Object : Voigt, Johann Friedrich: Zum See- und Versicherungsrecht

4.  Versicherung  durchgehender  Güter.
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einzelnen,  besonders  festgestellten  Fällen  eine  Ausnahme
von  der  Regel  ein,  daß  der  Versicherer  für  Beschädigung
nicht  hafte".
Obergerichts-Erkenntniß.
Die  Entscheidungsgründe  bedürfen  einer  vollständigen
Mittheilung  nicht,  da  die  Gründe  zu  dem  im  Ergebnisse  mit
ihm  übereinstimmenden  Erkenntn
tisse  dritter  Instanz  unten  Platz
finden  werden.  Anzuführen  ist  nur,  daß  das  ObergerichtsErkenntniß ¬
  der  Hinweisung  des  Handelsgerichts  auf  den  §  77
der  Allgemeinen  Versicherungs-Bedingungen  durch  die  Bemerkung ¬
  entgegentrat,  daß  in  dem  streitigen  Falle  nicht,  wie
in  demjenigen  dieses  Paragraphen,  der  Landtransport  durch
vorgängige  Seeunfälle  herbeigeführt  worden,  sondern  schon
bei  dem  Versicherungsabschlusse  von  beiden  Contrahenten,  als
mit  in  den  Bereich  des  Risico  gehörig,  vorgesehen  gewesen
sei.  —  Unter  den  Argumenten  des  Obergerichts  befand  sich
auch  die  Hinweisung  darauf,  daß  die  Analogie  dessen,  was
sonst  bei  Landtransport-Versicherungen  üblich  sei,  für  die  Versicherer ¬
  spreche.  Denn  ein  durch  Ueberschwemmung  verursachter ¬
  Schaden  an  den  versicherten  Gütern  werde  durchweg
von  den  Landtransport-Versicherern  vergütet.  Man  dürfe
hiernach  davon  ausgehen,  daß  der  vermuthliche  Wille  beider
Contrahenten  bei  dem  Abschluß  der  Versicherung,  wenngleich
nicht  zum  klaren  Ausdruck  gelangt,  doch  auf  eine  eventuelle
Deckung  des  eingetretenen  Schadens  gerichtet  gewesen  sei.
Reichs-Oberhandelsgerichts-Erkenntniß.
Wie  bereits  oben  angegeben  worden  ist,  trat  das  ReichsOberhandelsgericht ¬
  der  zweiten  Instanz  dahin  bei,  daß  die
nach  Beendigung  des  Seerisico  auf  dem  Quai,  also  während
des  Landtransports,  den  versicherten  Gütern  verderblich  gewordene ¬
  Ueberschwemmung  die  Clausel  „frei  von  Beschädigung"
mit  gleicher  Wirksamkeit  außer  Kraft  gesetzt  habe,  mit  welcher
dies  im  Falle  einer  Beschädigung  durch  einen  während  der
Seereise  dieselbe  veranlassenden  „Strandungsfall"  geschehen
sein  würde.  Die  Gründe  lauten  wie  folgt:
            
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