Object : ¬Der Volks-Anwalt (2)

Sechste  Abtheilung.  Dritter  Abschnitt.
602
Die  schriftliche  Bescheinigung  über  die  stattgehabte  Versicherung
Seitens  der  Versicherungsgesellschaft  nennt  man  Police.
Man  kann  nun  alles  Mögliche  versichern,  was  überhaupt
einem  Schaden  ausgesetzt  ist  und  nach  Geld  geschätzt  werden  kann.
Man  versichert  die  zur  See  gesendeten  Waaren  (Seeassekuranz), ¬
  den  Nutzen,  der  von  der  mit  ihnen  zu  machenden  Spekulation ¬
  zu  erwarten  ist,  den  Werth  des  Schiffes,  womit  sie  versandt
werden  (Werth  auf  Casco),  die  Summe,  die  ein  Dritter  auf
diese  Waaren  oder  auf  das  Schiff  vorgeschossen  hat  (Bodmereigelder) ¬
  und  das  Leben  der  Personen,  die  auf  dem  Schiffe  befindlich
sind.  Man  versichert  auch  Waaren,  die  man  nur  der  Gattung
nach  kennt,  deren  spezielle  Arten  und  deren  Werth  noch  nicht
einmal  genau  bekannt  ist,  gegen  eine  vorläufige  bestimmte  Summe
(provisionelle  Versicherung),  Gebäude  und  Mobiliar  gegen
Feuersgefahr  (Feuerversicherung),  Hausthiere  gegen  das
Viehsterben  (Viehversicherung),  die  Früchte  des  Feldes  gegen
Hagelschlag  (Hagelversicherung),  das  eigene  Leben  und  das
Leben  eines  Andern  (Lebensversicherung).
Kap.  10.
Von  der  kaufmännischen  Korrespondenz.
Im  ersten  Abschnitt  des  Konzipienten  haben  wir  alle  Erfordernisse ¬
  der  Korrespondenz  für  die  Fälle  des  geselligen  und  geschäftlichen ¬
  Verkehrs  besprochen  und  erläutert.  Die  kaufmännische
Korrespondenz  ist  von  dieser  Korrespondenz  sowohl  in  der  äußern
Form  und  Einrichtung  der  Briefe  als  in  Betref  der  Art  und  Ablassung ¬
  des  Inhalts  wesentlich  verschieden.  Sie  ist  deshalb  dort
nur  oberflächlich  berührt  und  soll  hier  in  einem  eigenen  Kapitel
abgehandelt  werden.
In  Betreff  der  äußeren  Form  der  Briefe  und  Korrespondenz
können  wir  lediglich  auf  das  im  ersten  Abschnitte  Gesagte  verweisen, ¬
  und  erwähnen  nur  noch,  daß  bei  der  Aufschrift  kaufmännischer ¬
  Briefe  alle  Titulaturen  u.  s.  w.  gänzlich  wegfallen,  sowie
die  Zusätze  Wohlgeboren,  Hochwohlgeboren.
In  Betreff  des  Inhalts  kaufmännischer  Briefe  zuerst  folgende
allgemeine  Bemerkung:  Klarheit  und  Bestimmtheit  im  Ausdruck
und  in  allen  einzelnen  Angaben  sind  Haupterfordernisse  kaufmännischer ¬
  Briefe,  und  es  muß  darauf  nirgends  so  sehr  gesehen  werden, ¬
  wie  im  kaufmännischen  Verkehr.  Deutliche,  geordnete  Darstellung, ¬
  logische  Ordnung,  Trennung  der  einzelnen  Gegenstände
des  Briefes  durch  Absätze  und  Perioden,  keine  lange  und  verwickelte ¬
  Perioden,  Uebersichtlichkeit  und  Deutlichkeit  der  Schri
sind  wesentliche  Bedingungen  dieser  Klarheit  in  der  Darstellung.
Besonders  hüte  man  sich,  in  kaufmännischen  Korrespondenzen  veraltete ¬
  und  aus  der  Made  gekommene  Ausdrücke  zu  gebrauchen,
die  in  früherer  Zeit  gerade  in  dieser  Korrespondenz,  vielleicht  weil
            
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