4. Versicherung durchgehender Güter.
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einzelnen, besonders festgestellten Fällen eine Ausnahme
von der Regel ein, daß der Versicherer für Beschädigung
nicht hafte".
Obergerichts-Erkenntniß.
Die Entscheidungsgründe bedürfen einer vollständigen
Mittheilung nicht, da die Gründe zu dem im Ergebnisse mit
ihm übereinstimmenden Erkenntn
tisse dritter Instanz unten Platz
finden werden. Anzuführen ist nur, daß das ObergerichtsErkenntniß ¬
der Hinweisung des Handelsgerichts auf den § 77
der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen durch die Bemerkung ¬
entgegentrat, daß in dem streitigen Falle nicht, wie
in demjenigen dieses Paragraphen, der Landtransport durch
vorgängige Seeunfälle herbeigeführt worden, sondern schon
bei dem Versicherungsabschlusse von beiden Contrahenten, als
mit in den Bereich des Risico gehörig, vorgesehen gewesen
sei. — Unter den Argumenten des Obergerichts befand sich
auch die Hinweisung darauf, daß die Analogie dessen, was
sonst bei Landtransport-Versicherungen üblich sei, für die Versicherer ¬
spreche. Denn ein durch Ueberschwemmung verursachter ¬
Schaden an den versicherten Gütern werde durchweg
von den Landtransport-Versicherern vergütet. Man dürfe
hiernach davon ausgehen, daß der vermuthliche Wille beider
Contrahenten bei dem Abschluß der Versicherung, wenngleich
nicht zum klaren Ausdruck gelangt, doch auf eine eventuelle
Deckung des eingetretenen Schadens gerichtet gewesen sei.
Reichs-Oberhandelsgerichts-Erkenntniß.
Wie bereits oben angegeben worden ist, trat das ReichsOberhandelsgericht ¬
der zweiten Instanz dahin bei, daß die
nach Beendigung des Seerisico auf dem Quai, also während
des Landtransports, den versicherten Gütern verderblich gewordene ¬
Ueberschwemmung die Clausel „frei von Beschädigung"
mit gleicher Wirksamkeit außer Kraft gesetzt habe, mit welcher
dies im Falle einer Beschädigung durch einen während der
Seereise dieselbe veranlassenden „Strandungsfall" geschehen
sein würde. Die Gründe lauten wie folgt: