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630)
Die Wirkung der Cession ist klar: der Drittberechselbst. ¬
tigte ist nunmehr Alleingläubiger geworden, seine Rechtsstellung ¬
kann durch Verfügungen des Stipulanten in keiner Weise
mehr verändert werden.
Diese Folge tritt auch dann ein, wenn die mit dem Dritten
wetroffene Vereinbarung direkt auf die Unentziehbarkeit des
Rechts lautet oder wenn der Versprechensempfänger „zu Gunste
des Dritten auf sein Recht „verzichtet“. In diesen Vereinburungen ¬
mit dem Dritten ist nichts anderes, als die oben besprochene ¬
Cession zu finden.
Hervorzuheben ist, dass solche Vereinbarung in den Fällen,
in denen das Recht des Dritten durch Verleihung des Stipulauten ¬
(vgl. §§ 37 ff.) entsteht, mit dieser Entstehung zusammenfallen
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ig dann zusammenfallen wird, wenn die Verkann ¬
und regelmassi
leibung durch ein zwischen dem Stipulanten und dem Dritten ab631) ¬
Ist die Verleihung
geschlossenes Rechtsgeschäft sich vollzieht.
einseitige Erklärung an den Dritten, so bewirkt sie nach unseren
früheren Untersuchungen als solche den Erwerb des Rechts
auf die Leistung, sie bedarf keiner Annahme und ist, genau gesprochen, ¬
einer solchen nicht fähig. Anders ist es bezüglich
jener Vereinbarung. Sie bedarf der Acceptation. Es wird aber
nach der Verkehrssitte im Zweifel als dem Sinne des Stipulanten
entsprechend angesehen werden müssen, dass die Annahme ihm
gegenüber nicht erklärt zu werden braucht (§ 151), dass dieser
Annahmewille sich vielmehr durch Nicht-Widerspruch genügend
bethätigt, wenn es sich um Zuwendung eines Vorteils handelt.
so z. B. wenn der Kollator dem Bedachten die Verleihung eines
Stipendiums mitteilt.""
) Wird an einen extraneus cediert, so gilt die vou dem Versprechenden
in den Dritten gemachte Leistung nunmehr als für Rechnung des Cessionars
gemacht. Wie es bezüglich der Frage, welche Wirkung die Leistung in dem
Verhältnis des Stipulanten zu dem Dritten haben soll, einer Verstäudigung
zwischen diesen Personen bedarf, so ist solche ebenso in entsprechender Weise
mit dem Cessionar erforderlich. Kommt sie nicht zu stande, so erhält der
Dritte dem Cessionar gegenilber die Leistung sine causa (vgl. unten § 52).
War zwischen dem Stipulanten und dem Dritten eine Verständigung bereits
ror der Cession erfolgt (z. B. darüber, dass die zu zahlende Summe eine
Schuld des Stipulanten tilgen sollte), so kann dieser Zweck nach geschehener
(ession nicht mehr erreicht werden.
63*) Die Cession (Verzicht zu Gunsten des Dritten) braucht nicht ausdrücklich ¬
erklärt zu sein.
*) Dass der Drittberechtigte sein Forderungsrecht abtreten kann. ist