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Erfüllung des darin ausgesprochenen Zweks ihn ermächtigt, =
wobei er immer die Meinung des Erben zu
hören hat. 6)
Eine allgemeine Pflicht ist Rechnungsablage =
am Ende. 7
1) Man bediente sich hiezu der Salmannen, s. Heumann opusc.
p. 289. auch Truwenhilder genannt, in Urk. bei Ruchenbeker
annal. hass. III. p. 116.
2) Sie heißen Testamentarien im badischen Landrecht von 1588.
(Samml. l. S. 239.) Frankfurt. Reformat. IV Thl. Tit. 11.; s.
Orth Anmerk. 2te Forts. S. 405.
3) Lauterbach de executor. ultim. volunt. Tub. 1668. Haesbert
de ultim. volunt, execut. Duisburg. 1690. Pauli de execut, testam. ¬
Vit. 1762. Kind num exccutor test. in cod. ex asse script.
esse possit. Lips. 1793. Curtius sächs. Civilr. II. S. 355. Baier.
Landr. III Thl. Kap. 2. §. 16. Preuss. Landrecht. 1 Thl. Tit. 12.
§. 557.
4) Würtenberg. Landr. P. III. Tit. 27. Nürnberg. Reform. P. II.
Tit. 32. Art. 1.
) Baier. Landrecht 1. c. §. 18. nr. 8. Frankfurt. Reformat. I. c.
Art. 5.
6) Jedoch Preuss. Landr. l. c. §. 561.
7) Lindenberg de testam. et legatis. p. 70. Baier. Landr. §. 20.
§. 413. Vorbereitungshandlungen für Erwerbung der Erbschaft.
Theils die ausgebildete Jdee der Obervormundschaft, =
theils das Jnteresse der Obrigkeit wegen einträglicher =
Verlassenschaftsbehandlung führte dazu, daß
bei einem eingetretenen Todesfalle die Versieglung der
Verlassenschaft und zwar von Obrigkeit vorgenommen
werde; 1) nur einzelne Stände haben das Vorrecht
sich erhalten, 2) daß Standesgenossen und Verwandte
das Recht der Versieglung haben. Nach gemeinem Gebrauch =
3) wird Versieglung nur im Falle, wenn zum
Nachlasse kein Erbe da ist, oder die Erben abwesend
oder minderjährig sind, angewendet. 4) Die Eröffnung =
5) des Testaments geschieht, insbesondere bei gerichtlichen =
Testamenten, nur von dem Gerichte, bei
welchem das Testament lag; obwohl eine provisorische
Eröffnung geschehen kann, 6) so ist doch der Act der
Eröffnung ein feierlicher, zu welchem alle Jnteressenten
vom Gerichte vorgeladen werden, und was da, wo sich
die alte Sitte erhalten hat (§. 133.), auf den Dreißigsten =
bestimmt wird. Auf Antrag oder von Amtswegen
kann eine Edictalcitation der Abwesenden von Seite des
Gerichts erlassen werden. 7) Die Entsieglung geschieht