Zweytes Buch. III. Abschn.
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sehr wichtige politische Ruͤcksichten a) lassen uͤberdem wohl erwarten, ¬
daß der hohe Geschlechtsadel, wenn es zu einer Gesetzgebung ¬
uͤber diesen Gegenstand kommen sollte, sein Interesse
nicht verkennen, und auf eine Ausdehnung des Begriffs von unstandesmaͤssigen ¬
Ehen stimmen werde. So lange aber noch
keine solche gesetzliche Ausdehnung erfolgt ist, sprechen gleichwohl ¬
folgende überwiegende Rechtsgruͤnde fuͤr die rechtliche
Gleichheit dieser Ehe, und Ebenbuͤrtigkeit der darin erzeugten
Kinder b). Nähmlich: 1) daß hoher und niederer Adel ursprünglich ¬
als Zweige aus einer Wurzel zu betrachten sind
(6§. 340-342); 2) daß hoher und niederer Adel eben wegen
dieser urspruͤnglichen Standesgleichheit Turnire, Stifter
und Ritterorden mit einander gemein haben; 3) daß
Personen aus dem niederen Adel durch die Wahl Bischoͤffe
und Erzbischoffe werden; damit also zur fuͤrstlichen und
churfüͤrstlichen Wuͤrde, sammt den ersten Plaͤtzen auf dem
Reichstage gelangen koͤnnen; 4) daß zum Nachtheil des niederen ¬
Adels bisher weder durch Gesetz, noch durch Herkommen der
urspruͤnglich deutsche Begriff von ungleichen Ehen (§. 576) abgeaͤndert; ¬
sondern der daruͤber entstandene Zweifel erst zu einer
weiteren gesetzlichen Bestimmung ausgesetzt ist; 5) daß auch noch
in keinem Falle, da es uͤber diese Gattung der Ehen zur gerichtlichen ¬
Untersuchung kam, die richterliche Entscheidung
wohl aber mehrmahl fuͤr diewider ¬
die Gleichheit derselben;selbe -
ausgefallen ist c). Mithin ist Natur der Sache,
Reichsherkommen, und Gerichtsgebrauch in dieser Sache
für den niederen Adel. Was uͤbrigens in einzelnen Haͤusern ¬
ohne Einfluß der gesetzgebenden Gewalt fuͤr oder wider
solche Heurathen ausdruͤcklich oder stillschweigend beliebt ist,
macht keine allgemeine Regel oder Reichsherkommen aus a).
a) Pütters Rechtsfälle B. 3. Th. 3. n. 309 u. 310.
5) Von neueren Vertheidigungen der Gleichheit dieser Ehen, sind
hier noch folgende anzumerken: WERNHER in obs. for. P.8. obl. 400.
JoH. HEUMANN abs. de reseruate imperatoris dignitates largiena
G.
§. 33 U. 34. in seinen Exercitat. iuris vniv. Tom. 1. pag. 153.
insonderheit pag. 160. Schlözero Staats=Anzeigen Heft 23.
n. 33.