Full text : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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Erfüllung  des  darin  ausgesprochenen  Zweks  ihn  ermächtigt, =
  wobei  er  immer  die  Meinung  des  Erben  zu
hören  hat.  6)
Eine  allgemeine  Pflicht  ist  Rechnungsablage =
  am  Ende.  7
1)  Man  bediente  sich  hiezu  der  Salmannen,  s.  Heumann  opusc.
p.  289.  auch  Truwenhilder  genannt,  in  Urk.  bei  Ruchenbeker
annal.  hass.  III.  p.  116.
2)  Sie  heißen  Testamentarien  im  badischen  Landrecht  von  1588.
(Samml.  l.  S.  239.)  Frankfurt.  Reformat.  IV  Thl.  Tit.  11.;  s.
Orth  Anmerk.  2te  Forts.  S.  405.
3)  Lauterbach  de  executor.  ultim.  volunt.  Tub.  1668.  Haesbert
de  ultim.  volunt,  execut.  Duisburg.  1690.  Pauli  de  execut,  testam. ¬
  Vit.  1762.  Kind  num  exccutor  test.  in  cod.  ex  asse  script.
esse  possit.  Lips.  1793.  Curtius  sächs.  Civilr.  II.  S.  355.  Baier.
Landr.  III  Thl.  Kap.  2.  §.  16.  Preuss.  Landrecht.  1  Thl.  Tit.  12.
§.  557.
4)  Würtenberg.  Landr.  P.  III.  Tit.  27.  Nürnberg.  Reform.  P.  II.
Tit.  32.  Art.  1.
)  Baier.  Landrecht  1.  c.  §.  18.  nr.  8.  Frankfurt.  Reformat.  I.  c.
Art.  5.
6)  Jedoch  Preuss.  Landr.  l.  c.  §.  561.
7)  Lindenberg  de  testam.  et  legatis.  p.  70.  Baier.  Landr.  §.  20.
§.  413.  Vorbereitungshandlungen  für  Erwerbung  der  Erbschaft.
Theils  die  ausgebildete  Jdee  der  Obervormundschaft, =
  theils  das  Jnteresse  der  Obrigkeit  wegen  einträglicher =
  Verlassenschaftsbehandlung  führte  dazu,  daß
bei  einem  eingetretenen  Todesfalle  die  Versieglung  der
Verlassenschaft  und  zwar  von  Obrigkeit  vorgenommen
werde;  1)  nur  einzelne  Stände  haben  das  Vorrecht
sich  erhalten,  2)  daß  Standesgenossen  und  Verwandte
das  Recht  der  Versieglung  haben.  Nach  gemeinem  Gebrauch =
  3)  wird  Versieglung  nur  im  Falle,  wenn  zum
Nachlasse  kein  Erbe  da  ist,  oder  die  Erben  abwesend
oder  minderjährig  sind,  angewendet.  4)  Die  Eröffnung =
  5)  des  Testaments  geschieht,  insbesondere  bei  gerichtlichen =
  Testamenten,  nur  von  dem  Gerichte,  bei
welchem  das  Testament  lag;  obwohl  eine  provisorische
Eröffnung  geschehen  kann,  6)  so  ist  doch  der  Act  der
Eröffnung  ein  feierlicher,  zu  welchem  alle  Jnteressenten
vom  Gerichte  vorgeladen  werden,  und  was  da,  wo  sich
die  alte  Sitte  erhalten  hat  (§.  133.),  auf  den  Dreißigsten =
  bestimmt  wird.  Auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
kann  eine  Edictalcitation  der  Abwesenden  von  Seite  des
Gerichts  erlassen  werden.  7)  Die  Entsieglung  geschieht
            
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