Anwendbarkeit auf Fremde. Retorsion. §. 18.
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Bestimmte kann man im Verhältnisse zu anderen Staaten
nicht geradezu unbedingt zur Anwendung bringen, da sie auf
gegenseitigen festen Concessionen und zum Theile auf nachbarlichen ¬
Rücksichten beruhen, Voraussetzungen, welche gegenüber ¬
von anderen Staaten nicht zutreffen. Dagegen gilt bei
den Letzteren und ihren Unterthanen Das, was dem contrahirenden ¬
Staate und seinen Unterthanen versagt ist, natürlich ¬
noch mehr als versagt; auch dienen jene Staatsverträge ¬
zur Bekräftigung der allgemeinen Theorie, wenn sie
Das anerkennen, was als allgemein anzuwendender Grundsatz
aus andern Momenten hergeleitet wird. Abgesehen von diesen
Verträgen berührt unser Recht nur einzelne Punkte der
Lehre, so daß im Uebrigen das gemeine Recht, über das
aber hierin beinahe Alles bestritten ist", zur Anwendung zu
kommen hat.
Ausnahme zweier, die Vollstreckung der Erkenntnisse und den Gantgerichtsstand ¬
betreffenden, Punkte im Art. 2 u. 8. Der Vertrag mit Baiern stimmt
mit dem Badischen in den meisten Punkten wörtlich überein. Abweschungen ¬
hat der Badische in den Artt. 6, 7, 8, 9, 11, 14, 20 (vgl. den Baier. Bertrg
§. 8, 9, 10, 11, 13, 16, 20); die Artt. 18, 19, 29. 33, 35—-39 (letztere 5 enthalten ¬
blos transitorische Bestimmungen) des Badischen Vertrags fehlen im
Baierischen. Dagegen ist der zweite mit Baiern (über Vormundschaften)
geschlossene Vertrag beinahe wörtlich in den Badischen aufgenommen.
Endlich wurde noch e. im J. 1826 mit dem Vororte der Schweizerischen
Eidgenossenschaft im Namen der Regierungen von neunzehn Kantonen ein
Vertrag über Gerichtsstand und gegenseitig gleiche Behandlung der beiderseitigen ¬
Staatsangehörigen in Concurssachen (7 Artt. s. Bekanntmchg v. 13 Mai
1826. Reg.Bl. S. 250 f.) geschlossen. Vgl. auch §. 20 Note 74. Das ständische ¬
Zustimmungsrecht zu sämmtlichen angef. Staatsverträgen wurde in
Folge Auftrags der Ständeversammlung durch den ständischen Ausschuß vollzogen; ¬
s. Rechenschaftsbericht d. ständ. Aussch. v. 1821—1823 (im I. außerord.
Beil. H. d. Verh. d. Kammer d. Abg. v. 1823) S. 44, und Rechenschaftsber. v
1826 (l. a. o. Beil. H. d. Verh. d. Kammer d. Abg. v. 1826) S. 39 f.
4) Das Römische Recht ist hier größtentheils unanwendbar. Namentlich
schloß es den Peregrinen in der Regel von den besonderen Privatrechten, welche
das jus civile dem Röm. Bürger einräumte, ganz aus, und wendete auf das
Verhältniß zwischen Bürger und Fremden und zwischen Fremden untereinander
in der Regel weder rein das einheimische, noch das fremde Recht, sondern ein
drittes Vermittelndes, das jus gentium, an. Diese beiden Hauptgrundsätze
des Röm. Rechts aber gelten bei uns nicht. S. meine angef. Abholg. §. 4-6
Wächter, Württ. Privatr. II.