Metadaten : Hellwig, Konrad: ¬Die Verträge auf Leistung an Dritte

319  —
630)
Die  Wirkung  der  Cession  ist  klar:  der  Drittberechselbst. ¬

tigte  ist  nunmehr  Alleingläubiger  geworden,  seine  Rechtsstellung ¬
  kann  durch  Verfügungen  des  Stipulanten  in  keiner  Weise
mehr  verändert  werden.
Diese  Folge  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  mit  dem  Dritten
wetroffene  Vereinbarung  direkt  auf  die  Unentziehbarkeit  des
Rechts  lautet  oder  wenn  der  Versprechensempfänger  „zu  Gunste
des  Dritten  auf  sein  Recht  „verzichtet“.  In  diesen  Vereinburungen ¬
  mit  dem  Dritten  ist  nichts  anderes,  als  die  oben  besprochene ¬
  Cession  zu  finden.
Hervorzuheben  ist,  dass  solche  Vereinbarung  in  den  Fällen,
in  denen  das  Recht  des  Dritten  durch  Verleihung  des  Stipulauten ¬
  (vgl.  §§  37  ff.)  entsteht,  mit  dieser  Entstehung  zusammenfallen
1551
ig  dann  zusammenfallen  wird,  wenn  die  Verkann ¬
  und  regelmassi
leibung  durch  ein  zwischen  dem  Stipulanten  und  dem  Dritten  ab631) ¬

Ist  die  Verleihung
geschlossenes  Rechtsgeschäft  sich  vollzieht.
einseitige  Erklärung  an  den  Dritten,  so  bewirkt  sie  nach  unseren
früheren  Untersuchungen  als  solche  den  Erwerb  des  Rechts
auf  die  Leistung,  sie  bedarf  keiner  Annahme  und  ist,  genau  gesprochen, ¬
  einer  solchen  nicht  fähig.  Anders  ist  es  bezüglich
jener  Vereinbarung.  Sie  bedarf  der  Acceptation.  Es  wird  aber
nach  der  Verkehrssitte  im  Zweifel  als  dem  Sinne  des  Stipulanten
entsprechend  angesehen  werden  müssen,  dass  die  Annahme  ihm
gegenüber  nicht  erklärt  zu  werden  braucht  (§  151),  dass  dieser
Annahmewille  sich  vielmehr  durch  Nicht-Widerspruch  genügend
bethätigt,  wenn  es  sich  um  Zuwendung  eines  Vorteils  handelt.
so  z.  B.  wenn  der  Kollator  dem  Bedachten  die  Verleihung  eines
Stipendiums  mitteilt.""
)  Wird  an  einen  extraneus  cediert,  so  gilt  die  vou  dem  Versprechenden
in  den  Dritten  gemachte  Leistung  nunmehr  als  für  Rechnung  des  Cessionars
gemacht.  Wie  es  bezüglich  der  Frage,  welche  Wirkung  die  Leistung  in  dem
Verhältnis  des  Stipulanten  zu  dem  Dritten  haben  soll,  einer  Verstäudigung
zwischen  diesen  Personen  bedarf,  so  ist  solche  ebenso  in  entsprechender  Weise
mit  dem  Cessionar  erforderlich.  Kommt  sie  nicht  zu  stande,  so  erhält  der
Dritte  dem  Cessionar  gegenilber  die  Leistung  sine  causa  (vgl.  unten  §  52).
War  zwischen  dem  Stipulanten  und  dem  Dritten  eine  Verständigung  bereits
ror  der  Cession  erfolgt  (z.  B.  darüber,  dass  die  zu  zahlende  Summe  eine
Schuld  des  Stipulanten  tilgen  sollte),  so  kann  dieser  Zweck  nach  geschehener
(ession  nicht  mehr  erreicht  werden.
63*)  Die  Cession  (Verzicht  zu  Gunsten  des  Dritten)  braucht  nicht  ausdrücklich ¬
  erklärt  zu  sein.
*)  Dass  der  Drittberechtigte  sein  Forderungsrecht  abtreten  kann.  ist
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer