereinander
in  der  Regel  weder  rein  das  einheimische,  noch  das  fremde  Recht,  sondern  ein
drittes  Vermittelndes,  das  jus  gentium,  an.  Diese  beiden  Hauptgrundsätze
des  Röm.  Rechts  aber  gelten  bei  uns  nicht.  S.  meine  angef.  Abholg.  §.  4-6
Wächter,  Württ.  Privatr.  II.
            
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