Zweite Abtheilung. Erster Abschnitt. Kap. 11.
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3) durch vierzehntägigen Aushang an der Gerichtsstelle an die
ganz oder ihrem Aufenthalte nach unbekannten Interessenten
oder Real=Prätendenten.
Die Publikation hat folgende Wirkung:
Mit dem Tage derselben gehen Eigenthum, Nutzung,
Gefahr und Lasten der subhastirten Sache auf den Adjudikator ¬
von selbst über, wenn derselbe die erstandene
Sache auch noch nicht in Empfang genommen hat.
Ges. v. 5. Mai 1838. R. v. 13. Juli 1838, v. 12. März
1838. Instr. v. 7. April 1839.
§. 31. Gegen den Adjudikationsbescheid steht den im Adjudikationsbescheide ¬
als unbekannt präkludirten Real-Prätendenten -
binnen zehn Tagen nach Ablauf der vierzehntägigen
zum Aushange bestimmten Frist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (restitutio in integrum) zu.
(§. 15. der V.
v. 4. März 1834.)
§. 32. Dem Bieter, dem Adjudikator und jedem Subhastations-Interessenten ¬
steht gegen den Adjudikationsbescheid das
Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu. — (Art. 2. d. Dekl. v.
6. April 1839.
§. 33. Als eine Verabsäumung wesentlicher Förmlichkeiten ¬
sind anzusehen:
1) wenn der Subhastation keine Detaxation vorangegangen ist;
2) wenn eine der vorgeschriebenen Bekanntmachungen ganz
unterblieben, oder die zwischen den verschiedenen Bekanntmachungen ¬
und endlich zwischen diesen und dem LizitationsTermine ¬
liegenden Fristen zu kurz gewesen sind;
3) wenn der Bietungstermin nicht weit hinausgerückt ist;
wenn ohne Einwilligung sämmtlicher Interessenten mit dem
Zuschlage ohne Abwartung des Bietungstermines verfahren
worden, und
wenn die die Lizitation dirigirende oder die dabei das Protokoll ¬
führende Gerichtsperson Meistbietender geblieben und
der Zuschlag an diese ohne ausdrückliche Genehmigung des
Gemeinschuldners und sämmtlicher Gläubiger erfolgt ist.
§. 4. d. V. v. 2. Dezember 1837.
§. 34. Nach Publikation des Adjudikationsbescheides erfolgt
die
National-Uebergabe des Grundstücks, welche durch Einlegung
- (§. 61.
der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgehalten werden kann.
Tit. 52. d. Proz.=O. R. v. 25. Juli 1837. Instr. vom 7. April
1839.
§. 35. Nach erfolgter Publikation des Adjudikationsbescheides ¬
setzt das Gericht einen Termin zur Belegung und Vertheilung
der
Kaufgelder an.
Hierzu werden der Käufer, der Extrahent der Subhastation,
Schuldner und die eingetragenen Gläubiger eingeladen.
der
(§. 16. d. V. v. 4. März 1834.)
§. 36. Die sofortige Anberaumung des Termins darf weder