Metadaten : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

Zweite  Abtheilung.  Erster  Abschnitt.  Kap.  11.
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3)  durch  vierzehntägigen  Aushang  an  der  Gerichtsstelle  an  die
ganz  oder  ihrem  Aufenthalte  nach  unbekannten  Interessenten
oder  Real=Prätendenten.
Die  Publikation  hat  folgende  Wirkung:
Mit  dem  Tage  derselben  gehen  Eigenthum,  Nutzung,
Gefahr  und  Lasten  der  subhastirten  Sache  auf  den  Adjudikator ¬
  von  selbst  über,  wenn  derselbe  die  erstandene
Sache  auch  noch  nicht  in  Empfang  genommen  hat.
Ges.  v.  5.  Mai  1838.  R.  v.  13.  Juli  1838,  v.  12.  März
1838.  Instr.  v.  7.  April  1839.
§.  31.  Gegen  den  Adjudikationsbescheid  steht  den  im  Adjudikationsbescheide ¬
  als  unbekannt  präkludirten  Real-Prätendenten -
  binnen  zehn  Tagen  nach  Ablauf  der  vierzehntägigen
zum  Aushange  bestimmten  Frist  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  (restitutio  in  integrum)  zu.
(§.  15.  der  V.
v.  4.  März  1834.)
§.  32.  Dem  Bieter,  dem  Adjudikator  und  jedem  Subhastations-Interessenten ¬
  steht  gegen  den  Adjudikationsbescheid  das
Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde  zu.  —  (Art.  2.  d.  Dekl.  v.
6.  April  1839.
§.  33.  Als  eine  Verabsäumung  wesentlicher  Förmlichkeiten ¬
  sind  anzusehen:
1)  wenn  der  Subhastation  keine  Detaxation  vorangegangen  ist;
2)  wenn  eine  der  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  ganz
unterblieben,  oder  die  zwischen  den  verschiedenen  Bekanntmachungen ¬
  und  endlich  zwischen  diesen  und  dem  LizitationsTermine ¬
  liegenden  Fristen  zu  kurz  gewesen  sind;
3)  wenn  der  Bietungstermin  nicht  weit  hinausgerückt  ist;
wenn  ohne  Einwilligung  sämmtlicher  Interessenten  mit  dem
Zuschlage  ohne  Abwartung  des  Bietungstermines  verfahren
worden,  und
wenn  die  die  Lizitation  dirigirende  oder  die  dabei  das  Protokoll ¬
  führende  Gerichtsperson  Meistbietender  geblieben  und
der  Zuschlag  an  diese  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des
Gemeinschuldners  und  sämmtlicher  Gläubiger  erfolgt  ist.
§.  4.  d.  V.  v.  2.  Dezember  1837.
§.  34.  Nach  Publikation  des  Adjudikationsbescheides  erfolgt
die
National-Uebergabe  des  Grundstücks,  welche  durch  Einlegung
-  (§.  61.
der  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  aufgehalten  werden  kann.
Tit.  52.  d.  Proz.=O.  R.  v.  25.  Juli  1837.  Instr.  vom  7.  April
1839.
§.  35.  Nach  erfolgter  Publikation  des  Adjudikationsbescheides ¬

setzt  das  Gericht  einen  Termin  zur  Belegung  und  Vertheilung
der
Kaufgelder  an.
Hierzu  werden  der  Käufer,  der  Extrahent  der  Subhastation,
Schuldner  und  die  eingetragenen  Gläubiger  eingeladen.
der
(§.  16.  d.  V.  v.  4.  März  1834.)
§.  36.  Die  sofortige  Anberaumung  des  Termins  darf  weder
            
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