Inhaltsverzeichnis : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

III.  Buch.  I.  Kap.  Die  her.  petitio  possessoria.
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sich  denn  die  Frage,  was  die  Gründe  dieser  Ausbildung  des
Prätorischen  Erbrechts  gewesen  seien,  und  in  welche  Zeit  wir
sie  zu  setzen  haben.
Savigny  stellt  die  Sache  folgendermaßen  dar  3):  Seitdem ¬
  das  in  bonis  aufgekommen  sei,  habe  man  dies  auch  dem
bon.  possessor  eingeräumt,  und  dadurch  seien  hereditas  und
bon.  poss.  näher  aneinander  gerückt  worden,  so  daß  man  sich
mehr  und  mehr  daran  gewöhnte,  Letztere  als  ein  der  Ersteren
gleichartiges  Recht  anzusehen,  und  danach  denn  auch  das  eigenthümliche ¬
  Rechtsmittel  analogisch  auf  die  b.  p.  auszudehnen.
Wahrscheinlich  sei  dies  um  die  Zeit  des  Mark  Aurel  geschehen  *)
da  erst  durch  diesen  die  b.  p.  sec.  tab.  höher  gestellt  worden
wäre  5),  während  sie  vorher  ein  ganz  untergeordnetes  und  sehr
abhängiges  Recht  gegeben,  und  nur  die  b.  p.  intestati  schon
früher  der  hereditas  sehr  nahe  gestanden  habe.
Daß  ich  diese  Auffassung  nicht  für  richtig  halten  kann,
geht  aus  den  Untersuchungen,  welche  schon  an  anderen  Stellen
ihren  Platz  gefunden  haben,  von  selbst  hervor.  Das  in  bonis
ist,  wie  ich  im  ersten  Bande  ausgeführt  habe,  ein  Complex
höchst  ungleichartiger  Fälle,  der  durch  den  gemeinsamen  von  den
Juristen  aufgestellten  Begriff  nur  sehr  locker  zusammengehalten
wird.  Daß  einer  von  diesen  Fällen  (z.  B.  Tradition  einer
res  mancipi),  der  Grund  gewesen  wäre,  einen  anderen  Fall
anders  zu  gestalten,  und  also  z.  B.  für  den  bon.  possessor
andere  Klagen  hervorzurufen,  scheint  mir  eine  unzulässige  Annahme. ¬
  Die  b.  p.  ist  gerade  der  Fall,  welcher  sich  nach  den
Quellen  in  die  älteste  Zeit  hineinzieht.  Mag  man  nun  schon
hier,  ehe  es  noch  andere  Fälle  gab,  von  einem  in  bonis  gesprochen ¬
  haben  (so  wie  man  vom  heres  sagte,  er  sei  in  bonis) ¬
  6),  oder  nicht,  jedenfalls  kamen  doch  schon  in  der  b.  p.
Fälle  eines  vollkommenen  Geschütztseins  im  Haben  einer  Sache
vor;  aber  sie  waren  so  eigenthümlicher  Art,  daß  sie  weder  den
3)  Zeitschr.  f.  gesch.  R.  W.  S.  17  ff.
4)  Jedenfalls  könne  es  nicht  später  sein,  da  die  beiden  Stellen  in  Tit.
D.  de  her.  pet.  poss.  von  Gaius  und  Ulpian  herrührten.
5)  Savigny  beruft  sich  auf  Gaius  II.  119.  120.
6)  s.  Cic.  ad  div.  13.  30.  Hugo  R.  G.  11.  Aufl.,  S.  196.  Note  8.
            
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