Objekt : Löher, Franz von: ¬Das System des preußischen Landrechts in deutschrechtlicher und philosophischer Begründung

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Abschnitt  IV.  Von  den  zur  Kultur  ausgesetzten ¬
  Gütern  und  Grundstücken.  Der  Entwurf
hatte  bloß  zwölf  Paragraphen  als  Richtungslinien  für  die  Abfassung ¬
  der  Ortsrechte.  Das  Landrecht  hat  eine  ausführliche
Lehre,  theils  zur  Ergänzung  der  Ortsrechte,  theils  für  künftige
Leihen.  Grundstücke  werden  erblich  mit  dem  Rechte,  aber  auch
mit  der  Pflicht,  sie  zu  kultiviren,  überlassen;  der  Uebernehmer
erhält  alle  nicht  vorbehaltenen  Nutzungsrechte;  der  Geber  hat
gewisse  Vortheile,  sei  es  in  Zinsen  oder  Diensten,  und  das  Recht
unter  gleichberechtigten  Erben  den  Tauglichsten  für  das  Gut  auszuwählen, ¬
  aber  auch  die  Pflicht,  den  letzten  unfähigen  Besitzer
und  die  minderjährigen  Erben  der  Besitzer  aus  dem  Gute  zu
alimentiren.3)
Tit.  XXII.  Von  Gerechtigkeiten  der  Grundstücke ¬
  gegen  einander.  Unter  den  einzelnen  Servituten
sind  diejenigen  zuerst  aufgeführt,  deren  Befugniß  den  geringsten
38)
Umfang  hat.
Tit.  XXIII.  Von  Zwangs=  und  Banngerechtigtigkeiten. ¬
  Sie  werden  als  objektiv  persönlich  aufgefaßt,  subjektiv ¬
  können  sie  persönlich  oder  dinglich  sein.
*)  Wie  im  vorigen
Titel  nur  die  wichtigsten  und  gewöhnlichsten  Arten  der  Servituten
näher  bezeichnet  sind,  so  in  diesem  einige  Arten  der  Baunrechte.
Die  Ortsrechte  müssen  das  Nähere  bestimmen,
Zu  den  Bannrechten ¬
  gehörte  z.  B.  auch  der  Zunftzwang.
§  58.  Fortsetzung.
Bereits  im  ersten  Theile  ließ  sich  der  Faden  erkennen,  an
welchem  das  Gesetzbuch  von  dem  Eigenthum,  welches  zuerst  lediglich
für  sich  betrachtet  wurde,  überging  zu  den  Veränderungen  der  Eigenthumsrechte ¬
  durch  die  einseitigen  oder  wechselseitigen  Willenserklärun——— ¬

*)  Oben  S.  138.  Vgl.  v.  Daniels  a.  a.  O.  III,  239  —  244.)
S.  148.  149.  *)  S.  118.  154  —  156.
            
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