Metadaten : Runde, Justus Friedrich: Grundsätze des allgemeinen deutschen Privatrechts

Zweytes  Buch.  III.  Abschn.
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sehr  wichtige  politische  Ruͤcksichten  a)  lassen  uͤberdem  wohl  erwarten, ¬
  daß  der  hohe  Geschlechtsadel,  wenn  es  zu  einer  Gesetzgebung ¬
  uͤber  diesen  Gegenstand  kommen  sollte,  sein  Interesse
nicht  verkennen,  und  auf  eine  Ausdehnung  des  Begriffs  von  unstandesmaͤssigen ¬
  Ehen  stimmen  werde.  So  lange  aber  noch
keine  solche  gesetzliche  Ausdehnung  erfolgt  ist,  sprechen  gleichwohl ¬
  folgende  überwiegende  Rechtsgruͤnde  fuͤr  die  rechtliche
Gleichheit  dieser  Ehe,  und  Ebenbuͤrtigkeit  der  darin  erzeugten
Kinder  b).  Nähmlich:  1)  daß  hoher  und  niederer  Adel  ursprünglich ¬
  als  Zweige  aus  einer  Wurzel  zu  betrachten  sind
(6§.  340-342);  2)  daß  hoher  und  niederer  Adel  eben  wegen
dieser  urspruͤnglichen  Standesgleichheit  Turnire,  Stifter
und  Ritterorden  mit  einander  gemein  haben;  3)  daß
Personen  aus  dem  niederen  Adel  durch  die  Wahl  Bischoͤffe
und  Erzbischoffe  werden;  damit  also  zur  fuͤrstlichen  und
churfüͤrstlichen  Wuͤrde,  sammt  den  ersten  Plaͤtzen  auf  dem
Reichstage  gelangen  koͤnnen;  4)  daß  zum  Nachtheil  des  niederen ¬
  Adels  bisher  weder  durch  Gesetz,  noch  durch  Herkommen  der
urspruͤnglich  deutsche  Begriff  von  ungleichen  Ehen  (§.  576)  abgeaͤndert; ¬
  sondern  der  daruͤber  entstandene  Zweifel  erst  zu  einer
weiteren  gesetzlichen  Bestimmung  ausgesetzt  ist;  5)  daß  auch  noch
in  keinem  Falle,  da  es  uͤber  diese  Gattung  der  Ehen  zur  gerichtlichen ¬
  Untersuchung  kam,  die  richterliche  Entscheidung
wohl  aber  mehrmahl  fuͤr  diewider ¬
  die  Gleichheit  derselben;selbe -
  ausgefallen  ist  c).  Mithin  ist  Natur  der  Sache,
Reichsherkommen,  und  Gerichtsgebrauch  in  dieser  Sache
für  den  niederen  Adel.  Was  uͤbrigens  in  einzelnen  Haͤusern ¬
  ohne  Einfluß  der  gesetzgebenden  Gewalt  fuͤr  oder  wider
solche  Heurathen  ausdruͤcklich  oder  stillschweigend  beliebt  ist,
macht  keine  allgemeine  Regel  oder  Reichsherkommen  aus  a).
a)  Pütters  Rechtsfälle  B.  3.  Th.  3.  n.  309  u.  310.
5)  Von  neueren  Vertheidigungen  der  Gleichheit  dieser  Ehen,  sind
hier  noch  folgende  anzumerken:  WERNHER  in  obs.  for.  P.8.  obl.  400.
JoH.  HEUMANN  abs.  de  reseruate  imperatoris  dignitates  largiena
G.
§.  33  U.  34.  in  seinen  Exercitat.  iuris  vniv.  Tom.  1.  pag.  153.
insonderheit  pag.  160.  Schlözero  Staats=Anzeigen  Heft  23.
n.  33.
            
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