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Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften
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IH. Berichte AVer reclitswissen-
scliaftliche Seltscliriftcn.
Zcitsclirift für Civilrccht und Prozess. (S. oben S. 86.) Zwölfter
Band. Zweites Heft. 1839. S. 145—280.
VI. Zur Lehre von der quasi possessio und der damit verbundenen pos-
sessorischen Rechtsmittel. Font Geh, Heg. R. I)r. Heer war t in Eise-
nach, S. 145— 212.
Die Frage: in wiefern bei den sog. Iteallaslen und andern, den Römern un-„
bekannten liechten Besitz und die davon abhängigen Rechtsmittel anzunehmen
seien? veranlasst den Verf. die oben bezeichnte Lehre ausführlicher zu beleuchten.
Nach Angabe der für die quasi possessio gegebenen Rechtsmittel untersucht er die
Streitige Anwendbarkeit des Jnlerd. uti possidetis auf solche Dienstbarkeiten,
welche in positiven Handlungen des Besitzers des herrschenden Grundstücks be-
stehen (§. 3 —9.), und kommt zu dem Resultate, dass diese Anwendbarkeit ebenso
wie die der inlerd. recuperandae possessionis auf jenen Fall zu verwerfen sei.
Ebenso wenig findet er in dem poss. summarium und ordinarium, sowie in der
Spolienklage eine Hülfe für die gedachten Servituten CH- 10 —13.). Er sucht nun
C8 14.) zu zeigen, dass ein dringendes practisches Iledürfniss eines possessorischen
Schutzes derselben gar nicht vorliege; für den Fall aber, dass man den Mangel
eines solchen für einen ganz unleidlichen halten sollte, glaubt er die passendste
Analogie in den für die Wege- und Wassergerechtigkeiten gegebenen Interdicten
zu finden. Indem er dies nachweist CH 15.16.), stellt er zugleich CH- 17 —33.) die
allgemeinen Grundsätze für diese analogisch angewandten Interdicte auf. (Schluss
folgt.)
VII. Beiträge zu der Lehre von den Nichtigkeiten im Civilprocesse. Von
Linde. 8. 213 — 260.
Fortsetzung (s. oben S. 86. Nr. I.) Im H. 23. werden alle hierher gehörigen
reichsgesetzlichen Bestimmungen zusammengestellt, um zu zeigen, dass man nicht
ein System über diese Lehre aufstellen, sondern nur Bedenklichkeiten und Miss-
brauche unschädlich machen wollte; namentlich tbellt der Verf. im H. 24. die Ge-
schichte der Verhandlungen mit, aus welchen H. 121. 122. des J. R. A. hervorge-
gangen sind, und betrachtet dann (§.25 — 30.) die Veränderungen, welche dieses
Reichsgesetz herbeigeführt bat, ausführlich. (Schluss folgt.)
VIII. Erörterung der Frage: ob dann, wenn ein verklagter Streitgenosse
seine Rechte während des Processes abgesondert verfolgte, die Uebrigen
den Fortgang der Sache sich gefallen lassen müssen? Von J. Scholz
d. Dr., O. A,- u. L. G.-Procur. zu Wolfenbüttel. 8. 267—280.
Es ist zwischen theilbaren oder schon getheilten und untheilbaren oder noch
nicht getheilten Gegenständen des Processes zu unterscheiden. Verlangt im letztem
Falle ein Streitgenosse Absonderung oder Nachverhandlung, so tritt er aus der
Streitgenossenschaft heraus, und die übrigen können ihre Rechte abgesondert ver-
folgen, ohne dass der Process auf ihrer Seite einen Anstand erleidet. Der Verf.
lheilt einen Rechtsfall mit.