III. Buch. I. Kap. Die her. petitio possessoria.
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sich denn die Frage, was die Gründe dieser Ausbildung des
Prätorischen Erbrechts gewesen seien, und in welche Zeit wir
sie zu setzen haben.
Savigny stellt die Sache folgendermaßen dar 3): Seitdem ¬
das in bonis aufgekommen sei, habe man dies auch dem
bon. possessor eingeräumt, und dadurch seien hereditas und
bon. poss. näher aneinander gerückt worden, so daß man sich
mehr und mehr daran gewöhnte, Letztere als ein der Ersteren
gleichartiges Recht anzusehen, und danach denn auch das eigenthümliche ¬
Rechtsmittel analogisch auf die b. p. auszudehnen.
Wahrscheinlich sei dies um die Zeit des Mark Aurel geschehen *)
da erst durch diesen die b. p. sec. tab. höher gestellt worden
wäre 5), während sie vorher ein ganz untergeordnetes und sehr
abhängiges Recht gegeben, und nur die b. p. intestati schon
früher der hereditas sehr nahe gestanden habe.
Daß ich diese Auffassung nicht für richtig halten kann,
geht aus den Untersuchungen, welche schon an anderen Stellen
ihren Platz gefunden haben, von selbst hervor. Das in bonis
ist, wie ich im ersten Bande ausgeführt habe, ein Complex
höchst ungleichartiger Fälle, der durch den gemeinsamen von den
Juristen aufgestellten Begriff nur sehr locker zusammengehalten
wird. Daß einer von diesen Fällen (z. B. Tradition einer
res mancipi), der Grund gewesen wäre, einen anderen Fall
anders zu gestalten, und also z. B. für den bon. possessor
andere Klagen hervorzurufen, scheint mir eine unzulässige Annahme. ¬
Die b. p. ist gerade der Fall, welcher sich nach den
Quellen in die älteste Zeit hineinzieht. Mag man nun schon
hier, ehe es noch andere Fälle gab, von einem in bonis gesprochen ¬
haben (so wie man vom heres sagte, er sei in bonis) ¬
6), oder nicht, jedenfalls kamen doch schon in der b. p.
Fälle eines vollkommenen Geschütztseins im Haben einer Sache
vor; aber sie waren so eigenthümlicher Art, daß sie weder den
3) Zeitschr. f. gesch. R. W. S. 17 ff.
4) Jedenfalls könne es nicht später sein, da die beiden Stellen in Tit.
D. de her. pet. poss. von Gaius und Ulpian herrührten.
5) Savigny beruft sich auf Gaius II. 119. 120.
6) s. Cic. ad div. 13. 30. Hugo R. G. 11. Aufl., S. 196. Note 8.